Trennung oder Scheidung: Womit beginnen, und in welcher Reihenfolge?
Kurz gesagt. Ob Sie sich entschieden haben oder es eben erfahren: Die Reihenfolge ist dieselbe. Zuerst Ihre Sicherheit, dann Wohnung, Kinder und Geld. Diese Fragen regelt das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten (Art. 176 ZGB), ohne die Scheidung abzuwarten. Die Scheidung selbst setzt die Einigung beider voraus (Art. 111 und 112 ZGB) oder sonst zwei Jahre Getrenntleben (Art. 114 ZGB). Unterschreiben müssen Sie nichts unter Zeitdruck.
Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; für andere Kantone gilt hier nur das Bundesrecht.
Warnsignal. Gewalt, Drohungen oder Angst, nach Hause zu gehen: bei unmittelbarer Gefahr 117. Ein Wegzug mit dem Kind ins Ausland bedarf bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 Bst. a ZGB): Lassen Sie sich vorher beraten. Hängt Ihre Aufenthaltsbewilligung von der Ehe ab, gilt Ausländerrecht (Art. 50 AIG): Sprechen Sie mit einer Fachperson.
Gibt es eine Gefahr? Der Schutz kommt vor allem anderen
Der Schutz hängt nicht von der Scheidung ab. Im Krisenfall kann die vom Kanton bezeichnete Stelle die verletzende Person sofort aus der gemeinsamen Wohnung ausweisen (Art. 28b Abs. 4 ZGB); in Bern, Freiburg und im Wallis ist es die Kantonspolizei. Danach kann das Gericht auf Antrag Annäherungs- und Kontaktverbote anordnen und die verletzende Person für eine bestimmte Zeit ausweisen (Art. 28b Abs. 1 und 2 ZGB), auch im Eheschutz (Art. 172 Abs. 3 ZGB). Die Opferberatungsstellen beraten unentgeltlich (Art. 5 OHG). Mehr: Häusliche Gewalt: was tun?
Muss ich mich sofort zwischen Trennung und Scheidung entscheiden?
Nein. Getrennt bleiben Sie verheiratet, und das Gericht regelt, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist, Unterhalt, Wohnung und Hausrat (Art. 176 Abs. 1 ZGB), im summarischen Verfahren ohne Schlichtung (Art. 271 und 198 Bst. a ZPO). Die Scheidung folgt später: auf gemeinsames Begehren, auf Klage nach zwei Jahren Getrenntleben oder vorher, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden, nicht zurechenbaren Gründen unzumutbar ist (Art. 114 und 115 ZGB). Siehe Trennung oder Scheidung? und Eheschutz.
Darf ich ausziehen, und wer bleibt in der Wohnung?
Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, solange seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 ZGB). Der Name im Mietvertrag erlaubt nicht, den andern hinauszuwerfen: Ohne dessen ausdrückliche Zustimmung kann ein Ehegatte den Mietvertrag nicht kündigen und die Familienwohnung nicht veräussern (Art. 169 Abs. 1 ZGB). Wer die Wohnung während der Trennung benützt, regelt das Gericht (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Siehe Wer bleibt in der Wohnung?.
Was geschieht sofort mit den Kindern?
Das Gericht trifft die nötigen Massnahmen für minderjährige Kinder (Art. 176 Abs. 3 ZGB): Obhut, persönlicher Verkehr, Unterhalt. Es erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist an die Anträge der Eltern nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Es «kann» die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern (Art. 297 Abs. 2 ZPO), anordnen kann es ihn nicht. Siehe Kinder bei Trennung und Scheidung und Wer bekommt die Kinder?.
Und das Geld während der Trennung?
Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB); die Trennung hebt diese Pflicht nicht auf, die Beiträge legt das Gericht fest (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Jeder kann vom andern Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 ZGB), und das Gericht kann die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von der Zustimmung des andern abhängig machen (Art. 178 ZGB). Diese Seite nennt keinen Betrag. Siehe Unterhalt.
Muss ich unterschreiben, was der andere vorlegt?
Nicht unter Druck. Beim gemeinsamen Begehren hört das Gericht die Ehegatten getrennt und zusammen an und spricht die Scheidung erst aus, wenn Begehren und Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZGB); genehmigt wird eine Vereinbarung nur, wenn sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Umgekehrt blockiert eine verweigerte Unterschrift die Scheidung nicht, sie verzögert sie (Art. 114 ZGB). Siehe Mein Partner will keine Scheidung.
Wer kann mich begleiten?
Eine Anwältin oder ein Anwalt; fehlen Ihnen die Mittel und ist das Begehren nicht aussichtslos, die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Eine Mediation, wenn Sie eine Lösung zu zweit suchen: Sie ist vertraulich, und die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden (Art. 216 ZPO); in Kinderbelangen ist sie unentgeltlich, wenn Ihnen die Mittel fehlen und das Gericht sie empfiehlt (Art. 218 Abs. 2 ZPO). Bei Gewalt ist eine Mediation nicht das Mittel: die Opferberatungsstelle, unentgeltlich, unabhängig vom Zeitpunkt der Tat (Art. 5 und 15 Abs. 2 OHG). Siehe Brauche ich einen Anwalt? und Unentgeltliche Rechtspflege.
Was von Ihrer Situation abhängt
- Gewalt, minderjährige Kinder, ein geplanter Wegzug ins Ausland.
- Die Wohnung, gemietet oder im Eigentum, und auf wessen Namen; das Einkommen beider.
- Ihr Kanton, der Gericht und Kosten bestimmt (Bern, Freiburg, Wallis); Ihr Aufenthaltstitel.
Was ungewiss bleibt
- Die Dauer eines Verfahrens: Kein Text legt sie fest.
- Was «getrennt leben» unter einem Dach heisst: Art. 114 ZGB sagt es nicht.
- Nach welchen Kriterien die Wohnung während der Trennung zugewiesen wird: Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nennt keine, und veröffentlichte kantonale Entscheide (Waadt: überwiegender Nutzen der Wohnung für einen Ehegatten) gelten nur in ihrem Kanton.
Was Sie zusammentragen sollten
- das Datum der Trennung oder der Ankündigung und was es belegt (Nachrichten, Adressänderung);
- den Mietvertrag oder den Grundbuchauszug der Wohnung;
- Lohnausweise, Steuererklärungen und die wichtigsten Auslagen beider;
- wer die Kinder an welchen Tagen betreut;
- Ihren Aufenthaltstitel, wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben.
Das dient der Person, die Sie begleitet: Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatung, Mediation oder gemeinsame Beratung.
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Quellen
- Zivilgesetzbuch: Art. 28b, 111, 114, 115, 163, 169, 170, 172, 175, 176, 178, 301a ZGB, Fedlex, SR 210
- Zivilprozessordnung: Art. 117, 198, 216, 218, 271, 279, 296, 297 ZPO, Fedlex, SR 272
- Opferhilfegesetz: Art. 5, 15 OHG, Fedlex, SR 312.5
- Ausländer- und Integrationsgesetz: Art. 50 AIG, Fedlex, SR 142.20