Kinder bei Trennung und Scheidung: was das Schweizer Recht sagt

Kurz gesagt. Mit der Trennung verliert niemand das Sorgerecht: Die elterliche Sorge bleibt grundsätzlich gemeinsam (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Das Gericht regelt elterliche Sorge, Obhut, persönlichen Verkehr und Unterhalt nach dem Kindeswohl (Art. 133 ZGB). Das Kind wird angehört (Art. 298 ZPO), entscheidet aber nicht. Ein Umzug kann die Zustimmung des andern Elternteils brauchen, und die Kindesschutzbehörde greift ein, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.

Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Dieser Überblick erklärt das Bundesrecht und das Recht der Kantone Bern, Freiburg und Wallis; er ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Warnsignal. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge braucht ein Wegzug mit dem Kind ins Ausland die Zustimmung des andern Elternteils oder den Entscheid des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 Bst. a ZGB). Wird er angekündigt, lassen Sie sich sofort beraten: Darf ich mit den Kindern umziehen? Bei Gewalt oder Gefahr: 117.

Was geschieht mit der elterlichen Sorge?

Minderjährige Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die alleinige Sorge überträgt das Gericht nur, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB): Sie ist die Ausnahme (BGE 150 III 97 E. 4.2). Der betreuende Elternteil kann allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist (Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Mehr: Wer bekommt bei der Trennung die Kinder?

Alleinige oder alternierende Obhut?

Niemand bekommt die Kinder automatisch. Das Gericht berücksichtigt alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände, einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Bei gemeinsamer Sorge prüft es die alternierende Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind sie verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), nach den Umständen des Einzelfalls (BGE 142 III 612 E. 4.2). Mehr: Alternierende Obhut – wie funktioniert das? und zum Unterhalt Unterhalt bei der Scheidung.

Welches Besuchsrecht hat der andere Elternteil?

Eltern ohne Sorge oder Obhut und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB); Häufigkeit und Dauer legt das Gesetz nicht fest. Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum andern beeinträchtigt (Art. 274 Abs. 1 ZGB), und verweigert oder entzogen werden kann das Recht nur, wenn der Verkehr das Kindeswohl gefährdet oder andere wichtige Gründe vorliegen (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Ist nichts geregelt, kann man verlangen, dass der Verkehr geregelt wird (Art. 273 Abs. 3 ZGB).

Wird mein Kind angehört?

Grundsätzlich ja: Das Kind wird durch das Gericht oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr (BGE 131 III 553 E. 1, noch zum früheren Recht). Angehört werden heisst nicht wählen: Das Gericht berücksichtigt die Meinung des Kindes, soweit tunlich (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Wenn nötig, ordnet es eine Vertretung des Kindes an; beantragt sie das urteilsfähige Kind, ist sie anzuordnen (Art. 299 Abs. 1 und 3 ZPO).

Darf ich mit den Kindern umziehen?

Bei gemeinsamer Sorge braucht es die Zustimmung des andern Elternteils oder einen Entscheid, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel erhebliche Auswirkungen für den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB); sonst genügt es, ihn rechtzeitig zu informieren, wie bei jedem Wechsel des eigenen Wohnsitzes (Art. 301a Abs. 4 ZGB). Innerhalb der Schweiz ist massgebend, ob das Betreuungsmodell beibehalten werden kann (BGE 142 III 502 E. 2.4.1). Mehr: Darf ich mit den Kindern umziehen?

Wer entscheidet: das Gericht oder die KESB?

Während Eheschutz oder Scheidung regelt das Gericht die Kinderbelange (Art. 176 Abs. 3 und 133 Abs. 1 ZGB) und trifft auch die Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Ausserhalb eines Verfahrens ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig (Art. 315 Abs. 1 ZGB), namentlich bei nicht verheirateten Eltern (Art. 298b und 298d ZGB). Ist das Kindeswohl gefährdet, greift sie abgestuft ein: Ermahnungen und Weisungen (Art. 307 ZGB), Beistandschaft (Art. 308 ZGB), Wegnahme und Unterbringung (Art. 310 ZGB); die elterliche Sorge entzieht sie nur, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein ungenügend erscheinen (Art. 311 Abs. 1 ZGB).

Kanton Kindesschutzbehörde (Rechtsgrundlage)
Bern elf kantonale KESB (Art. 3 Abs. 1 KESG)
Freiburg Friedensgericht (Art. 2 Abs. 1 KESG)
Wallis neun kantonale KESB (Art. 13 und 13a EGZGB)

Für die anderen Deutschschweizer Kantone deckt divorceinfo.ch nur das Bundesrecht ab.

Was von Ihrer Situation abhängt

Wie die Kinder bisher betreut wurden, die Distanz der Wohnorte, das Alter der Kinder, die Fähigkeit der Eltern zusammenzuarbeiten. Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern (Art. 297 Abs. 2 ZPO). Freiburg und Wallis erproben in einem Teil ihres Gebiets den «Elternkonsens», Bern ein verwandtes Pilotprojekt in Bern-Mittelland: eine Praxis der Behörden, kein Gesetz begründet sie. Für beide Eltern gilt dieselbe Regel.

Was ungewiss bleibt

  • Das «Kindeswohl» definiert kein Artikel: Niemand kann im Voraus sagen, wer die Obhut erhält.
  • Kein Text sagt, dass das Kind Besuche verweigern darf, und das Gesetz nennt kein Alter für das Gewicht seiner Meinung.
  • Was «alltäglich» im Sinne von Art. 301 Abs. 1bis ZGB ist, bestimmt keine Liste.

Was Sie zusammentragen sollten

Den geltenden Entscheid oder die Vereinbarung, wer die Kinder an welchen Tagen betreut, Ihre Arbeitszeiten und die vorgesehene Wohnadresse jedes Elternteils, den schriftlichen Austausch über Schule und Gesundheit, allfällige Umzugspläne — für die Anwältin oder den Anwalt, die Rechtsberatung, die Mediation, eine gemeinsame Beratung oder die KESB.

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Quellen

  • Zivilgesetzbuch: Art. 133, 176, 273, 274, 296, 298, 298b, 298d, 301, 301a, 307, 308, 310, 311, 315, 315a ZGB — Fedlex, SR 210
  • Zivilprozessordnung: Art. 297, 298, 299 ZPO, Fedlex, SR 272
  • Kantonales Recht (Fassung des zitierten Artikels): KESG, Art. 3 Abs. 1 (BE, 1. Januar 2014); KESG, Art. 2 Abs. 1 (FR, 1. Januar 2013); EGZGB, Art. 13 und 13a (VS, 1. Januar 2023)
  • Bundesgericht: BGE 150 III 97 (5A_33/2023, 20. Dezember 2023) E. 4.2 · BGE 142 III 612 (5A_991/2015,
    1. September 2016) E. 4.2 · BGE 142 III 502 (5A_581/2015, 11. August 2016) E. 2.4.1 · BGE 131 III 553 (5C.63/2005, 1. Juni 2005) E. 1 — nachzuprüfen auf bger.ch