Eheschutz: was das Gericht während der Trennung regelt
Kurz gesagt. Wer sich trennt, bleibt verheiratet, kann aber beim Eheschutzgericht Massnahmen verlangen. Auf Begehren eines Ehegatten legt es die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und an den Ehegatten fest, regelt die Benützung der Wohnung und des Hausrates, ordnet wenn nötig die Gütertrennung an (Art. 176 Abs. 1 ZGB) und trifft die nötigen Massnahmen für minderjährige Kinder (Abs. 3). Das Verfahren ist summarisch, ohne Schlichtung (Art. 271 und 198 Bst. a ZPO). In der Waadt ist es erstinstanzlich kostenlos (Art. 37 Abs. 3 CDPJ).
Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; für andere Kantone gilt hier nur das Bundesrecht.
Warnsignal. Bei Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann das Gericht Annäherungs- und Kontaktverbote anordnen oder die verletzende Person aus der gemeinsamen Wohnung ausweisen (Art. 28b ZGB); das Eheschutzgericht wendet diese Bestimmung sinngemäss an (Art. 172 Abs. 3 ZGB). Bei Gefahr: 117. Hängt die Aufenthaltsbewilligung von der Ehe ab, gilt Ausländerrecht (Art. 50 AIG). Droht die Ausreise mit einem Kind oder verschwindet Vermögen: Lassen Sie sich sofort beraten.
Wann kann man Eheschutz verlangen?
Wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist oder das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt (Art. 176 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Ehegatte darf den gemeinsamen Haushalt aufheben, solange seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 ZGB). Das Gericht entscheidet nicht von sich aus: Es braucht das Begehren eines Ehegatten. Für nicht verheiratete Eltern gilt der Eheschutz nicht: Er betrifft Ehegatten (Art. 172 Abs. 1 ZGB). Siehe Trennung oder Scheidung? und Trennungsjahr.
Was entscheidet das Gericht für die Kinder?
Es trifft die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 176 Abs. 3 ZGB): Obhut, persönlicher Verkehr, Kinderalimente. In Kinderbelangen erforscht es den Sachverhalt von Amtes wegen und ist an die Anträge der Eltern nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Siehe Wer bekommt die Kinder? und Kinderalimente berechnen.
Wie wird der Unterhalt während der Trennung festgelegt?
Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB); die Trennung hebt diese Pflicht nicht auf. Die zweistufig-konkrete Methode gilt auch für den Ehegattenunterhalt (BGE 147 III 301 E. 4): Einkommen, Bedarf, dann Verteilung. Diese Seite nennt keinen Betrag: Er hängt von den Tatsachen und den kantonalen Richtlinien ab (Existenzminimum nach Kanton). Siehe auch Ehegattenunterhalt und Muss ich wieder arbeiten?.
Wer bleibt in der Wohnung, und was gilt für das Vermögen?
Das Gericht muss «die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln» (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB); ein Kriterium nennt der Text nicht. Ohne ausdrückliche Zustimmung des andern kann ein Ehegatte weder den Mietvertrag kündigen noch die Familienwohnung veräussern (Art. 169 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von der Zustimmung des andern abhängig machen (Art. 178 ZGB); jeder kann vom andern Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 ZGB). Siehe Wer bleibt in der Wohnung?.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Gesuch geht an das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO), führt grundsätzlich eine Verhandlung durch, zu der die Parteien persönlich erscheinen, und versucht eine Einigung (Art. 273 ZPO). Wird nur das Dispositiv eröffnet, ist die Begründung innert zehn Tagen zu verlangen (Art. 239 Abs. 2 ZPO); die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsferien gelten im summarischen Eheschutzverfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 Bst. b ZPO): Rechnen Sie vorsichtshalber auch die Berufungsfrist ohne sie.
Was kostet ein Eheschutzverfahren?
Der Tarif ist kantonal; das Gericht kann einen Vorschuss verlangen, höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c ZPO).
| Kanton | Gebühr (Rahmen des Tarifs) | Grundlage |
|---|---|---|
| Bern | 100 bis 20'000 Taxpunkte (1 Punkt = CHF 1.-) | Art. 4 und 40 VKD |
| Freiburg | CHF 100.- bis CHF 500'000.- | Art. 20 Abs. 1 und 23 JR |
| Wallis | CHF 90.- bis CHF 4'800.- (summarisches Verfahren) | Art. 18 GTar |
| Waadt | keine Gerichtskosten | Art. 37 Abs. 3 CDPJ |
| Genf | CHF 150.- bis CHF 5'000.- | Art. 31 RTFMC |
| Neuenburg | CHF 250.- bis CHF 12'000.- | Art. 13 Abs. 1 und 16 Abs. 3 LTFrais |
| Jura | 200 bis 4'000 Punkte, also CHF 210.- bis CHF 4'200.- (Punkt zu CHF 1.05) | Art. 21 Abs. 1 Bst. a DEJ; Art. 1 des Arrêté RSJU 176.210.12 (ab 1.1.2025) |
Ein Rahmen ist kein Preis. Die Waadtländer Kostenfreiheit betrifft die erstinstanzlichen Gerichtskosten: Kanzleigebühren (Art. 3 Abs. 3 TFJC), die Berufung (CHF 600.-, Art. 65 Abs. 2 TFJC) und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sind nicht erfasst. Siehe Scheidungskosten nach Kanton und Unentgeltliche Rechtspflege.
Und wenn die Scheidung eingereicht wird?
Die Eheschutzmassnahmen dauern weiter; für ihre Änderung oder Aufhebung ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Das Eheschutzgericht bleibt für die Zeit vor der Einreichung zuständig (BGE 129 III 60 E. 2–4), und sein Entscheid wirkt, bis das Massnahmegericht ihn ändert (BGE 138 III 646 E. 3.3.2). Vor der Scheidung passt das Gericht die Massnahmen auf Begehren an, wenn sich die Verhältnisse ändern (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Siehe Das Scheidungsverfahren.
Was von Ihrer Situation abhängt
- Minderjährige Kinder und wer sie bisher betreut hat.
- Einkommen und Auslagen beider, und welche Arbeit zumutbar ist.
- Die Wohnung: gemietet oder im Eigentum, auf wessen Namen.
- Der Kanton, der Gericht und Tarif bestimmt.
Was ungewiss bleibt
- Für welche vergangene Zeit Unterhalt verlangt werden kann: Art. 176 ZGB sagt es nicht; BGE 115 II 201 wendet Art. 173 Abs. 3 ZGB sinngemäss an, seine heutige Tragweite ist zu bestätigen.
- Nach welchen Kriterien die Wohnung zugewiesen wird: Der Text nennt keine.
- Im Wallis, ob der Rahmen von Art. 18 GTar oder die Streitwerttabelle von Art. 16 GTar gilt.
Was Sie zusammentragen sollten
- Lohnausweise, Steuererklärungen und Belege der Auslagen beider;
- den Mietvertrag oder den Grundbuchauszug der Wohnung;
- wer die Kinder an welchen Tagen betreut;
- das Datum der Trennung und den schriftlichen Austausch, der es belegt.
Das dient der Person, die Sie begleitet: Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatung, oder Mediation, wenn Sie zu zweit eine Lösung suchen.
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Quellen
- Zivilgesetzbuch: Art. 28b, 163, 169, 170, 172, 173, 175, 176, 178, 179, 276a ZGB — Fedlex, SR 210
- Zivilprozessordnung: Art. 23, 98, 145, 198, 239, 271, 272, 273, 276, 296, 314 ZPO — Fedlex, SR 272
- Ausländer- und Integrationsgesetz: Art. 50 AIG, Fedlex, SR 142.20
- Bundesgericht: BGE 129 III 60 (5C.148/2002, 25. Oktober 2002) E. 2–4 · BGE 138 III 646 (5A_324/2012,
- August 2012) E. 3.3.2 · BGE 147 III 301 (5A_800/2019, 9. Februar 2021) E. 4 · BGE 115 II 201 (27. April 1989) — nachzuprüfen auf bger.ch
- Kantonale Tarife: VKD (BE, BSG 161.12) · JR (FR, SGF 130.11) · GTar (VS, SGS 173.8) · CDPJ und TFJC (VD, BLV 211.02 und 270.11.5) · RTFMC (GE, rsGE E 1 05.10) · LTFrais (NE, RSN 164.1) · DEJ und Indexierungsbeschluss (JU, RSJU 176.511 und 176.210.12)