Gewalt in der Partnerschaft: sich schützen, Hilfe holen, Strafantrag stellen
Warnsignal. Bei unmittelbarer Gefahr: 117 (Polizei), bei Verletzungen 144. Todesdrohungen, ein Würgeversuch, eine Waffe im Haus, Gewalt, die sich bei der Trennung verschärft: Sagen Sie das genau so der Polizei oder der Opferberatungsstelle. Hängt Ihre Aufenthaltsbewilligung von der Ehe ab, zählt die erlittene Gewalt für den weiteren Aufenthalt (Art. 50 Abs. 2 Bst. a AIG): siehe unten, mit einer Fachperson für Ausländerrecht.
Kurz gesagt. Drei Wege bestehen nebeneinander. Zivilrechtlich: Im Krisenfall weist die Polizei die verletzende Person aus der gemeinsamen Wohnung (Art. 28b Abs. 4 ZGB), danach kann das Gericht Annäherungs- und Kontaktverbote anordnen und sie für eine bestimmte Zeit ausweisen (Art. 28b Abs. 1 und 2 ZGB). Opferhilfe: Die Beratungsstelle berät unentgeltlich, auch ohne Strafanzeige (Art. 1 und 5 OHG). Strafrechtlich: Unter Ehegatten werden mehrere Delikte von Amtes wegen verfolgt.
Rechtsstand 1. Januar 2026 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; für andere Kantone gilt hier nur das Bundesrecht.
Wen rufe ich an, und wofür?
- 117 Polizei und 144 Sanität: unmittelbare Gefahr;
- 142: nationale Opferhilfe-Linie, kostenlos und vertraulich; keine Notrufnummer;
- 143: anonyme Gesprächshilfe rund um die Uhr;
- 147 Pro Juventute: für Kinder und Jugendliche;
- die Opferberatungsstelle Ihres Kantons (unten), mit Schweigepflicht (Art. 11 OHG).
Wie verlässt die gewaltausübende Person die Wohnung?
Im Krisenfall verfügt die vom Kanton bezeichnete Stelle die sofortige Ausweisung, ohne Gericht (Art. 28b Abs. 4 ZGB). Die Dauer legt jeder Kanton selbst fest:
| Kanton | Wer verfügt | Dauer | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Bern | Kantonspolizei | höchstens 20 Tage, bis 14 Tage länger, wenn das Zivilgericht angerufen wird | Art. 83 und 88 PolG |
| Freiburg | Kantonspolizei, durch eine Offizierin oder einen Offizier der Gerichtspolizei | bis zu 20 Tage | Art. 6 EGZGB |
| Wallis | diensthabender Beamter der Kantonspolizei | 14 bis 21 Tage | Art. 17 GhG, Art. 11 VhG |
Waadt, Genf, Neuenburg und Jura: französische Fassung dieser Seite. Danach kann das Zivilgericht auf Antrag Annäherungs- und Kontaktverbote anordnen und die verletzende Person für eine bestimmte Zeit ausweisen, einmal verlängerbar (Art. 28b Abs. 1 und 2 ZGB), auch im Eheschutz (Art. 172 Abs. 3 ZGB). Für Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 Bst. f ZPO); das betrifft nur die Gerichtskosten.
Wer hilft mir kostenlos in meinem Kanton?
Opferhilfe erhält, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, und seine Angehörigen, ob der Täter ermittelt worden ist oder nicht (Art. 1 OHG). Beratung und Soforthilfe sind unentgeltlich (Art. 5 OHG), bei Bedarf besorgt die Beratungsstelle eine Notunterkunft (Art. 14 Abs. 1 OHG), und man wählt die Beratungsstelle frei, unabhängig vom Zeitpunkt der Tat (Art. 15 Abs. 2 und 3 OHG). Eine vorherige Anzeige verlangen die Beratungsstellen nicht.
- Bern: Opferhilfe Bern, mit Standorten in Bern und Biel.
- Freiburg: zwei Beratungsstellen, eine für Frauen (Solidarité femmes Fribourg / Frauenhaus Freiburg), eine für Kinder, Männer und Opfer von Verkehrsunfällen.
- Wallis: Oberwallis in Brig-Glis (deutsch), Unterwallis in Sitten.
Das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung ist innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis davon einzureichen, sonst verwirken die Ansprüche (Art. 25 Abs. 1 OHG).
Und die Kinder?
Die Kinder des Opfers sind Angehörige im Sinne des OHG und haben ebenfalls Anspruch (Art. 1 Abs. 2 OHG). Für ein Kind, das Gewalt miterlebt oder erleidet: die 147 und die Kindesschutzbehörde des Kantons. Gefährdet der persönliche Verkehr das Wohl des Kindes, kann er verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Gericht «kann» die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern (Art. 297 Abs. 2 ZPO), anordnen kann es ihn nicht. Ist eine minderjährige Person ernsthaft gefährdet, kann die Beratungsstelle die Kindesschutzbehörde benachrichtigen (Art. 11 Abs. 3 OHG).
Braucht es einen Strafantrag, und innert welcher Frist?
Unter Ehegatten werden einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten und schwere Drohung von Amtes wegen verfolgt, wenn sie während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurden (Art. 123 Ziff. 2, 126 Abs. 2 Bst. b und 180 Abs. 2 Bst. a StGB); die Nötigung immer (Art. 181 StGB). Bei Antragsdelikten, seit dem 1. Januar 2026 auch der Nachstellung (Art. 181b StGB), erlischt das Antragsrecht nach drei Monaten ab dem Tag, an dem Ihnen der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Antrag geht schriftlich oder mündlich an Polizei oder Staatsanwaltschaft (Art. 304 Abs. 1 StPO). Bei diesen Delikten unter Ehegatten kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren sistieren, wenn das Opfer darum ersucht, und nimmt es wieder auf, wenn das Opfer dies innert sechs Monaten verlangt (Art. 55a Abs. 1 und 4 StGB); der Verzicht auf die eigenen Verfahrensrechte ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO).
Ändert Gewalt etwas an Trennung oder Scheidung?
Vor Ablauf von zwei Jahren Getrenntleben kann die Scheidung verlangt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die dem klagenden Ehegatten nicht zuzurechnen sind, unzumutbar ist (Art. 115 ZGB); im Fall von BGE 127 III 129 (E. 3c) genügte schwere körperliche Gewalt. Siehe Das Scheidungsverfahren.
Meine Bewilligung hängt von der Ehe ab: was nun?
Das ist Ausländerrecht. Häusliche Gewalt gegen den Ehegatten oder ein Kind ist einer der wichtigen persönlichen Gründe, die einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen können (Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a AIG); eine Bestätigung der Opferhilfe, Schutzmassnahmen, Arzt- oder Polizeiberichte gehören zu den Hinweisen. Siehe Scheidung und Aufenthaltsbewilligung, und eine Fachperson für Ausländerrecht.
Was von Ihrer Situation abhängt
Der Kanton, Mietvertrag oder Eigentum an der Wohnung, die Kinder, Ihr Aufenthaltstitel.
Was ungewiss bleibt
- Wie lange die gerichtliche Ausweisung dauert: Das Gesetz sagt «für eine bestimmte Zeit», ohne Zahl.
- Ab wann die Antragsfrist bei wiederholter Nachstellung läuft: mit Ihrer Beratung zu klären.
Was Sie zusammentragen sollten
Ohne sich in Gefahr zu bringen: Polizeiverfügung, Arztzeugnisse, erhaltene Nachrichten, Namen von Zeugen, Daten, für die Opferberatungsstelle, die Anwältin oder den Anwalt oder die Stelle, die Sie begleitet. Anwaltskosten können je nach Einkommen von der Opferhilfe (Art. 16 OHG) oder über die unentgeltliche Rechtspflege übernommen werden.
Weiter mit Greg oder Léa
Greg und Léa, die juristischen KI-Assistenten von divorceinfo.ch, ersetzen weder die Polizei noch die Opferberatungsstelle; sind Sie in Sicherheit, helfen sie Ihnen, die nächsten Schritte vorzubereiten. Beginnen
Quellen
- Zivilgesetzbuch: Art. 28b, 115, 172, 274 ZGB, Fedlex, SR 210
- Zivilprozessordnung: Art. 114, 297 ZPO, Fedlex, SR 272
- Opferhilfegesetz: Art. 1, 5, 11, 14, 15, 16, 25 OHG, Fedlex, SR 312.5
- Strafgesetzbuch: Art. 31, 55a, 123, 126, 180, 181, 181b StGB, Fedlex, SR 311.0
- Strafprozessordnung: Art. 120, 304 StPO, Fedlex, SR 312.0
- Ausländer- und Integrationsgesetz: Art. 50 AIG, Fedlex, SR 142.20
- Kantone: Bern, PolG (BSG 551.1), Art. 83 und 88 · Freiburg, EGZGB, Art. 6 · Wallis, GhG und VhG, Art. 17 und 11
- Bundesgericht: BGE 127 III 129 (8. Februar 2001) E. 3c, nachzuprüfen auf bger.ch
- Nummern: 142 aide-aux-victimes.ch · 143 143.ch · 147 147.ch