Scheidung oder Trennung im Kanton Freiburg: Gericht, Kinder, Kosten, Hilfe

Kurz gesagt. Das Scheidungsrecht ist Bundesrecht; der Kanton Freiburg regelt die Organisation. Zuständig ist das Bezirksgericht am Wohnsitz eines der Ehegatten (Art. 23 Abs. 1 ZPO; Art. 32 Justizgesetz, JG, SGF 130.1). Im Sensebezirk wird das Verfahren auf Deutsch geführt, im Seebezirk auf Deutsch oder Französisch (Art. 115 Abs. 2 JG). Die Kinder schützt das Friedensgericht (Art. 58 Abs. 1 JG); bei unbezahlten Alimenten hilft das Kantonale Sozialamt (KSA) (Art. 1 IHBUV, SGF 212.4.11).

Rechtsstand 1. Januar 2026 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte; ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation. Die deutsche und die französische Fassung der Freiburger Erlasse sind gleichermassen verbindlich.

Warnsignal. Bei Gewalt: Polizei 117. Die beiden Freiburger Opferberatungsstellen beraten unentgeltlich (Art. 5 OHG): Solidarité femmes Fribourg / Frauenhaus Freiburg, zweisprachig (026 322 22 02), und die Beratungsstelle für Kinder, Männer und Verkehrsopfer (026 305 15 80).

Welches Gericht ist in Freiburg für Scheidung und Trennung zuständig?

Das Bezirksgericht am Wohnsitz eines der Ehegatten, nach Wahl (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Die sieben Gerichtsbezirke entsprechen den Verwaltungsbezirken, Saane, Sense, Greyerz, See, Glane, Broye und Vivisbach, jeder mit einem Bezirksgericht und einem Friedensgericht (Art. 32 Abs. 2 und 3 JG). Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts entscheidet allein über Eheschutzmassnahmen und über die Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 51 Abs. 3 JG); das Zivilgericht in Dreierbesetzung entscheidet die übrigen Zivilsachen (Art. 50 JG). Verfahrenssprache ist Deutsch im Sensebezirk, im Seebezirk Deutsch oder Französisch — im Zivilverfahren nach der Sprache der beklagten Partei —, sonst Französisch (Art. 115 Abs. 2 JG). Im Saane- und im Seebezirk können die Parteien die Sprache vereinbaren, im Greyerzbezirk Deutsch, wenn eine Partei in Jaun wohnt (Art. 116 JG). Siehe Ablauf der Scheidung.

Wer schützt die Kinder?

Das Friedensgericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 58 Abs. 1 JG; Art. 2 Abs. 1 des Freiburger Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz, KESG, SGF 212.5.1, nicht zu verwechseln mit dem bernischen KESG). Es tagt in Dreierbesetzung (Art. 59 Abs. 1 JG); zuständig ist jenes am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Während eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens trifft das Gericht die nötigen Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Das Friedensgericht verlangt keinen Kostenvorschuss (Art. 6 Abs. 2 KESG (FR)); seine Entscheide sind innert 30 Tagen beim Kantonsgericht anfechtbar (Art. 8 KESG (FR); Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Berufsbeistandschaft der Gemeinde stellt Beistandspersonen, sie ist nicht die Behörde (Art. 12 Abs. 1 KESG (FR)). Siehe Kinder bei der Scheidung.

Was kostet das Verfahren?

Das Justizreglement (JR, SGF 130.11) nennt einen Rahmen, keinen Preis: CHF 100.- bis CHF 500'000.- (Art. 20 Abs. 1 und 23 JR, Fassung vom 1. Januar 2013). Für die Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung empfiehlt die Moderationskammer des Kantonsgerichts CHF 1'000.- (Praxis). Der Vorschuss beträgt höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Freiburger Regel: Für die Vertretung des Kindes wird kein Kostenvorschuss verlangt (Art. 12a Abs. 3 JR). Mehr: Scheidungskosten in Freiburg; Vergleich: Scheidungskosten in sieben Kantonen.

Habe ich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege?

Ja, wenn Ihnen die erforderlichen Mittel fehlen und Ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 123 Abs. 1 JG); es entscheidet das Gericht der Sache (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Freiburger Eigenheit: Die Gewährung kann von einer monatlichen Beteiligung abhängig gemacht werden (Art. 123 Abs. 1bis JG). Der Staat entschädigt die amtliche Rechtsbeiständin oder den amtlichen Rechtsbeistand mit CHF 180.- pro Stunde, wenn nach detaillierter Kostenliste festgesetzt wird (Art. 57 Abs. 2 JR, Fassung vom

  1. Juli 2015); das Amt für Justiz fordert die Leistungen gegebenenfalls zurück, sobald Ihre Mittel es erlauben (Art. 123 Abs. 3 JG; Art. 123 Abs. 1 ZPO). Mehr: Unentgeltliche Rechtspflege in Freiburg.

Wer hilft, wenn die Alimente nicht bezahlt werden?

Das Kantonale Sozialamt (KSA), Route des Cliniques 17, 1700 Freiburg (Art. 1 IHBUV; Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, IHBUG, SGF 212.4.1). Seine Inkassohilfe ist unentgeltlich (Art. 19 Abs. 1 IHBUV). Es kann bevorschussen, höchstens die maximale einfache AHV-Waisenrente pro Kind und CHF 250.- für den Ehegatten (Art. 9 Abs. 1 IHBUG, Fassung vom 1. Januar 2022) — das ist nicht die Höhe der Alimente. Für Beiträge, die vor dem Gesuch fällig wurden, leistet es keine Hilfe (Art. 22 Abs. 2 IHBUG): Gesuch beim ersten Ausstand. Mehr: Alimente nicht bezahlt in Freiburg.

Wo finde ich Hilfe: Mediation, Opferhilfe, Sozialdienst?

  • Mediation: Die vereidigten Mediatorinnen und Mediatoren stehen im Register, das das Amt für Justiz im Internet publiziert (Art. 10 Abs. 3 MedV, SGF 134.11); die Familienmediation ist unentgeltlich, wenn den Parteien die Mittel fehlen und das Gericht sie empfiehlt (Art. 40 Abs. 3 MedV; Art. 127 Abs. 2 JG, der ausserhalb nicht vermögensrechtlicher Angelegenheiten zusätzlich die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt). Das Office familial bietet Familienmediation auch auf Deutsch an. Seit dem 1. Februar 2025 läuft in Vivisbach, Greyerz und Glane ein Pilotprojekt Elternkonsens (Angabe des Staates).
  • Opferhilfe: Beratungsstellen privater Institutionen (Art. 5 AGOHG FR, SGF 130.5), unentgeltlich (Art. 5 OHG).
  • Sozialhilfe: beim regionalen Sozialdienst des Wohnorts (Art. 57 Abs. 1 SHG, SGF 831.0.1, Fassung vom 1. Januar 2026), früh: Der Antrag gilt ab der Anmeldung, wenn die Unterlagen fristgerecht folgen (Art. 57 Abs. 2 SHG).
  • Erste Rechtsauskunft: Permanence des Freiburger Anwaltsverbands in Freiburg und Bulle, CHF 30.- (Angabe des Verbands; ob auf Deutsch, ist nicht bestätigt).

Welches Existenzminimum gilt?

Die Freiburger Betreibungsämter wenden die Richtlinien von 2009 an: CHF 1'200.- für eine alleinstehende Person, CHF 1'350.- für Alleinerziehende, CHF 1'700.- für ein Ehepaar, CHF 400.- pro Kind bis 10 Jahre, CHF 600.- darüber (Seite der Betreibungsämter, 10. Dezember 2024). Sie schützen die betriebene Person bei einer Lohnpfändung (Art. 93 Abs. 1 SchKG); das sind keine Alimente. Am 26. Januar 2021 schrieb der I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts den Gerichten, die Methode von BGE 147 III 265 sei verbindlich. Siehe Existenzminimum in sieben Kantonen und die zweistufige Methode.

Was ungewiss bleibt

Welche Besetzung über eine Scheidungsklage urteilt, ist seit 2025 offen: Die Fortsetzung folgt dem vereinfachten Verfahren (Art. 291 Abs. 3 ZPO), das das JG der Präsidentin oder dem Präsidenten allein zuweist (Art. 51 Abs. 1 Bst. a JG). Kein Text beziffert die Einkommensgrenze der unentgeltlichen Rechtspflege. Für den Elternkonsens ist keine Ausdehnung angekündigt. Adressen und Nummern können sich ändern; einzelne Seiten des Staates sind nur französisch erhoben.

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Quellen

  • Zivilprozessordnung: Art. 23, 98, 117, 119, 123, 291 ZPO, Fedlex, SR 272
  • Zivilgesetzbuch: Art. 315, 315a, 450b ZGB, Fedlex, SR 210
  • OHG: Art. 5, Fedlex, SR 312.5; SchKG: Art. 93, Fedlex, SR 281.1
  • Justizgesetz (JG), SGF 130.1: Art. 32, 50, 51, 58, 59, 115, 116, 123, 127 — BDLF
  • Justizreglement (JR), SGF 130.11: Art. 12a, 20, 23, 57 — BDLF
  • KESG (FR), SGF 212.5.1: Art. 2, 6, 8, 12 — BDLF
  • IHBUG, SGF 212.4.1: Art. 9, 22, BDLF; IHBUV, SGF 212.4.11: Art. 1, 19, BDLF
  • MedV, SGF 134.11: Art. 10, 40, BDLF; AGOHG, SGF 130.5: Art. 5; SHG, SGF 831.0.1: Art. 57, BDLF
  • Urteil: BGE 147 III 265; Schreiben des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2021 (Praxis)
  • Angaben des Staates Freiburg (Praxis, zu prüfen): Empfehlung der Moderationskammer (2002, angepasst 2013); Seite der Betreibungsämter zum Existenzminimum (10. Dezember 2024); Seite Elternkonsens; Seite des KSA; Opferberatungsstellen; Office familial; Permanence des Freiburger Anwaltsverbands