Wer darf während der Trennung in der Wohnung bleiben?

Kurz gesagt. Wer während des Getrenntlebens in der Familienwohnung bleibt, entscheidet das Eheschutzgericht, und zwar auf Begehren eines Ehegatten: Es muss « die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln » (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Name im Mietvertrag oder im Grundbuch gibt allein kein Recht, den anderen hinauszuwerfen: Ohne dessen ausdrückliche Zustimmung kann ein Ehegatte weder den Mietvertrag kündigen noch das Haus verkaufen (Art. 169 Abs. 1 ZGB); wird die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert oder kann sie nicht eingeholt werden, kann das Gericht angerufen werden (Art. 169 Abs. 2 ZGB). Ein Kriterium für die Zuweisung nennt das Gesetz nicht.

Rechtsstand 1. Juli 2020 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Warnsignal — Gewalt. Bei Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der gemeinsamen Wohnung ausgewiesen werden (Art. 28b Abs. 2 ZGB); jeder Kanton bezeichnet eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung verfügen kann (Art. 28b Abs. 4 ZGB).

Das hängt ab von…

  • einem Begehren: Das Gericht wird nicht von sich aus tätig;
  • minderjährigen Kindern, für die es die nötigen Massnahmen trifft (Art. 176 Abs. 3 ZGB);
  • der Frage, ob es noch die Familienwohnung ist (endgültiger Auszug, Untermiete);
  • dem Zeitpunkt: vor oder nach Einreichung der Scheidung.

Wer entscheidet, und wie?

  1. Ein Ehegatte reicht beim Gericht an seinem Wohnsitz oder am Wohnsitz des anderen ein Eheschutzgesuch ein (Art. 23 Abs. 1 ZPO); es gilt das summarische Verfahren (Art. 271 Bst. a ZPO).
  2. Das Gericht regelt die Benützung von Wohnung und Hausrat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Das Begehren ist auch möglich, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt (Art. 176 Abs. 2 ZGB).
  3. Ist die Scheidung eingereicht, dauern die Eheschutzmassnahmen weiter; ändern oder aufheben kann sie das Scheidungsgericht (Art. 276 Abs. 2 ZPO).

Nach welchen Kriterien wird die Wohnung zugewiesen?

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nennt keines. Er spricht von der Benützung, nicht vom Eigentum, und sagt nicht, dass das Gericht den Mietvertrag überträgt. Für Bern, Freiburg und Wallis hat divorceinfo.ch keinen veröffentlichten Entscheid zur Zuteilung der Wohnung ausgewertet; Entscheide aus anderen Kantonen sind dort nicht massgebend und erlauben keine Voraussage.

Verliere ich die Wohnung, wenn ich ausziehe?

Nicht ohne Weiteres. Nach dem Bundesgericht wirkt der Schutz von Art. 169 ZGB nicht mehr, wenn der Ehegatte die Familienwohnung endgültig oder auf unbestimmte Zeit verlässt; das Gericht muss sich dafür auf ernsthafte Indizien stützen können (BGE 136 III 257 E. 2.1 und 2.2). Ein Auszug allein genügt also nicht.

Und bei der Scheidung?

Das Gericht kann einem Ehegatten den Mietvertrag allein übertragen, wenn er wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Familienwohnung angewiesen ist und dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Gehört die Wohnung dem anderen, ist ein befristetes Wohnrecht möglich, gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge (Art. 121 Abs. 3 ZGB). Der bisherige Mieter haftet bis zum Ende des Mietverhältnisses oder zum nächsten Kündigungstermin solidarisch für den Mietzins, höchstens zwei Jahre (Art. 121 Abs. 2 ZGB). Das Haus gehört beiden: Haus gemeinsam gekauft – wie wird geteilt?

Welches Gericht in meinem Kanton?

Welches Gericht zuständig ist, bestimmt das kantonale Recht. divorceinfo.ch deckt auf Deutsch die Kantone Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch zusätzlich die Westschweizer Kantone; für andere Kantone gilt hier nur das Bundesrecht.

Kanton Eheschutzgericht Kantonale Grundlage (Fassung)
Bern Regionalgericht, Einzelgericht Art. 8 Abs. 1 EG ZSJ (1.1.2011)
Freiburg Präsidentin oder Präsident des Bezirksgerichts Art. 51 Abs. 3 JG (1.7.2015)
Wallis Bezirksgericht Art. 4 Abs. 1 EGZPO (1.1.2011)

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Was von Ihrer Situation abhängt

Ob Kinder da sind und bei wem sie leben; Mietvertrag oder Eigentum; ein bereits erfolgter Auszug; eine Untermiete; Gewalt.

Was ungewiss bleibt

Wer die Wohnung behält: Das Gesetz gibt dem Gericht ein Ermessen, kein Ergebnis. Kein Bundesgerichtsentscheid zum geltenden Recht, den divorceinfo.ch ausgewertet hat, legt Kriterien für die Zuweisung im Eheschutz fest; BGE 120 II 1 (1994) erging unter altem Recht. Ab wann eine Untermiete der Wohnung den Charakter der Familienwohnung nimmt, entscheidet keiner der von divorceinfo.ch ausgewerteten Bundesgerichtsentscheide.

Was Sie zusammentragen sollten

Für Ihre Beratung — Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatungsstelle, Mediation oder gemeinsame Beratung: Mietvertrag oder Grundbuchauszug; Datum und Umstände des Auszugs; jede Untermiete; alle Schreiben des Vermieters mit Empfangsdatum; jede Ankündigung eines Verkaufs oder einer Kündigung; Vorfälle von Gewalt und bereits getroffene Massnahmen.

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Quellen

  • Zivilgesetzbuch: Art. 28b, 121, 169, 176 ZGB, Fedlex, SR 210
  • Zivilprozessordnung: Art. 23, 271, 276 ZPO, Fedlex, SR 272
  • Kantonales Recht: EG ZSJ (BE), Justizgesetz JG (FR), EGZPO (VS) — amtliche Sammlungen der Kantone
  • Bundesgericht: BGE 136 III 257 (22. Februar 2010) E. 2.1 und 2.2 · BGE 120 II 1 (11. Januar 1994, altes Recht) — nachzuprüfen auf bger.ch