Scheidung oder Trennung im Wallis: wohin man sich wendet, was es kostet, wer hilft
Kurz gesagt. Im Wallis werden Scheidung, Trennung und Eheschutzmassnahmen vor dem Bezirksgericht am Wohnsitz eines Ehegatten beurteilt (Art. 23 Abs. 1 ZPO; Art. 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur ZPO, EGZPO, SGS 270.1). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sind seit dem 1. Januar 2023 kantonal. Die Kosten richten sich nach dem GTar (SGS 173.8), für unbezahlte Alimente ist die IBU zuständig. Die deutsche und die französische Fassung der Walliser Erlasse sind gleichermassen verbindlich.
Rechtsstand 1. November 2025 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte des Kantons Wallis und des Bundes. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Warnsignal — Gewalt. Bei Gefahr: 117. Im Wallis kann der diensthabende Beamte der Kantonspolizei die Person, die mutmasslich Gewalt ausgeübt hat, aus der gemeinsamen Wohnung ausweisen (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über häusliche Gewalt, GhG, SGS 550.6), für mindestens 14 und höchstens 21 Tage (Art. 11 Abs. 2 VhG, SGS 550.600). Die Polizei informiert die betroffene Person über ihr Recht, innerhalb dieser Frist beim Zivilgericht eine Schutzmassnahme zu beantragen (Art. 11 Abs. 4 Bst. c VhG).
Welches Gericht ist im Wallis für Scheidung und Trennung zuständig?
«Das Bezirksgericht beurteilt Zivilsachen» (Art. 4 Abs. 1 EGZPO): Diese allgemeine Zuständigkeit umfasst die Scheidung. Es gibt neun Bezirksgerichte mit Sitz in Brig, Visp, Leuk-Stadt, Siders, Sitten (zweimal), Martinach, Sembrancher und Monthey (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtspflege, RPflG, SGS 173.1). Ein Schlichtungsversuch beim Gemeinderichter entfällt (Art. 198 Bst. a und c ZPO). Eingaben sind auf Deutsch oder Französisch möglich, das Bezirksgericht entscheidet aber in der Sprache seines Sitzes (Art. 7 Abs. 1 und 2 EGZPO). Die Berufung geht an das Kantonsgericht (Art. 5 Abs. 1 Bst. b EGZPO). Siehe das Scheidungsverfahren.
Wer schützt die Kinder im Wallis?
Während einer Scheidung oder eines Eheschutzverfahrens trifft das Bezirksgericht auch die Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB); ausserhalb eines Verfahrens, und nach der Scheidung bei Einigkeit der Eltern, die KESB (Art. 134 Abs. 3 und 315b ZGB). Seit dem 1. Januar 2023 gilt: «Die ordentliche Schutzbehörde ist eine kantonale Behörde» (Art. 111 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EGZGB, SGS 211.1). Es gibt neun KESB mit Sitz in Brig, Visp, Leuk, Siders, Ardon (für Ering und Gundis), Sitten, Martinach, Sembrancher und Monthey (Art. 1 VFSK, SGS 211.260); zuständig ist jene am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Noch aufgeschaltete Gemeindeseiten beschreiben die frühere Ordnung. Beschwerde an das Kantonsgericht (Art. 114 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 EGZGB), grundsätzlich innert 30 Tagen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Siehe Kinder bei der Scheidung.
Was kostet das Verfahren im Wallis?
Die Gebühr einer Scheidung beträgt CHF 280.- bis CHF 9'600.- (Art. 17 Abs. 1 GTar, Fassung vom 1. Januar 2018), zuzüglich einer Gebühr nach Streitwert, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung streitig ist (Art. 17 Abs. 3 GTar). Eheschutzmassnahmen fallen unter den Rahmen von CHF 90.- bis CHF 4'800.- (Art. 18 GTar). Der Kostenvorschuss beträgt höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 98 Abs. 1 ZPO, Fassung vom 1. Januar 2025). Details: Scheidungskosten im Wallis.
Bekomme ich im Wallis unentgeltliche Rechtspflege?
Die Voraussetzungen sind bundesrechtlich: fehlende Mittel und ein nicht aussichtsloses Rechtsbegehren (Art. 117 ZPO). Im Wallis ist das Gesuch schriftlich an die angerufene Behörde zu richten, mit dem letzten rechtskräftigen Veranlagungsentscheid (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbeistand, VGR, SGS 177.700); es entscheidet die Behörde des Hauptverfahrens (Art. 5 VGR). Der amtliche Rechtsbeistand erhält 70 Prozent des Tarifhonorars (Art. 30 Abs. 1 GTar); die Nachzahlung fordert das mit den Finanzen betraute Departement (Art. 12 Abs. 1 GUR, SGS 177.7). Siehe unentgeltliche Rechtspflege im Wallis.
Wer hilft mir im Wallis, wenn die Alimente nicht bezahlt werden?
Die Inkasso- und Bevorschussungsstelle von Unterhaltsbeiträgen (IBU) (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, GIBU, SGS 850.3). Ihre Hilfe ist unentgeltlich (Art. 5 Abs. 2 GIBU); sie kann auch Beiträge eintreiben, die in den 6 Monaten vor dem Gesuch fällig wurden (Art. 8 Abs. 2 GIBU). In einer schwierigen wirtschaftlichen Situation ist ein Vorschuss möglich (Art. 11 Abs. 1 GIBU), grundsätzlich nicht rückwirkend (Art. 11 Abs. 4 GIBU). Telefon laut Dienststelle: 027 606 48 75 (Deutsch), 027 606 48 90 (Französisch). Siehe Alimente nicht bezahlt im Wallis.
Wo finde ich im Wallis Hilfe: Mediation, Opferhilfe, Sozialdienste?
- Mediation: Der Staat leistet Kostenvorschuss, wenn Ihnen die Mittel fehlen und die Gerichtsbehörde die Mediation empfiehlt (Art. 9a Abs. 1 EGZPO), und fordert ihn zurück, sobald Sie dazu in der Lage sind (Art. 13 Abs. 2 des Reglements SGS 271.100). Das Pilotprojekt Elternkonsens betrifft die Bezirke Entremont, Martinach, Monthey und St-Maurice; im Oberwallis ist kein solches Angebot erhoben. Bei Gewalt wenden Sie sich zuerst an die Opferhilfe: Kein Walliser Text verbietet die Mediation, sie setzt aber einen gemeinsamen Antrag der Parteien voraus (Art. 214 Abs. 2 ZPO).
- Opferhilfe: Beratungsstellen in Brig-Glis (027 946 85 32; die kantonale Plattform nennt auch 079 628 87 80) und Sitten (027 607 31 00); Beratung und Soforthilfe sind unentgeltlich (Art. 5 OHG).
- Sozialhilfe: bei der Wohnsitzgemeinde oder beim sozialmedizinischen Zentrum melden (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe, GES, SGS 850.1).
- Erste Rechtsauskunft: Kurzberatungen der Ordre des avocats valaisans in Sitten, Monthey und Visp, CHF 20.-. Paar- und Familienberatung: SIPE, auch in Visp und Brig.
Welches Existenzminimum gilt im Wallis?
Die Grundbeträge der Richtlinien vom 1. Juli 2009 betragen CHF 1'200.- für eine alleinstehende Person, CHF 1'350.- für Alleinerziehende, CHF 1'700.- für ein Ehepaar, CHF 400.- pro Kind bis 10 Jahre und CHF 600.- darüber. Die Unterhaltsrichtlinien des Kantonsgerichts (24. Juni 2026) verweisen darauf; eine Weisung an die Walliser Betreibungsämter wurde nicht gefunden. Das ist nicht die Höhe von Alimenten. Vergleich: Existenzminimum in sieben Kantonen.
Was ungewiss bleibt
Die Adresse der einzelnen KESB steht in keinem Text. Ob eine Scheidung mit vollständiger Vereinbarung unter Art. 17 oder Art. 18 GTar fällt, steht nicht ausdrücklich im Gesetz. Die Bedürftigkeitsgrenze ist nirgends beziffert. Für Ex-Ehegatten sagt Art. 11 Abs. 2 GIBU nicht, welche der beiden Vorschussdauern gilt.
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Quellen
- Zivilgesetzbuch: Art. 134, 315, 315a, 315b, 450b ZGB, Fedlex, SR 210
- Zivilprozessordnung: Art. 23, 98, 117, 198, 214 ZPO, Fedlex, SR 272
- Opferhilfegesetz (OHG), SR 312.5: Art. 5
- Wallis: EGZPO, SGS 270.1, Art. 4, 5, 7, 9a — lex.vs.ch; RPflG, SGS 173.1, Art. 10; EGZGB, SGS 211.1, Art. 111, 114; VFSK, SGS 211.260, Art. 1; GTar, SGS 173.8, Art. 17, 18, 30, lex.vs.ch; GUR, SGS 177.7, Art. 12; VGR, SGS 177.700, Art. 4, 5; GIBU, SGS 850.3, Art. 2, 5, 8, 11, lex.vs.ch; Reglement über die finanzielle Unterstützung in der zivilrechtlichen Mediation, SGS 271.100, Art. 13; GhG, SGS 550.6, Art. 17; VhG, SGS 550.600, Art. 11; GES, SGS 850.1, Art. 45
- Praxis: Unterhaltsrichtlinien des Kantonsgerichts, 24. Juni 2026; Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums, 1. Juli 2009; Seiten der IBU, der Opferhilfe-Beratungsstellen, des Pilotprojekts Elternkonsens und der Ordre des avocats valaisans, abgerufen im September 2026