Wer bekommt bei Trennung oder Scheidung die Kinder?

Kurz gesagt. Niemand bekommt die Kinder automatisch. Ohne Einigung regelt das Gericht die Obhut nach dem Kindeswohl; einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes berücksichtigt es (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge bleibt nach der Trennung grundsätzlich gemeinsam (Art. 296 Abs. 2 ZGB), und die alternierende Obhut wird geprüft, wenn ein Elternteil oder das Kind sie verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB).

Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Warnsignal. Kündigt der andere Elternteil an, mit dem Kind ins Ausland zu ziehen: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge braucht das die Zustimmung des andern Elternteils oder den Entscheid des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 Bst. a ZGB). Lassen Sie sich sofort beraten. Bei Gewalt oder Gefahr: 117.

Das hängt ab von…

  • der Einigung der Eltern: Ein gemeinsamer Antrag wird berücksichtigt (Art. 133 Abs. 2 ZGB), bindet das Gericht aber nicht (Art. 296 Abs. 3 ZPO);
  • der tatsächlichen Verfügbarkeit jedes Elternteils und der Distanz der Wohnorte;
  • dem Alter der Kinder und dem, was sie selbst sagen;
  • der Fähigkeit der Eltern, zusammenzuarbeiten und den Kontakt zum andern Elternteil zu fördern.

Elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht: Was ist was?

Drei verschiedene Dinge, die Art. 133 Abs. 1 ZGB für das Scheidungsgericht getrennt aufzählt: die elterliche Sorge (wer für das Kind entscheidet), die Obhut (bei wem es lebt) und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile (die Zeit mit jedem Elternteil). Man kann die Sorge ohne die Obhut haben: Art. 273 Abs. 1 ZGB spricht von Eltern, «denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht».

Verliere ich mit der Trennung das Sorgerecht?

Nein. Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Das Gericht überträgt die alleinige Sorge nur, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Für die Scheidung hat das Bundesgericht bekräftigt: Die gemeinsame Sorge ist die Regel, von der nur ausnahmsweise abzuweichen ist (BGE 150 III 97 E. 4.2). Eine erhebliche und dauerhafte Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit rechtfertigt die Alleinzuteilung, wenn sich damit eine negative Auswirkung auf das Kind verringern lässt (BGE 141 III 472 E. 4). Die blosse Behauptung eines künftigen Konflikts oder Streit um das hängige Verfahren genügen grundsätzlich nicht (BGE 142 III 1 E. 3.3–3.6).

Wer entscheidet, und wann?

  1. Die Eltern einigen sich: Sie regeln Obhut, persönlichen Verkehr und Kinderalimente in einer Vereinbarung. Das Gericht berücksichtigt sie, erforscht den Sachverhalt aber von Amtes wegen und ist an die Anträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
  2. Während der Trennung: Das Eheschutzgericht trifft die nötigen Massnahmen für minderjährige Kinder (Art. 176 Abs. 3 ZGB).
  3. Bei der Scheidung: Das Gericht regelt elterliche Sorge, Obhut, persönlichen Verkehr und Unterhalt (Art. 133 Abs. 1 ZGB).
  4. Nicht verheiratete Eltern: Zuständig ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes (Art. 298b und 298d ZGB), in Bern und im Wallis die KESB, in Freiburg das Friedensgericht, ausser wenn eine Unterhaltsklage beim Gericht hängig ist; dann entscheidet das Gericht auch über die übrigen Kinderbelange (Art. 298b Abs. 3 und 298d Abs. 3 ZGB).

Das Kind wird durch das Gericht oder eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft eine Vertretung des Kindes insbesondere bei unterschiedlichen Anträgen der Eltern; beantragt sie das urteilsfähige Kind, ist sie anzuordnen (Art. 299 Abs. 2 und 3 ZPO).

«Du wirst die Kinder nie mehr sehen»: stimmt das?

Darüber entscheidet nicht der andere Elternteil. Beim Entscheid über die Obhut berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes auf regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Eltern (Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Eltern ohne Obhut und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB), und beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum andern beeinträchtigt (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Verweigert oder entzogen werden kann das Besuchsrecht nur durch einen Entscheid, aus den Gründen von Art. 274 Abs. 2 ZGB. Solange nichts angeordnet ist, kann der Verkehr allerdings nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht (Art. 275 Abs. 3 ZGB) — darum kann man verlangen, dass er geregelt wird (Art. 273 Abs. 3 ZGB). Siehe auch Alternierende Obhut – wie funktioniert das?

Was von Ihrer Situation abhängt

  • Wie die Kinder bisher betreut wurden und was jeder Elternteil künftig übernehmen kann.
  • Der Kanton: Wallis, Freiburg und Waadt kennen den «Elternkonsens», eine begleitete Einigung vor dem Entscheid (jeweils erst in einem Teil der Bezirke); ein Gesetz begründet ihn nicht. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; sonst gilt hier nur das Bundesrecht.

Was ungewiss bleibt

  • Das «Kindeswohl» definiert kein Artikel: Es wird durch die Tatsachen des Dossiers bestimmt. Niemand kann im Voraus sagen, wer die Obhut erhält.
  • Für das Gewicht der Meinung des Kindes nennt das Gesetz kein Alter (Art. 133 Abs. 2 ZGB).
  • Die Kriterien der alternierenden Obhut stehen in den Erwägungen von BGE 142 III 612 und 617, nicht hier.

Was Sie zusammentragen sollten

  • den geltenden Entscheid oder die Vereinbarung, mit Datum;
  • wer die Kinder an welchen Tagen betreut (Schule, Mahlzeiten, Arzt);
  • Ihre Arbeitszeiten und die vorgesehene Wohnadresse jedes Elternteils;
  • den schriftlichen Austausch über Schule und Gesundheit.

Das alles dient der Person, die Sie begleitet: Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatung, Mediation oder eine gemeinsame Beratung, wenn Sie zu zweit eine Lösung suchen.

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Quellen

  • Zivilgesetzbuch: Art. 133, 176, 273, 274, 275, 296, 298, 298b, 298d, 301a ZGB — Fedlex, SR 210
  • Zivilprozessordnung: Art. 296, 298, 299 ZPO, Fedlex, SR 272
  • Bundesgericht: BGE 141 III 472 (5A_923/2014, 27. August 2015) E. 4 · BGE 142 III 1 (5A_202/2015,
    1. November 2015) E. 3.3–3.6 · BGE 150 III 97 (5A_33/2023, 20. Dezember 2023) E. 4.2 — nachzuprüfen auf bger.ch