Braucht es für die Scheidung eine Anwältin oder einen Anwalt?
Kurz gesagt. Die Zivilprozessordnung schreibt keine Anwältin und keinen Anwalt vor: Jede prozessfähige Partei «kann» sich vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO); berufsmässig vertreten in allen Verfahren die Anwältinnen und Anwälte (Art. 68 Abs. 2 Bst. a ZPO); im summarischen Verfahren, also auch im Eheschutz, auch patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter, soweit das kantonale Recht es vorsieht (Art. 68 Abs. 2 Bst. b ZPO). Sie können Ihre Scheidung also selbst führen. Reichen Ihre Mittel nicht, kann die unentgeltliche Rechtspflege einen amtlichen Rechtsbeistand umfassen, wenn dies zur Wahrung Ihrer Rechte notwendig ist, namentlich wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO).
Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Das hängt ab von…
- Ihrer Einigung mit dem anderen Ehegatten, vollständig oder nicht;
- dem, was auf dem Spiel steht: Kinder, Wohnung, Vermögen, Pensionskasse, Unternehmen;
- einem Ungleichgewicht: Der andere hat einen Anwalt, oder es wird Druck ausgeübt;
- Ihren Mitteln, die über die unentgeltliche Rechtspflege entscheiden.
Kann ich mich ohne Anwalt scheiden lassen?
Ja. Die Vertretung ist eine Möglichkeit (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Auch vertreten müssen die Ehegatten persönlich zu den Verhandlungen erscheinen, ausser das Gericht dispensiert sie wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen (Art. 278 ZPO). Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten und über die unentgeltliche Rechtspflege auf (Art. 97 ZPO). Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, kann das Gericht sie auffordern, eine Vertretung zu beauftragen, und bestellt sonst selbst eine (Art. 69 Abs. 1 ZPO).
Was bringt eine Beratung im Scheidungsverfahren?
Das Verfahren stellt genaue Anforderungen, die man allein oder mit Hilfe erfüllen kann:
- eine Vereinbarung, die klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist, sonst genehmigt das Gericht sie nicht (Art. 279 Abs. 1 ZPO);
- für die Teilung der Pensionskasse durch Vereinbarung eine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 280 Abs. 1 Bst. b ZPO);
- die Wahl des Weges und des Scheidungsgrundes (Art. 111–115 ZGB) und der vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 ZPO);
- kurze Fristen: zehn Tage, um die Begründung zu verlangen (Art. 239 Abs. 2 ZPO), 30 Tage für die Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO);
- beim gemeinsamen Begehren kann die Scheidung nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden (Art. 289 ZPO).
Und wenn mir das Geld fehlt?
Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein Anspruch mit zwei Voraussetzungen: Es fehlen die erforderlichen Mittel, und das Rechtsbegehren erscheint nicht aussichtslos (Art. 117 ZPO). Sie befreit von Vorschüssen und Gerichtskosten und kann einen amtlichen Rechtsbeistand umfassen, schon zur Vorbereitung des Prozesses (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und kostet ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit nichts (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Rückwirkend kann sie nur ausnahmsweise bewilligt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO); im Rechtsmittelverfahren ist sie neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Zwei Grenzen: Die Parteientschädigung an die Gegenpartei bleibt geschuldet (Art. 118 Abs. 3 ZPO), und nachzuzahlen ist, sobald man dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Wer entscheidet und was der amtliche Anwalt verdient, regeln Bern, Freiburg und Wallis je selbst: unentgeltliche Rechtspflege nach Kanton. Für andere Kantone gilt hier nur das Bundesrecht.
Ersetzt eine Mediation die Anwältin?
Nein, sie ist etwas anderes: Eine Drittperson hilft beiden, sich zu einigen, ohne sie zu vertreten. Das Gericht kann jederzeit eine Mediation empfehlen; beantragen die Parteien sie gemeinsam, ruht das Verfahren (Art. 214 ZPO). Bei Kinderbelangen kann es die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern (Art. 297 Abs. 2 ZPO). In kindesrechtlichen Angelegenheiten ist die Mediation unentgeltlich, wenn die Mittel fehlen und das Gericht sie empfiehlt (Art. 218 Abs. 2 ZPO). Die gemeinsam zur Genehmigung beantragte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 217 ZPO).
Was von Ihrer Situation abhängt
Eine einvernehmliche Scheidung mit einfachen Punkten verlangt nicht dieselben Mittel wie ein Streit über Obhut, Haus oder Unternehmen.
Was ungewiss bleibt
Anwältinnen und Anwälte meiden jeden Interessenkonflikt (Art. 12 Bst. c BGFA); ob und wie dieselbe Person beide Ehegatten begleiten kann, sagen die Texte des Korpus nicht. Das Honorar ist umrahmt, aber nicht beziffert (Art. 12 Bst. e und i BGFA).
Was Sie zusammentragen sollten
Vor einem ersten Termin, bei einer Anwältin, einem Anwalt, einer Rechtsberatung, einer Mediation oder einer gemeinsamen Beratung: eine Zusammenfassung der Tatsachen mit Daten, bisherige Entscheide, Einkommen und Vermögen beider und, für die unentgeltliche Rechtspflege, Belege zu Ihren Einkünften und Ausgaben.
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Quellen
- Zivilprozessordnung: Art. 68, 69, 97, 117, 118, 119, 123, 214, 217, 218, 239, 276, 278, 279, 280, 289, 297, 311 ZPO — Fedlex, SR 272
- Zivilgesetzbuch: Art. 111–115 ZGB, Fedlex, SR 210
- Anwaltsgesetz: Art. 12 BGFA, Fedlex, SR 935.61