Habe ich nach der Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt?

Kurz gesagt. Nicht automatisch. Nachehelicher Unterhalt ist geschuldet, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen (Art. 125 Abs. 1 ZGB), und wenn der andere ausreichend leistungsfähig ist (BGE 147 III 249 E. 3.4.5). Der Grundsatz der Eigenversorgung geht jedem Unterhaltsanspruch vor; eine vorhandene Erwerbsfähigkeit ist in der Regel voll auszuschöpfen (E. 3.4.4).

Rechtsstand 25. März 2022 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Das hängt ab von…

  • der Aufgabenteilung und der Dauer der Ehe: Haben Sie für Haushalt oder Kinder auf Ihren Beruf verzichtet?
  • Ihrer Erwerbsfähigkeit: Alter, Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarkt. Das Alter allein genügt nicht mehr: Die «45er-Regel» ist aufgegeben; eine tatsächlich mögliche Erwerbsarbeit ist grundsätzlich zumutbar, gegebenenfalls mit angemessenen Übergangsfristen (BGE 147 III 308 E. 5.4 und 5.5);
  • der noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
  • der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.

Was berücksichtigt das Gericht?

Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen (Art. 125 Abs. 2 ZGB): die Aufgabenteilung während der Ehe, ihre Dauer, die Lebensstellung, Alter und Gesundheit, Einkommen und Vermögen, Umfang und Dauer der Kinderbetreuung, berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten sowie die Anwartschaften aus AHV und Pensionskasse, einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. «Insbesondere» heisst: Die Liste ist nicht abschliessend.

Wann ist eine Ehe «lebensprägend»?

Wenn ein Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten von Haushalt und Kinderbetreuung aufgegeben hat und nach langjähriger Ehe nicht mehr an seine frühere berufliche Stellung anknüpfen kann, während der andere sich auf sein Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 147 III 308 E. 5.6). Dann bildet der zuletzt gemeinsam gewählte Lebensstandard Ausgangspunkt und Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4).

Ein während der Ehe geborenes Kind allein genügt nicht: Die finanziellen Folgen seiner nachehelichen Betreuung werden vorrangig über den Betreuungsunterhalt des Kindes ausgeglichen (BGE 148 III 161 E. 4.3.1). Wie dieser berechnet wird: Wie werden Alimente für die Kinder berechnet?

In welcher Form, und wie lange?

  • Als Rente, im Grundsatz; eine Abfindung nur, wenn besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 126 Abs. 1 und 2 ZGB).
  • In angemessener Weise befristet (BGE 147 III 249 E. 3.4.5); die Dauer gehört zum Entscheid (Art. 125 Abs. 2 ZGB).
  • Zweistufig berechnet, wie beim Kindesunterhalt: familienrechtliches Existenzminimum, dann Überschussverteilung (BGE 147 III 293 E. 4.5).
  • Nach unten abänderbar, herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändern (Art. 129 Abs. 1 ZGB); die Festsetzung oder Erhöhung einer Rente kann nur innerhalb von fünf Jahren verlangt werden, wenn das Urteil festhält, dass keine ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, und sich die Verhältnisse der verpflichteten Person entsprechend verbessert haben (Art. 129 Abs. 3 ZGB).

Kann der Unterhalt wegen Verschuldens verweigert werden?

Nur ausnahmsweise: Ein Beitrag kann versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere bei grober Verletzung der Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit oder einer schweren Straftat gegen die verpflichtete Person oder eine ihr nahe verbundene Person (Art. 125 Abs. 3 ZGB). Ein allgemeiner Vorbehalt des Verschuldens an der Scheidung ist das nicht.

Und die Pensionskasse?

Die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden getrennt vom Unterhalt geteilt (Art. 122 ZGB); das Ergebnis fliesst aber in den Unterhaltsentscheid ein (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Mehr dazu: Pensionskasse teilen.

Und in meinem Kanton?

Der nacheheliche Unterhalt ist Bundesrecht und gilt in der ganzen Schweiz. Das kantonale Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch zusätzlich für die Westschweizer Kantone.

Was von Ihrer Situation abhängt

Ob ein Beitrag geschuldet ist, wie lange und in welcher Höhe, ergibt sich aus den Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB, angewandt auf Ihre Ehe — für beide Ehegatten nach derselben Regel. Diese Seite nennt bewusst keinen Betrag.

Was ungewiss bleibt

Eine typische Dauer nennen weder das Gesetz noch die zitierten Entscheide. Ob eine Abfindung später noch abgeändert werden kann, ist offen: Art. 129 ZGB spricht nur von der Rente.

Was Sie zusammentragen sollten

Datum von Heirat und Trennung, beruflicher Werdegang beider vor und während der Ehe, Lohnausweise, Vorsorgeausweise, Budget des gemeinsamen Haushalts, Betreuungsregelung der Kinder — für die Anwältin oder den Anwalt, die Rechtsberatung, die Mediation oder eine gemeinsame Beratung.

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Quellen

  • Zivilgesetzbuch: Art. 122, 125, 126, 129 ZGB — Fedlex, SR 210
  • Bundesgericht: BGE 147 III 249 (5A_907/2018, 3. November 2020), E. 3.4.4 und 3.4.5 · BGE 147 III 293 (5A_891/2018, 2. Februar 2021), E. 4.4 und 4.5 · BGE 147 III 308 (5A_104/2018, 2. Februar 2021), E. 5.4–5.6 · BGE 148 III 161 (5A_568/2021, 25. März 2022), E. 4.3.1 — nachzuprüfen auf bger.ch