Was kostet eine Scheidung 2026? Die amtlichen Gerichtskosten in sieben Kantonen
Kurz gesagt. Für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung beträgt die Gerichtsgebühr 2026 im Kanton Bern 600 bis 12'000 Taxpunkte (CHF 600.- bis CHF 12'000.-), im Wallis CHF 280.- bis CHF 9'600.-; in Freiburg empfiehlt das Kantonsgericht CHF 1'000.-, Genf und Waadt kennen feste Pauschalen von CHF 600.- und CHF 900.-. Das sind amtliche Gerichtskosten, keine Anwaltshonorare. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Kostenvorschuss höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 98 Abs. 1 ZPO).
Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 2. Oktober 2026 · von divorceinfo.ch nach den kantonalen Tarifen verfasst. Die Tabelle nennt Tarife, nicht die Kosten Ihres Verfahrens. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch für sieben Kantone ab (Bern, Freiburg, Wallis, Waadt, Genf, Neuenburg, Jura); für Zürich, Basel oder Luzern gilt hier nur das Bundesrecht, nicht deren Gerichtstarif.
| Kanton | Gemeinsames Begehren, umfassende Einigung | Scheidungsklage oder Teileinigung | Rechtsgrundlage (Fassung) |
|---|---|---|---|
| Bern | 600 bis 12'000 Taxpunkte (CHF 600.- bis CHF 12'000.-); Praxis-Richtwert: 600 bis 3'000 Taxpunkte nach Nettoeinkommen | 600 bis 12'000 Taxpunkte; Praxis-Richtwert: 1'200 bis 10'000 Taxpunkte | Art. 41 Abs. 1 VKD, BSG 161.12 (1.1.2011); Richtlinien des VBRS (1.1.2026); 1 Taxpunkt = CHF 1.- |
| Freiburg | Gesetzlicher Rahmen CHF 100.- bis CHF 500'000.-; Empfehlung des Kantonsgerichts: CHF 1'000.- | CHF 100.- bis CHF 500'000.-; bei besonderen Schwierigkeiten kann das Zivilgericht den Höchstbetrag verdoppeln (Art. 20 Abs. 2 JR), Art. 23 JR verweist für die Präsidentin oder den Präsidenten nur auf Abs. 1 | Art. 20 und 23 JR, SGF 130.11 (1.1.2013 und 1.1.2011); Empfehlung vom 7.11.2002, angepasst 16.9.2013 |
| Wallis | CHF 280.- bis CHF 9'600.- | CHF 280.- bis CHF 9'600.-, zusätzlich eine Gebühr nach Art. 16 GTar, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung streitig ist | Art. 17 Abs. 1 und 3 GTar, SGS 173.8 (1.1.2018) |
| Waadt | CHF 900.- Pauschale | CHF 3'000.- Grundgebühr; herabsetzbar auf CHF 1'500.- oder CHF 2'500.-; bis CHF 6'000.- oder CHF 35'000.- je nach Beträgen | Art. 53 und 54 Tarif des frais judiciaires civils (TFJC), BLV 270.11.5 (1.1.2011) |
| Genf | CHF 600.- Pauschale | CHF 1'000.- bis CHF 3'000.-; bis CHF 6'000.-, CHF 20'000.- oder CHF 40'000.- je nach Beträgen | Art. 29 und 30 RTFMC, rsGE E 1 05.10 (1.1.2011) |
| Neuenburg | 1,3 % des Einkommens und 1,3 ‰ des Vermögens der Ehegatten, mindestens CHF 400.-, höchstens CHF 2'000.- | 2,5 bis 4 % des Einkommens und 2,5 bis 4 ‰ des Vermögens, mindestens CHF 600.-, ohne geschriebene Obergrenze | Art. 17 und 18 LTFrais, RSN 164.1 (1.1.2020) |
| Jura | Das Dekret nennt die Scheidung nicht. Ohne Streitwert: 300 bis 6'000 Punkte, also CHF 315.- bis CHF 6'300.- | Gleiche Regel; Stufentarif, wenn ein Streitwert besteht | Art. 19 und 20 Bst. a DEJ, RSJU 176.511 (1.3.2016); Punktwert CHF 1.05 seit 1.1.2025 |
Zivilstandsamt: überall gleich
Die Scheidung spricht das Gericht aus; ihre Kosten richten sich nach den kantonalen Tarifen oben. Was beim Zivilstandsamt darum herum anfällt, regelt eine Bundesverordnung, in allen Kantonen gleich: CHF 75.- für die Erklärung, wieder den Ledignamen zu führen (Art. 119 ZGB; Anhang 1 Ziff. 4.2 ZStGV), CHF 40.- für den Familienausweis und CHF 30.- für eine Zivilstandsurkunde (Anhang 1 Ziff. 1.1 und 1.2 ZStGV, Fassung vom 11. November 2024). Für Bedürftige können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 13 ZStGV).
Kostenvorschuss nach der ZPO-Revision
Seit dem 1. Januar 2025 kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss «bis zur Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten» verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Das ist eine Obergrenze, kein Betrag. Auch Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren bleiben auf die Hälfte begrenzt (Art. 98 Abs. 2 Bst. c ZPO). Wird der Vorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Im Scheidungsverfahren ist keine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten (Art. 99 Abs. 3 Bst. b ZPO).
Bern: Taxpunkte und die Richtlinien des VBRS
Im Kanton Bern drückt das Verfahrenskostendekret die Gebühren in Taxpunkten aus; ein Taxpunkt ist ein Franken (Art. 4 VKD). Das VKD nennt für jedes Scheidungsverfahren den Rahmen von 600 bis 12'000 Taxpunkten (Art. 41 Abs. 1 VKD); bei besonders geringem Aufwand kann die Gebühr bis auf die Hälfte der Mindestgebühr herabgesetzt werden (Art. 7 Abs. 2 VKD). Wo der übliche Fall liegt, sagen die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), gültig ab 1. Januar 2026: nach dem Nettoeinkommen beider Parteien. Sie sind Behördenpraxis, keine Rechtsnorm, und binden das Gericht nicht.
Freiburg und Wallis: zwei gleichermassen massgebende Sprachfassungen
In Freiburg (Justizreglement, JR) und im Wallis (GTar) sind die deutsche und die französische Fassung des Tarifs gleichermassen verbindlich. Die Freiburger Pauschale von CHF 1'000.- ist eine Empfehlung der Moderationskammer des Kantonsgerichts an die Bezirksgerichtspräsidien, nur auf Französisch erhoben; sie gilt, wenn das Verfahren von Anfang an als gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung eingeleitet wird.
So lesen Sie die Tabelle
- Es sind Gerichtsgebühren, nicht der Preis einer Scheidung. Hinzu kommen Beweiskosten (Gutachten, Zeugen), allenfalls die Entschädigung einer Kindesvertretung und vor allem die Anwaltskosten: Was Sie Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt schulden, regelt der Vertrag; die kantonalen Tarife legen nur die Parteientschädigung fest, die das Gericht einer Partei zulasten der anderen zuspricht (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausnahme Bern: Besteht keine Honorarvereinbarung, gilt die Tarifordnung auch für die Rechnung Ihrer Anwältin oder Ihres Anwalts (Art. 40 Abs. 2 KAG, BSG 168.11).
- Ein Rahmen ist kein Preis. Das Gericht setzt die Gebühr nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung des Falls fest.
- Die Stufen in der Waadt und in Genf hängen von den Unterhalts- oder Kapitalbeträgen im Verfahren ab. Es sind Tarifschwellen; über die Höhe von Alimenten sagen sie nichts.
- Wer am Ende zahlt, steht nicht im Voraus fest: In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht die Kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Der Vorschuss wird danach verrechnet oder zurückerstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- Waadt: Eheschutzmassnahmen sind gerichtskostenfrei (Art. 37 Abs. 3 CDPJ). Der Waadtländer Tarif verlangt als Vorschuss noch «la totalité» der Gebühr (Art. 9 Abs. 1 TFJC), die ZPO seit 2025 höchstens die Hälfte.
- Neuenburg rechnet mit dem für den Steuersatz massgebenden Nettoeinkommen und -vermögen der letzten rechtskräftigen Veranlagung, zuzüglich der Leistungen Dritter an den Unterhalt; spätere Veränderungen berücksichtigt das Gericht (Art. 16 Abs. 4 und 5 LTFrais). Jura: Der Punkt galt bis 31. Dezember 2024 CHF 1.-.
Was von Ihrer Lage abhängt
- Die Verfahrensart: gemeinsames Begehren mit umfassender oder mit Teileinigung, oder Scheidungsklage.
- Die Beträge im Streit (Unterhalt, Kapital, Güterrecht), die in der Waadt, in Genf und im Wallis die Gebühr verschieben.
- Einkommen und Vermögen in Neuenburg, das Nettoeinkommen in den Berner Richtlinien.
- Ein Gutachten, Zeugen oder eine Kindesvertretung.
- Ein Vergleich unterwegs, den mehrere Tarife mit einer Herabsetzung berücksichtigen.
- Fehlende Mittel: Die unentgeltliche Rechtspflege kann vom Vorschuss und von den Gerichtskosten befreien (Vergleich der sieben Kantone).
Was offen bleibt
Im Wallis, ob eine Scheidung mit vollständiger Vereinbarung unter den Rahmen von Art. 17 GTar fällt oder unter jenen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit von Art. 18 GTar (CHF 90.- bis CHF 4'800.-): Der Text sagt es nicht ausdrücklich. In Bern und Freiburg, wo das Gericht sich im Rahmen ansiedelt. In der Waadt, welche der beiden Vorschussregeln gilt. Im Jura, ob eine Scheidung einen Streitwert hat und ob die güterrechtliche Auseinandersetzung eine eigene Gebühr auslöst.
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Quellen
- Zivilprozessordnung: Art. 98, 99, 101, 107, 111 ZPO, Fedlex, SR 272
- Zivilstandsgebührenverordnung: Art. 13 und Anhang 1 ZStGV, Fedlex, SR 172.042.110; ZGB: Art. 119, Fedlex, SR 210
- Bern: Verfahrenskostendekret (VKD), BSG 161.12, Art. 4, 7 und 41 — belex; Richtlinien des VBRS zur Festsetzung der Gerichtsgebühren und Vorschüsse in Zivilverfahren vor Schlichtungsbehörde und Regionalgericht (Fassung gültig ab 1. Januar 2026, Praxis)
- Freiburg: Justizreglement (JR), SGF 130.11, Art. 20 und 23 — BDLF; Empfehlung des Kantonsgerichts vom 7. November 2002, angepasst am 16. September 2013 (Praxis)
- Wallis: Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar), SGS 173.8, Art. 16 bis 18 — lex.vs.ch
- Waadt: Tarif des frais judiciaires civils (TFJC), BLV 270.11.5, Art. 9, 53, 54, LexFind; Code de droit privé judiciaire vaudois (CDPJ), BLV 211.02, Art. 37, LexFind
- Genf: Règlement fixant le tarif des frais en matière civile (RTFMC), rsGE E 1 05.10, Art. 29 und 30 — silgeneve
- Neuenburg: Loi fixant le tarif des frais, des émoluments de chancellerie et des dépens (LTFrais), RSN 164.1, Art. 16 bis 18 — RSN
- Jura: Décret fixant les émoluments judiciaires (DEJ), RSJU 176.511, Art. 19 und 20 — RSJU; Indexierungserlass RSJU 176.210.12, Art. 1