Muss ich nach Trennung oder Scheidung wieder arbeiten?
Kurz gesagt. In der Regel ja, soweit es tatsächlich möglich ist. Nach dem Bundesgericht hat bei der Trennung und verstärkt bei der Scheidung jeder Ehegatte die wirtschaftliche Eigenständigkeit anzustreben; eine tatsächlich mögliche Erwerbsarbeit ist grundsätzlich auch rechtlich zumutbar, gegebenenfalls mit angemessenen Übergangsfristen (BGE 147 III 308 E. 5.4). Die «45er-Regel» ist aufgegeben (E. 5.5).
Rechtsstand 1. Juli 2022 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Das hängt ab von…
- dem, was Ihnen tatsächlich möglich ist: Alter, Gesundheit, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Arbeitsmarkt;
- dem Alter des jüngsten Kindes, das Sie betreuen;
- dem Zeitpunkt: Getrenntleben, Scheidungsverfahren oder nach dem Urteil;
- der Dauer Ihrer Abwesenheit vom Erwerbsleben und einer nötigen Weiterbildung.
Ab wann muss ich eine Stelle suchen?
Schon im Zuge der Trennung, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist (BGE 148 III 358 E. 5). Wer keine Naturalleistungen an die eheliche Gemeinschaft (Besorgung des gemeinsamen Haushalts) mehr erbringen muss, hat die so frei gewordene Arbeitskraft grundsätzlich auszuschöpfen, soweit dies tatsächlich möglich ist (BGE 147 III 301 E. 6, zu Art. 163 und 176 ZGB); wer die Kinder betreut, für den gilt das Schulstufenmodell weiter unten.
Wie prüft das Gericht?
- Zuerst die Tatfrage: Ist eine Tätigkeit angesichts Ausbildung, Gesundheit und Arbeitsmarkt effektiv möglich?
- Dann die Rechtsfrage: Ist sie zumutbar? Was tatsächlich möglich ist, gilt grundsätzlich als zumutbar (BGE 147 III 308 E. 5.4).
- Schliesslich die Übergangsfrist: auch eine längere, wenn eine Weiterbildung die Eigenversorgung deutlich verbessert.
Das Alter bleibt oft ein entscheidender Faktor, begründet aber keine Vermutung mehr. Ausnahmen bleiben in begründeten Einzelfällen möglich, etwa nahe am Pensionsalter oder wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses auf eine eigene Karriere verzichtet und während Jahrzehnten Haushalt und Kinder besorgt hat und sich mit dem Einkommen des anderen ohne Weiteres zwei Haushalte finanzieren lassen (E. 5.5 und 5.6).
Und wenn ich die Kinder betreue?
Nach dem Schulstufenmodell ist eine Erwerbstätigkeit von 50 % ab Eintritt des jüngsten Kindes in die obligatorische Schule zumutbar, von 80 % ab der Sekundarstufe I und von 100 % ab dem vollendeten 16. Altersjahr (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Drittbetreuung ist zu prüfen (E. 4.7.7), die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten sind vorbehalten (E. 4.7.8), und das Gericht kann von diesen Richtlinien abweichen (E. 4.7.9). Betreuungsunterhalt und Ehegattenunterhalt folgen zeitlich derselben Ordnung (E. 4.8.2). Siehe Wie werden Alimente für die Kinder berechnet?
Was ist ein hypothetisches Einkommen?
Das Einkommen, welches das Gericht anstelle des tatsächlichen anrechnet, wenn jemand eine zumutbare Erwerbsfähigkeit nicht ausschöpft. Der Begriff steht nicht im ZGB, er stammt aus der Rechtsprechung, und er gilt für die zahlende wie für die berechtigte Person. Beim unterhaltspflichtigen Elternteil sind in knappen Verhältnissen besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellen, auch mit Stellen ohne abgeschlossene Ausbildung im Tieflohnbereich (BGE 137 III 118 E. 3.1).
Hilft die Arbeitslosenversicherung?
Unter Umständen: Wer wegen Trennung oder Scheidung gezwungen ist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, ist von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wenn das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die Person damals in der Schweiz Wohnsitz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Der französische Wortlaut, ebenfalls amtlich, spricht von der gerichtlichen Ehetrennung («séparation de corps», Art. 117 ZGB); ob ein blosses Getrenntleben genügt, ist bei der Arbeitslosenkasse zu klären.
Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sagt auch nicht, was das Familiengericht als zumutbar ansieht: Die Kriterien der Arbeitslosenversicherung können nicht unbesehen übernommen werden (BGE 137 III 118 E. 3.1).
Und in meinem Kanton?
Die Zumutbarkeit der Erwerbsarbeit ist Bundesrecht und gilt überall. Das kantonale Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch zusätzlich für die Westschweizer Kantone.
Was von Ihrer Situation abhängt
Welches Pensum zumutbar ist, ab wann ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird und wie lange die Übergangsfrist dauert, entscheidet sich an Ihren Tatsachen — für beide Ehegatten nach derselben Regel.
Was ungewiss bleibt
Die Dauer einer Übergangsfrist beziffern die Regesten nicht. Die Schulstufen sind hier nach der Regeste von BGE 144 III 481 wiedergegeben; massgebend ist der Urteilstext auf bger.ch.
Was Sie zusammentragen sollten
Diplome und Arbeitszeugnisse, Lebenslauf, allenfalls Arztzeugnisse, Nachweise von Stellenbemühungen, Stundenpläne und Betreuungslösungen, Datum der Trennung — für die Anwältin oder den Anwalt, die Rechtsberatung, die Mediation oder eine gemeinsame Beratung.
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Quellen
- Zivilgesetzbuch: Art. 117, 163, 176 ZGB, Fedlex, SR 210
- Arbeitslosenversicherungsgesetz: Art. 14 AVIG, Fedlex, SR 837.0
- Bundesgericht: BGE 147 III 308 (5A_104/2018, 2. Februar 2021), E. 5.4–5.6 · BGE 144 III 481 (5A_384/2018,
- September 2018), E. 4.7.6–4.8.2 · BGE 148 III 358 (5A_849/2020, 27. Juni 2022), E. 5 · BGE 147 III 301 (5A_800/2019, 9. Februar 2021), E. 6 · BGE 137 III 118 (5A_311/2010, 3. Februar 2011), E. 3.1 — nachzuprüfen auf bger.ch