Das Scheidungsverfahren in der Schweiz, von der Trennung bis zum Urteil
Kurz gesagt. Eine Scheidung wird auf genau zwei Arten eingeleitet: mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren oder mit einer Scheidungsklage (Art. 274 ZPO), eingereicht beim Gericht am Wohnsitz einer Partei (Art. 23 Abs. 1 ZPO), ohne Schlichtungsverfahren. Das Gericht hört die Ehegatten an, genehmigt ihre Vereinbarung oder entscheidet die strittigen Punkte und befindet zugleich über die Scheidungsfolgen (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO); dem Zivilstandsamt teilt das Gericht das Urteil selbst mit.
Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; für andere Kantone gilt hier nur das Bundesrecht.
Warnsignal. Bei Gewalt hängt der Schutz nicht von der Scheidung ab: Das Gericht kann Annäherungs- und Kontaktverbote anordnen oder die verletzende Person aus der gemeinsamen Wohnung ausweisen (Art. 28b ZGB); bei Gefahr: 117. Eine angekündigte Ausreise mit einem Kind geht allem anderen vor. Hängt die Aufenthaltsbewilligung von der Ehe ab, gilt Ausländerrecht (Art. 50 AIG): Lassen Sie sich sofort beraten. Und ab dem Entscheid: zehn Tage, um die Begründung zu verlangen (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Gemeinsames Begehren oder Klage: Welcher Weg?
Sind Sie sich über die Scheidung einig, steht das gemeinsame Begehren ohne Ehe- oder Trennungsdauer offen: mit einer vollständigen Vereinbarung über die Folgen (Art. 111 ZGB) oder als Teileinigung, bei der das Gericht die strittigen Folgen beurteilt (Art. 112 ZGB). Will der andere nicht, braucht die Klage zwei Jahre Getrenntleben bei Eintritt der Rechtshängigkeit (Art. 114 ZGB) oder schwerwiegende Gründe, die dem klagenden Ehegatten nicht zuzurechnen sind und die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen (Art. 115 ZGB). Siehe Wie läuft eine Scheidung ab? und Mein Partner will keine Scheidung.
Braucht es vorher eine Trennung oder eine Schlichtung?
Weder Schlichtung noch gerichtliche Trennung; nur die Klage verlangt, ohne schwerwiegende Gründe, zwei Jahre Getrenntleben (Art. 114 ZGB). Im Scheidungsverfahren entfällt das Schlichtungsverfahren: Man reicht direkt beim Gericht ein (Art. 198 Bst. c ZPO). Das gemeinsame Begehren verlangt kein «Trennungsjahr» (Art. 111 und 112 ZGB). Wer die Zeit bis zur Scheidung regeln will, wendet sich ans Eheschutzgericht, das Unterhalt, Wohnung und Kinderbelange regelt (Art. 176 ZGB): siehe Eheschutz, Trennung oder Scheidung? und Trennungsjahr.
Welches Gericht ist in meinem Kanton zuständig?
Zwingend zuständig ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei (Art. 23 Abs. 1 ZPO); welches Gericht innerhalb des Kantons entscheidet, bestimmt das kantonale Recht:
| Kanton | Erste Instanz | Kantonale Grundlage |
|---|---|---|
| Bern | Regionalgericht, Einzelgericht | Art. 8 Abs. 1 EG ZSJ |
| Freiburg | Bezirksgericht (sieben Bezirke); Präsidentin oder Präsident allein bei umfassender Einigung | Art. 32, 50 und 51 JG |
| Wallis | Bezirksgericht (neun) | Art. 10 RPflG; Art. 4 EGZPO |
| Waadt | Tribunal d'arrondissement (vier) | CDPJ, Art. 6 und 7; LOJV, Art. 87 |
| Genf | Tribunal de première instance, Einzelrichter | LOJ, Art. 85 und 86 |
| Neuenburg | Tribunal régional, Einzelrichter | OJN, Art. 15, 16 und 98a |
| Jura | Tribunal de première instance, Zivilrichter, Porrentruy | LOJ, Art. 29 und 32; LiCPC, Art. 6 |
Für die Westschweizer Kantone: die französische Seite Procédure de divorce.
Was geschieht nach der Einreichung, und werden die Kinder angehört?
Die Einreichung begründet die Rechtshängigkeit (Art. 62 ZPO). Beim gemeinsamen Begehren lädt das Gericht zur Anhörung (Art. 287 ZPO) und hört die Ehegatten getrennt und zusammen an (Art. 111 ZGB); bei der Klage klärt es den Scheidungsgrund ab und versucht, wenn er feststeht, eine Einigung über die Folgen (Art. 291 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Kind wird persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Siehe Wer bekommt die Kinder?.
Genehmigung oder Prozess: Was entscheidet das Gericht?
Die Vereinbarung wird genehmigt, wenn die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO); rechtsgültig ist sie erst mit der Genehmigung (Abs. 2). Strittiges wird im vereinfachten Verfahren fortgesetzt (Art. 288 Abs. 2 und 291 Abs. 3 ZPO); während des Prozesses trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 ZPO).
Wie lange dauert es, und was kostet es?
Keine Norm legt die Dauer fest: Sie hängt vom Weg und von den strittigen Punkten ab (Wie lange dauert eine Scheidung?). Die Kosten richten sich nach dem kantonalen Tarif; der Vorschuss beträgt höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Unentgeltliche Rechtspflege erhält, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Siehe Scheidungskosten nach Kanton, Unentgeltliche Rechtspflege und Braucht es eine Anwältin?.
Kann man das Urteil anfechten, und wann ist die Scheidung rechtskräftig?
Oft wird der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet: Wer sie nicht innert zehn Tagen verlangt, verzichtet auf die Berufung (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO); beim gemeinsamen Begehren kann die Scheidung nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Im Scheidungsverfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien still (Art. 145 Abs. 1 ZPO), nicht aber für vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren (Art. 145 Abs. 2 Bst. b ZPO); im Zweifel rechnen Sie ohne sie. Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offen, innert 30 Tagen (Art. 72 und 100 Abs. 1 BGG). Das Gericht teilt das Urteil dem Zivilstandsamt mit (Art. 40 Abs. 1 Bst. d ZStV).
Was von Ihrer Situation abhängt
- Ihre Einigung, umfassend, teilweise oder gar nicht, und das Datum der tatsächlichen Trennung.
- Minderjährige Kinder, Pensionskassenguthaben, eine Wohnung oder ein Haus zu teilen.
- Der Wohnsitz beider; ein Wohnsitz im Ausland führt zum IPRG.
Was ungewiss bleibt
- Die Dauer eines bestimmten Verfahrens.
- Was «getrennt leben» unter einem Dach heisst: Art. 114 ZGB sagt es nicht.
- Die «erforderlichen Belege» (Art. 285 ZPO): Eine bundesrechtliche Liste gibt es nicht, jedes Gericht hat seine Formulare.
Was Sie zusammentragen sollten
- das Datum der Trennung und was es belegt (Mietvertrag, Adressänderung);
- die Wohnadresse beider;
- die Bestätigungen der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 280 Abs. 1 Bst. b ZPO);
- Einkommen und Vermögen beider;
- Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel beider.
Das dient Ihnen, ob Sie allein beginnen, mit einer Anwältin oder einem Anwalt, einer Rechtsberatung, einer Mediation oder einer gemeinsamen Beratung.
Weiter mit Greg oder Léa
Greg und Léa, die juristischen KI-Assistenten von divorceinfo.ch, helfen Ihnen, Ihr Verfahren einzuordnen — Weg, Gericht, Belege, Fristen — und Ihr Dossier vorzubereiten. Beginnen
Quellen
- Zivilgesetzbuch: Art. 28b, 111, 112, 114, 115, 176 ZGB — Fedlex, SR 210
- Zivilprozessordnung: Art. 23, 62, 98, 117, 145, 198, 239, 274, 276, 279, 280, 283, 285, 287, 288, 289, 291, 298, 311 ZPO — Fedlex, SR 272
- Zivilstandsverordnung: Art. 40 ZStV, Fedlex, SR 211.112.2
- Bundesgerichtsgesetz: Art. 72, 100 BGG, Fedlex, SR 173.110
- Ausländer- und Integrationsgesetz: Art. 50 AIG, Fedlex, SR 142.20
- Kantonal: EG ZSJ (BE, BSG 271.1); Justizgesetz JG (FR, SGF 130.1); RPflG (VS, SGS 173.1), EGZPO (VS, SGS 270.1); für die Westschweiz CDPJ und LOJV (VD), LOJ (GE), OJN (NE), LOJ und LiCPC (JU)