Gibt es in der Schweiz ein Trennungsjahr? Nein

Kurz gesagt. Ein Trennungsjahr als Voraussetzung der Scheidung kennt das Schweizer Recht nicht. Wollen beide Ehegatten die Scheidung, reichen sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, ohne Wartefrist und ohne vorgängige Trennung (Art. 111 und 112 ZGB). Nur wer gegen den Willen des anderen geschieden werden will, braucht zwei Jahre Getrenntleben (Art. 114 ZGB) — oder schwerwiegende Gründe, welche die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen (Art. 115 ZGB).

Rechtsstand 1. Januar 2017 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Woher kommt der Irrtum?

Das «Trennungsjahr» als Scheidungsvoraussetzung stammt aus dem deutschen Recht; das ZGB kennt es nicht. KI-Assistenten, die viel aus deutschen Foren gelernt haben, übertragen diese Regel auf die Schweiz. Das Schweizer Zivilgesetzbuch stellt die Frage anders: Es kommt darauf an, ob beide die Scheidung wollen.

Was gilt in der Schweiz stattdessen?

Gemeinsames Begehren: keine Wartefrist. Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und gemeinsamen Anträgen zu den Kindern ein, hört das Gericht sie getrennt und zusammen an; hat es sich überzeugt, dass Begehren und Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen, spricht es die Scheidung aus (Art. 111 ZGB). Sind sie sich nur über die Scheidung, nicht über alle Folgen einig, überlassen sie die strittigen Punkte dem Gericht (Art. 112 ZGB). Weder Art. 111 noch Art. 112 ZGB setzen eine Ehe- oder Trennungsdauer voraus.

Scheidungsklage: zwei Jahre Getrenntleben. Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB). Massgebend ist der Tag der Einreichung (Art. 62 Abs. 1 ZPO).

Vor Ablauf der zwei Jahre: nur aus schwerwiegenden Gründen. Die Scheidung kann früher verlangt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die der klagenden Person nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (Art. 115 ZGB). Nach BGE 127 III 129 kommt es darauf an, ob das Festhalten am blossen rechtlichen Band objektiv unzumutbar ist (E. 3a); schwere körperliche Gewalt ohne Provokation genügt (E. 3c). Der Entscheid erging unter der damaligen Frist von vier Jahren und ist heute mit der zweijährigen Frist zu lesen; die Tatsachen sind zu beweisen.

Getrennt leben ohne Scheidung. Ein Ehegatte darf den gemeinsamen Haushalt aufheben, solange seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 ZGB). Ist die Aufhebung begründet, regelt das Eheschutzgericht auf Begehren Unterhalt, Wohnung und Hausrat und, wenn die Umstände es rechtfertigen, die Gütertrennung (Art. 176 Abs. 1 ZGB); ebenso, wenn der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt (Abs. 2). Das ist keine Wartezeit, sondern eine eigene Massnahme.

Was bedeutet das für mich?

  • Sind Sie sich beide einig, müssen Sie nicht zuerst ein Jahr getrennt leben: Das gemeinsame Begehren steht auch nach wenigen Monaten Ehe offen.
  • Lehnt Ihr Ehegatte die Scheidung ab, zählen die zwei Jahre ab der tatsächlichen Trennung. Deren Datum ist eine Beweisfrage: Belege dazu gehören früh ins Dossier.
  • Ein Klageverfahren wird nach den Regeln des gemeinsamen Begehrens fortgesetzt, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht zwei Jahre getrennt gelebt haben und mit der Scheidung einverstanden sind (Art. 292 Abs. 1 ZPO); steht der geltend gemachte Scheidungsgrund fest, gibt es keinen Wechsel (Abs. 2).
  • Achtung, Wortverwechslung: In Schweizer Steuertexten heisst «Trennungsjahr» das Jahr, in dem die Trennung eintritt. Bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode separat veranlagt (Art. 42 Abs. 2 DBG). Mit einer Wartefrist für die Scheidung hat das nichts zu tun.

Und in meinem Kanton?

Die Scheidungsvoraussetzungen sind Bundesrecht und gelten in der ganzen Schweiz. Das kantonale Recht — zuständiges Gericht, Kosten, unentgeltliche Rechtspflege — deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für die Kantone Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch zusätzlich für die Westschweizer Kantone. Für andere Kantone gilt hier nur das Bundesrecht.

Was ungewiss bleibt

Was «getrennt leben» bedeutet, wenn die Ehegatten noch dieselbe Wohnung bewohnen, sagt Art. 114 ZGB nicht; es ist eine Tatfrage, die mit einer Beratung zu klären ist.

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Quellen

  • Zivilgesetzbuch: Art. 111, 112, 114, 115, 175, 176 ZGB — Fedlex, SR 210
  • Zivilprozessordnung: Art. 62, 292 ZPO, Fedlex, SR 272
  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer: Art. 42 DBG, Fedlex, SR 642.11
  • Bundesgericht: BGE 127 III 129 — nachzuprüfen auf bger.ch