Existenzminimum 2026: die Grundbeträge in Bern, Freiburg, Wallis und vier Westschweizer Kantonen

Kurz gesagt. In allen sieben Kantonen nennen die konsultierten Texte denselben monatlichen Grundbetrag des betreibungsrechtlichen Existenzminimums: CHF 1'200.- für eine alleinstehende Person, CHF 1'350.- für Alleinerziehende, CHF 1'700.- für ein Paar, CHF 400.- oder CHF 600.- pro Kind je nach Alter. Alle übernehmen die schweizerischen Richtlinien vom 1. Juli 2009; nur Genf erlässt sie jedes Jahr in einem kantonalen Erlass. Das Gesetz selbst nennt keinen Betrag (Art. 93 Abs. 1 SchKG).

Rechtsstand 1. Januar 2026 · geprüft am 2. Oktober 2026 · von divorceinfo.ch nach den kantonalen Ansätzen verfasst. Es sind Beträge der Lohnpfändung: weder Alimente noch das, was ein Gericht festsetzt. divorceinfo.ch deckt kantonales Recht für sieben Kantone ab; für Zürich, Basel oder Luzern gilt hier nur das Bundesrecht — deren eigene Kreisschreiben sind nicht erfasst.

Kanton Alleinstehend Alleinerziehend Paar Kind bis 10 / über 10 Jahre Text, Behörde, Datum Besonderheit
Bern CHF 1'200.- CHF 1'350.- CHF 1'700.- CHF 400.- / CHF 600.- Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Obergerichts, in Kraft seit 1.4.2010 (redaktionell überarbeitet 1.7.2020) Bernische Ergänzungen: bei Wohn- oder Lebensgemeinschaft Abzug von CHF 100.- bis CHF 350.-
Freiburg CHF 1'200.- CHF 1'350.- CHF 1'700.- CHF 400.- / CHF 600.- Seite der Betreibungsämter (geändert 10.12.2024), Richtlinien 2009 Richtlinien unverändert übernommen
Wallis CHF 1'200.- CHF 1'350.- CHF 1'700.- CHF 400.- / CHF 600.- Vom Kanton veröffentlichte Richtlinien 2009; keine Weisung an die Betreibungsämter erhoben Die Unterhaltsrichtlinien des Kantonsgerichts (24.6.2026) richten sich an das Familiengericht, nicht an das Amt
Waadt CHF 1'200.- CHF 1'350.- CHF 1'700.- CHF 400.- / CHF 600.- Richtlinien 2009 und Merkblatt des Ordre judiciaire vaudois (ohne aufgedrucktes Datum); kein Erlass der Waadtländer Gesetzessammlung Das Merkblatt nennt CHF 1'100.- bei Wohngemeinschaft und CHF 850.- pro Person bei Konkubinat unter zwei Jahren, ohne Quelle
Genf CHF 1'200.- CHF 1'350.- CHF 1'700.- CHF 400.- / CHF 600.- Normes d'insaisissabilité 2026 (NI-2026), rsGE E 3 60.04, Beschluss vom 20.11.2025, in Kraft seit 1.1.2026, Aufsichtskammer der Cour de justice Einziger Erlass der systematischen Sammlung; höhere Berufsauslagen: auswärtige Mahlzeit bis CHF 13.- (sonst CHF 9.- bis 11.-)
Neuenburg CHF 1'200.- CHF 1'350.- CHF 1'700.- CHF 400.- / CHF 600.- Normes d'insaisissabilité 2025 der unteren Aufsichtsbehörde, 20.11.2024 (Art. 4 Abs. 4 LILP) Ansätze 2026 nicht konsultiert: Die Tabelle gibt die Beträge 2025 wieder
Jura CHF 1'200.- CHF 1'350.- CHF 1'700.- CHF 400.- / CHF 600.- Circulaire n° 23 der kantonalen Aufsichtsbehörde, 19.8.2009 Kein späteres Kreisschreiben veröffentlicht

Was der Grundbetrag deckt

Der Grundbetrag umfasst Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, den Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Beleuchtung und Kochstrom oder Gas; die meisten Ansätze zählen auch die Privatversicherungen dazu. Er ist von der Pfändung ausgeschlossen (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Dazu kommen, belegt, die Miete, die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung und die Berufsauslagen, die jeder Ansatz im Einzelnen regelt.

Konkubinat oder Wohngemeinschaft

Nach den Richtlinien 2009, die alle sieben Kantone übernehmen, wird bei einer Person ohne Kinder, die in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft mit einem Partner mit eigenem Einkommen lebt, der Ehegatten-Grundbetrag eingesetzt und in der Regel höchstens auf die Hälfte herabgesetzt. Nach dem Bundesgericht setzt das Amt den Grundbetrag des im Konkubinat lebenden Schuldners grundsätzlich auf die Hälfte des Ehegatten-Grundbetrags fest (BGE 130 III 765, E. 2). Bern und die Waadt beziffern zusätzlich eigene Beträge.

Vom betreibungsrechtlichen zum familienrechtlichen Existenzminimum

Für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen schreibt das Bundesgericht die zweistufige Methode vor (BGE 147 III 265, E. 6.6); die erste Stufe ermittelt das familienrechtliche Existenzminimum jedes Familienmitglieds. Es geht vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum aus und erweitert es um Posten, die die Pfändung nicht kennt, etwa Steuern oder die effektiven Wohnkosten: Der Grundbetrag der Tabelle ist nur ein Ausgangspunkt, nie die Höhe von Alimenten.

So lesen Sie die Tabelle

  • Ein Grundbetrag ist kein garantiertes Mindesteinkommen. Er ist das, was das Betreibungsamt der Schuldnerin oder dem Schuldner bei einer Lohnpfändung lässt, vor den Zuschlägen.
  • Nur Genf hat einen Rechtserlass. Sonst stammen die Beträge aus einem Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde (Bern, Jura, Neuenburg), aus einer Informationsseite (Waadt, Freiburg) oder aus den vom Kanton veröffentlichten Richtlinien, ohne erhobene Weisung an die Betreibungsämter (Wallis); massgebend bleibt das Ermessen des Betreibungsbeamten (Art. 93 Abs. 1 SchKG).
  • Die Beträge sind seit 2009 unverändert. Die Richtlinien beruhen auf dem Landesindex von Ende 2008 und sehen eine Anpassung erst ab einer bestimmten Teuerung vor; Genf hat nur einzelne Berufsauslagen erhöht.
  • Derselbe Ansatz dient auch anderswo: Im Jura und in Bern erhöhen die Gerichte ihn um 25 bzw. 30 Prozent, um über die unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden (Vergleich der sieben Kantone).

Was von Ihrer Lage abhängt

  • Die Zusammensetzung des Haushalts: alleinstehend, alleinerziehend, Paar, Alter der Kinder, neue Partnerin oder neuer Partner.
  • Die tatsächlich bezahlte Miete und die Krankenkassenprämien.
  • Die Berufsauslagen: auswärtige Verpflegung, Arbeitsweg, Berufskleidung.
  • Bezahlte oder erhaltene Unterhaltsbeiträge, die die Ansätze gesondert behandeln.
  • Der Wohnkanton, für Berufsauslagen und Wohngemeinschaft.

Was offen bleibt

Die Neuenburger Ansätze 2026 existieren, konnten aber nicht konsultiert werden: Die Neuenburger Beträge der Tabelle sind jene von 2025. Im Wallis wurde keine Weisung an die Betreibungsämter gefunden; ob sie die Richtlinien ohne Abweichung anwenden, ist offen. Das Waadtländer Merkblatt nennt keine Quelle für seine Wohngemeinschaftsbeträge. Und welche Posten in einer Unterhaltsberechnung zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum hinzukommen, hängt vom Sachverhalt und von der Praxis des zuständigen Gerichts ab.

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Quellen

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs: Art. 93 SchKG, Fedlex, SR 281.1
  • Bundesgericht: BGE 130 III 765 · BGE 147 III 265
  • Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, 1. Juli 2009
  • Bern: Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Obergerichts — zsg.justice.be.ch; EGSchKG, BSG 281.1, Art. 10
  • Freiburg: Seite «Minimum vital» der Betreibungsämter — fr.ch
  • Wallis: Richtlinien für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge des Kantonsgerichts, 24. Juni 2026 — vs.ch
  • Waadt: Merkblatt «Calcul du minimum vital» des Ordre judiciaire vaudois — vd.ch
  • Genf: Normes d'insaisissabilité pour l'année 2026, rsGE E 3 60.04 — silgeneve
  • Neuenburg: Normes d'insaisissabilité en vigueur dès le 1er janvier 2025 — ne.ch; LILP, RSN 261.1, Art. 4
  • Jura: Circulaire n° 23 vom 19. August 2009 — jura.ch