Wie läuft eine Scheidung in der Schweiz ab, und wo fange ich an?
Kurz gesagt. Eine Scheidung beginnt in der Schweiz auf genau zwei Wegen: mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren oder mit einer Scheidungsklage (Art. 274 ZPO). Sind Sie sich beide einig, geht das ohne vorgängige Trennung und ohne Wartefrist (Art. 111 und 112 ZGB). Will der andere nicht, braucht es in der Regel zwei Jahre Getrenntleben (Art. 114 ZGB); bis dahin regelt das Eheschutzgericht Unterhalt und Wohnung (Art. 176 ZGB).
Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Warnsignal. Bei Gewalt hängt der Schutz nicht von der Scheidung ab: Das Gericht kann auf Antrag Annäherungs- und Kontaktverbote anordnen oder die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der gemeinsamen Wohnung ausweisen (Art. 28b Abs. 1 und 2 ZGB); bei unmittelbarer Gefahr: 117. Droht die Ausreise mit einem Kind, geht das allem anderen vor. Hängt Ihre Aufenthaltsbewilligung von der Ehe ab, gilt Art. 50 AIG, also Ausländerrecht: Lassen Sie sich sofort beraten.
Das hängt ab von…
- Ihrer Einigung über die Scheidung und über die Folgen (Kinder, Geld, Wohnung, Pensionskasse);
- dem Datum der tatsächlichen Trennung, wenn der andere nicht will;
- minderjährigen Kindern;
- dem Wohnsitzkanton eines der Ehegatten, der das Gericht bestimmt.
Womit beginne ich: Einigung oder nicht?
Einig über alles: Sie reichen zusammen ein Begehren mit einer vollständigen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und gemeinsamen Anträgen zu den Kindern ein; das Gericht hört Sie getrennt und zusammen an und spricht die Scheidung aus (Art. 111 ZGB). Einig nur über die Scheidung: Das gemeinsame Begehren bleibt offen, das Gericht beurteilt die strittigen Folgen (Art. 112 ZGB).
Nicht einig: Wer sich scheiden lassen will, klagt nach zwei Jahren Getrenntleben (Art. 114 ZGB) oder vorher, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (Art. 115 ZGB). In der Zwischenzeit regelt das Eheschutzgericht auf Begehren, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist, Unterhalt, Wohnung und Hausrat (Art. 176 Abs. 1 ZGB) und trifft die nötigen Massnahmen für minderjährige Kinder (Art. 176 Abs. 3 ZGB), im summarischen Verfahren (Art. 271 ZPO).
Welche Schritte, vor welcher Behörde?
- Einreichung beim Gericht am Wohnsitz einer Partei (Art. 23 Abs. 1 ZPO), ohne Schlichtungsverfahren (Art. 198 Bst. c ZPO).
- Anhörung oder Verhandlung: Beim gemeinsamen Begehren lädt das Gericht zur Anhörung (Art. 287 ZPO); bei der Klage klärt es den Scheidungsgrund ab und versucht eine Einigung über die Folgen (Art. 291 ZPO). Die Kinder werden angehört, sofern Alter oder wichtige Gründe nicht dagegen sprechen (Art. 298 ZPO).
- Genehmigung oder Prozess: Die Vereinbarung wird genehmigt, wenn sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen, klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge bleiben vorbehalten (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Strittiges wird kontradiktorisch im vereinfachten Verfahren fortgesetzt (Art. 288 Abs. 2 und 291 Abs. 3 ZPO).
- Entscheid: Die Begründung ist innert zehn Tagen zu verlangen; sonst gilt dies als Verzicht auf die Berufung (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist innert 30 Tagen einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
- Zivilstandsamt: Das Gericht teilt ihm das Urteil selbst mit (Art. 40 Abs. 1 Bst. d ZStV).
Welches Gericht in Bern, Freiburg und im Wallis?
| Kanton | Erste Instanz |
|---|---|
| Bern | Regionalgericht, als Einzelgericht (Art. 8 Abs. 1 EG ZSJ) |
| Freiburg | Bezirksgericht: die Präsidentin oder der Präsident allein bei gemeinsamer Eingabe mit umfassender Einigung (Art. 51 Abs. 3 JG), sonst je nach Verfahren (Art. 50 und 51 JG) |
| Wallis | Bezirksgericht, neun Gerichte (Art. 10 Abs. 1 RPflG; Art. 4 Abs. 1 EGZPO) |
Das kantonale Recht, Gericht, Kosten, unentgeltliche Rechtspflege, deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch zusätzlich für die Westschweizer Kantone; für andere Kantone gilt hier nur das Bundesrecht. Kosten: Scheidungskosten nach Kanton; fehlen die Mittel (Art. 117 ZPO): unentgeltliche Rechtspflege.
Was von Ihrer Situation abhängt
Welcher Weg, welcher Scheidungsgrund und welche vorsorglichen Massnahmen während des Verfahrens (Art. 276 ZPO): Das hängt von Ihren Tatsachen ab — Einigung, Kinder, Wohnung, Einkommen, Staatsangehörigkeit.
Was ungewiss bleibt
Die Dauer des Verfahrens: Kein Text legt sie fest. Was «getrennt leben» unter einem Dach heisst, sagt Art. 114 ZGB nicht. Die «erforderlichen Belege» (Art. 285 ZPO) zählt das Bundesrecht nicht auf.
Was Sie zusammentragen sollten
Ob Sie allein beginnen, mit einer Anwältin oder einem Anwalt, einer Rechtsberatung, einer Mediation oder einer gemeinsamen Beratung: das Datum der Trennung und was es belegt (Mietvertrag, Adressänderung); die Wohnsitze beider; einen Eheschutzentscheid; die Bestätigungen der Pensionskassen (Art. 280 Abs. 1 Bst. b ZPO); Einkommen und Vermögen beider; Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel beider.
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Quellen
- Zivilgesetzbuch: Art. 28b, 111, 112, 114, 115, 176 ZGB — Fedlex, SR 210
- Zivilprozessordnung: Art. 23, 117, 198, 239, 271, 274, 276, 279, 280, 285, 287, 288, 291, 298, 311 ZPO — Fedlex, SR 272
- Zivilstandsverordnung: Art. 40 ZStV, Fedlex, SR 211.112.2
- Ausländer- und Integrationsgesetz: Art. 50 AIG, Fedlex, SR 142.20
- Kantonal: EG ZSJ (BE, BSG 271.1); Justizgesetz JG (FR, SGF 130.1); RPflG (VS, SGS 173.1), EGZPO (VS, SGS 270.1)