BGE 147 III 265: Warum Kinderalimente in zwei Stufen berechnet werden

Kurz gesagt. Mit BGE 147 III 265 (Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020) beendet das Bundesgericht den Methodenpluralismus der Kantone: Für alle Arten des Kindesunterhalts ist die zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung verbindlich (E. 6.6). Zuerst werden Einkommen und Bedarf aller ermittelt, dann wird verteilt, was übrig bleibt. Prozentsätze vom Lohn und Tabellen sind unzulässig (E. 6.2 und 6.4).

Rechtsstand 11. November 2020 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Regeste und der Synthese des Projekts. Diese Seite erklärt ein Urteil; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Das Urteil ist auf Deutsch ergangen; diese Seite stützt sich auf die amtliche Regeste in der Originalsprache und auf eine eigene Zusammenfassung des Projekts, die die Erwägungen nennt, aber nicht wiedergibt. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; sonst gilt hier nur das Bundesrecht.

Der Sachverhalt

Die Fiche des Projekts gibt den Sachverhalt nicht wieder, nur die Grundsätze. Aus der Regeste ergibt sich, dass es um einen Kinderunterhaltsbeitrag ging und dass das Bundesgericht die Grundsätze auf den Fall anwendet (E. 8).

Die Frage an das Bundesgericht

Wie werden Kinderalimente berechnet, wenn das Zivilgesetzbuch nur Kriterien nennt und die Kantone bis dahin unterschiedlich rechneten?

Was das Gesetz sagt

  • Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB); die Eltern sorgen gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes (Art. 276 Abs. 2 ZGB).
  • Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB).
  • Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; er dient auch der Betreuung des Kindes (Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB).
  • Wurde in einem Entscheid oder Unterhaltsvertrag festgestellt, dass kein Beitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt deckt, und haben sich die Verhältnisse des Pflichtigen seither ausserordentlich verbessert, kann das Kind innert eines Jahres die in den letzten fünf Jahren fehlenden Beträge verlangen (Art. 286a Abs. 1 und 2 ZGB).

Keiner dieser Artikel schreibt eine Rechenmethode vor.

Was das Bundesgericht entschieden hat – und warum

Eine Methode für die ganze Schweiz. Das Bundesgericht kehrt sich vom bisherigen Methodenpluralismus ab (E. 6.1) und nimmt die Lebenshaltungskostenmethode zum Ausgangspunkt. Unzulässig sind abstrakte Methoden, namentlich Quotenmethoden (E. 6.2), Tabellen (E. 6.4) und die einstufig-konkrete Methode (E. 6.5). Verbindlich ist allein die zweistufig-konkrete Methode, für alle Arten des Kindesunterhalts (E. 6.6) und unabhängig vom Zivilstand der Eltern (E. 7.4).

Erste Stufe. Ermittelt werden die relevanten Einkommen (E. 7.1) und der Bedarf, also der gebührende Unterhalt (E. 7.2). Nach der Synthese des Projekts geht er vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum aus und wird zum familienrechtlichen Existenzminimum erweitert: Steuern, Kommunikations- und Versicherungskosten, effektive Wohnkosten, Kosten des Besuchsrechts.

Zweite Stufe. Die Mittel werden in einer festen Reihenfolge auf die Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen verteilt; ein allfälliger Überschuss wird «im Grundsatz» nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, Sparquoten werden gesondert behandelt (E. 7.3). Die Zählweise «zwei Anteile pro Erwachsenen, einer pro minderjähriges Kind» ist die Beschreibung des Projekts, nicht der Wortlaut der Regeste.

Was zum Unterhalt gehört. Er umfasst den Barunterhalt und einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Bei alleiniger Obhut trägt im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt (E. 5.5). Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht für den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4).

Alternierende Obhut. Nach der deutschen Regeste ist der Geldunterhalt dann «im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen» zu tragen; die französische Übersetzung sagt «en fonction de leur part de prise en charge» (E. 5.5). Beide fügen an: «allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit» («le cas échéant, de leur capacité contributive»). Was das im Einzelfall heisst, gehört zu den Fragen an die Beratung.

Was dieses Urteil für Ihre Situation nicht sagt

Es nennt keinen Betrag: Das Ergebnis hängt von Einkommen, Bedarf und Betreuung jeder Familie ab, und besondere Verhältnisse des Einzelfalls sind zu berücksichtigen (E. 7.4). Dieselbe Methode gilt inzwischen auch für den Unterhalt unter Ehegatten (BGE 147 III 301 E. 4) und nach der Scheidung (BGE 147 III 293 E. 4.5); für nicht verheiratete Eltern präzisiert BGE 149 III 441 die Überschussverteilung (E. 2.7). Ein kantonaler Entscheid vor dem 11. November 2020, der anders rechnet, wendet eine aufgegebene Methode an. Siehe Wie werden Kinderalimente berechnet? und Die Düsseldorfer Tabelle gilt nicht in der Schweiz.

Was ungewiss bleibt

  • Die Regeste kündigt die Behandlung der Mankofälle an (E. 5.6), ohne sie auszuführen.
  • Sie sagt nicht, wann vom Schlüssel der grossen und kleinen Köpfe abzuweichen ist.
  • Das Urteil datiert vom 11. November 2020, nicht von 2021 (Jahrgang des Bandes 147): Dieses Datum trennt aktuelle von überholten Entscheiden.

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Quellen

  • Bundesgericht: BGE 147 III 265 (5A_311/2019, 11. November 2020) E. 5.3, 5.5, 6.1–6.6, 7.1–7.4 — Text auf entscheidsuche.ch, nachzuprüfen auf bger.ch · BGE 147 III 293 (5A_891/2018, 2. Februar 2021) E. 4.5 · BGE 147 III 301 (5A_800/2019, 9. Februar 2021) E. 4 · BGE 149 III 441 (5A_668/2021, 19. Juli 2023) E. 2.7
  • Zivilgesetzbuch: Art. 276, 276a, 285, 286a ZGB — Fedlex, SR 210