Wie erhalte ich im Kanton Freiburg unentgeltliche Rechtspflege für Trennung oder Scheidung?
Kurz gesagt. In Freiburg richtet sich das Gesuch an das Gericht, das über die Sache entscheidet; es entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Voraussetzung sind fehlende Mittel und ein Rechtsbegehren, das nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 123 Abs. 1 Justizgesetz, JG, SGF 130.1). Freiburger Eigenheit: Die Gewährung kann von einer monatlichen Beteiligung abhängig gemacht werden (Art. 123 Abs. 1bis JG), und das Amt für Justiz fordert die Leistungen gegebenenfalls zurück, sobald Ihre Mittel es erlauben (Art. 123 Abs. 3 JG; Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Ob Sie Anspruch haben, beurteilt das Gericht.
Das hängt ab von…
- Ihrem Einkommen, Ihren Auslagen und Ihrem Vermögen und jenen Ihres Haushalts;
- den Erfolgsaussichten, beurteilt «aus Sicht einer vernünftigen Prozesspartei» (Art. 123 Abs. 1 JG);
- einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei, ein Fall, den das Gesetz für eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand eigens nennt (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO);
- dem, was Ihr Ehegatte für den Prozess vorschiessen müsste, eine Pflicht, die die Praxis auf Art. 159 Abs. 3 ZGB stützt.
Wie gehe ich vor?
- Früh beantragen: Das Gesuch ist schon vor dem Prozess möglich (Art. 119 Abs. 1 ZPO), rückwirkend wird die unentgeltliche Rechtspflege nur ausnahmsweise bewilligt (Art. 119 Abs. 4 ZPO).
- An das Gericht der Sache richten: für Eheschutz und gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Bezirksgerichts (Art. 51 Abs. 3 JG), sonst an das Zivilgericht (Art. 50 Abs. 2 JG). Ein Freiburger Formular gibt es nicht; verwiesen wird auf das freiwillige Bundesformular.
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und sich zur Sache äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO), wenn gewünscht mit dem Namen der Anwältin oder des Anwalts; wer im Freiburger Register eingetragen ist, muss solche Mandate übernehmen (Art. 12 Bst. g BGFA).
- Entscheid: Die Gegenpartei kann angehört werden; das Verfahren ist kostenlos, ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit (Art. 119 Abs. 3 und 6 ZPO).
- Abweisung oder Entzug: Beschwerde an das Kantonsgericht innert zehn Tagen (Art. 121 und 321 Abs. 2 ZPO).
- Rechtsmittelverfahren: neues Gesuch (Art. 119 Abs. 5 ZPO).
Die Freiburger Zahlen
| Punkt | Betrag oder Frist | Grundlage, Fassung |
|---|---|---|
| Stundenansatz der amtlichen Rechtsbeiständin, vom Staat bezahlt | CHF 180.-; CHF 120.-, wenn eine Praktikantin oder ein Praktikant den Fall im Wesentlichen geführt hat | Art. 57 Abs. 2 JR, SGF 130.11 (1.7.2015) |
| Stundenentschädigung der vereidigten Mediationsperson bei Unentgeltlichkeit | CHF 130.- | Art. 29 Abs. 2 und 40 Abs. 3a MedV, SGF 134.11 (1.1.2023) |
| Monatliche Beteiligung | nicht beziffert | Art. 123 Abs. 1bis JG (1.7.2015) |
| Verjährung der Forderung des Kantons | 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens | Art. 123 Abs. 2 ZPO (1.1.2011) |
Was der Staat bezahlt, ist nicht das, was Sie bezahlen.
Was sie deckt und was nicht
Sie befreit von Vorschüssen, Sicherheitsleistungen und Gerichtskosten und verschafft eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung Ihrer Rechte notwendig ist; sie kann teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 1 und 2 ZPO). Von der Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit sie nicht (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Entschädigung setzt die Präsidentin oder der Präsident der befassten Behörde fest (Art. 57 Abs. 3 JR); der Staat bezahlt sie (Art. 123 Abs. 2 JG).
Nachzahlen: die Rolle des Amts für Justiz
Sie zahlen nach, sobald Sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Das Amt für Justiz erhält eine Kopie der Gewährungsentscheide, die Gerichte informieren es über Änderungen Ihrer finanziellen Lage, und es kann auf Daten der Steuerverwaltung und der Betreibungsämter zugreifen (Art. 123 Abs. 3, 3bis und 4 JG). Verfahrenskosten können gestundet oder erlassen werden (Art. 124 Abs. 4 JG).
Mediation und Friedensgericht
Die Familienmediation ist unentgeltlich, wenn den Parteien die Mittel fehlen und das Gericht sie empfiehlt (Art. 40 Abs. 3 MedV); das JG verlangt ausserhalb der Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Natur zusätzlich die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 127 Abs. 2 JG). Vor dem Friedensgericht können keine Kostenvorschüsse verlangt werden (Art. 6 Abs. 2 KESG (FR), SGF 212.5.1).
Was von Ihrer Situation abhängt
Bessert sich Ihre Lage während des Verfahrens, kann die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werden (Art. 120 ZPO). Bundesrecht: unentgeltliche Rechtspflege; Vergleich: sieben Kantone.
Was ungewiss bleibt
- Kein Text beziffert die Einkommensgrenze oder Höhe und Berechnung der monatlichen Beteiligung.
- Kein Freiburger Text sagt, an welches Gericht ein Gesuch vor jedem Verfahren zu richten ist.
- Ob die amtliche Anwältin über die staatliche Entschädigung hinaus eine Ergänzung verlangen darf, sagt kein Text.
- Für eine Mediation über den Unterhalt ziehen MedV und JG nicht denselben Rahmen.
- Die unentgeltliche Rechtspflege vor dem Friedensgericht regelt kein Freiburger Text.
Was Sie zusammentragen sollten
Lohnausweis und aktuelle Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Krankenkassenprämien und Prämienverbilligung, Konto- und Postkontoauszüge, letzte Steuererklärung und Veranlagung, gegebenenfalls eine Bestätigung der Sozialhilfe und eine Rechtsschutzversicherung: die Beilagen des Bundesformulars, vorzubereiten mit der Anwältin, dem Anwalt oder der Rechtsberatung, die Sie begleitet.
Mit Greg oder Léa weitermachen
Greg und Léa, die juristischen KI-Assistenten von divorceinfo.ch, helfen Ihnen, die Unterlagen zu sammeln und Ihre Lage für das Gesuch darzulegen. Beginnen
Quellen
- Zivilprozessordnung: Art. 117 bis 123 und 321 ZPO, Fedlex, SR 272
- Zivilgesetzbuch: Art. 159 ZGB, Fedlex, SR 210; BGFA: Art. 12, Fedlex, SR 935.61
- Justizgesetz (JG), SGF 130.1: Art. 50, 51, 123, 124, 127 — BDLF
- Justizreglement (JR), SGF 130.11: Art. 57 — BDLF
- MedV, SGF 134.11: Art. 29, 40 — BDLF
- KESG (FR), SGF 212.5.1: Art. 6 — BDLF
- Praxis: Bundesformular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Art. 119 ZPO» des Bundesamts für Justiz; Faltblatt der GSD (2021, nur französisch)