Was kostet eine Scheidung im Kanton Freiburg?
Kurz gesagt. In Freiburg gibt es keinen festen Preis: Das Gericht setzt die Gebühr zwischen CHF 100.- und CHF 500'000.- fest und berücksichtigt dabei Streitwert, Kompliziertheit des Verfahrens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlenden Partei (Art. 11 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 23 Justizreglement, JR, SGF 130.11). Für die Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung empfiehlt die Moderationskammer des Kantonsgerichts CHF 1'000.-. Verlangt werden kann ein Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 98 Abs. 1 ZPO).
Rechtsstand 1. Dezember 2025 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Die Beträge sind jene des Tarifs; sie sagen nicht, was Ihr Verfahren kosten wird.
Das hängt ab von…
- dem gewählten Weg: gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung, über das die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts entscheidet (Art. 51 Abs. 3 Justizgesetz, JG, SGF 130.1), oder Scheidungsklage, über die in der Sache das Zivilgericht urteilt (Art. 50 Abs. 2 JG), sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident allein zuständig ist (siehe «Was ungewiss bleibt»);
- dem Wert der vermögensrechtlichen Begehren, der Gebühr und Parteientschädigung beeinflusst (Art. 11 Abs. 2 und 66 JR);
- einer eigenen Anwältin oder einem eigenen Anwalt, deren Honorar das JR nicht tarifiert;
- der Kostenverteilung durch das Gericht, das in familienrechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO).
Wie läuft es ab, und wer verlangt was?
- Einreichung beim Bezirksgericht am Wohnsitz eines der Ehegatten (Art. 23 Abs. 1 ZPO); ein Schlichtungsverfahren entfällt im Scheidungsverfahren und beim Eheschutz (Art. 198 Bst. a und c ZPO).
- Vorschuss: höchstens die Hälfte, auch für Eheschutz- und vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c ZPO); wird er auch innert Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
- Entscheid: Das Gericht setzt die Gebühr fest und verteilt die Kosten; war eine Mediation erfolgreich, kann dies berücksichtigt werden (Art. 127 Abs. 1 JG).
- Kosten anfechten: Beschwerde an das Kantonsgericht (Art. 15 JR; Art. 110 ZPO).
Die Beträge des Freiburger Tarifs
| Behörde oder Posten | Betrag | Grundlage, Fassung |
|---|---|---|
| Präsidentin oder Präsident des Bezirksgerichts (Eheschutz, gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung) | CHF 100.- bis 500'000.- | Art. 23 und 20 Abs. 1 JR (1.1.2011; 1.1.2013) |
| Richtwert für das von Anfang an so eingereichte gemeinsame Begehren mit umfassender Einigung | CHF 1'000.- | Empfehlung der Moderationskammer, 2002, angepasst 2013 (Praxis) |
| Zivilgericht (streitige Scheidung) | CHF 100.- bis 500'000.-, Höchstbetrag verdoppelbar | Art. 20 Abs. 1 und 2 JR (1.1.2013) |
| Zivilgericht, vermögensrechtliche Streitigkeit, Streitwert CHF 30'000.- bis 100'000.- (Beispiel) | CHF 2'500.- bis 20'000.- | Art. 2 Abs. 1 Bst. e Tarif SGF 130.16 (1.2.2016) |
| Friedensgericht als Kindesschutzbehörde | CHF 70.- bis 5'000.-, Verzicht möglich | Art. 28 Abs. 3 und 30 JR (1.1.2013) |
| Kantonsgericht (Berufung, Beschwerde) | CHF 100.- bis 200'000.- | Art. 19 Abs. 1 JR (1.1.2013) |
| Parteientschädigung, global, Streitigkeit des Einzelgerichts | höchstens CHF 6'000.- | Art. 64 Abs. 1 Bst. a JR (1.12.2025) |
| Parteientschädigung, Stundentarif der Anwältin oder des Anwalts | CHF 250.-, zuzüglich MWST | Art. 65 und 63 Abs. 4 JR (1.7.2015; 1.1.2011) |
Keiner dieser Beträge ist der Preis Ihrer Scheidung; der Stundentarif von CHF 250.- bemisst die Parteientschädigung, die die Gegenpartei erstattet, nicht die Rechnung Ihrer eigenen Anwältin oder Ihres Anwalts.
Was Freiburg besonders regelt
- Vertretung des Kindes: Es wird kein Kostenvorschuss verlangt; die Kosten gehen nach den Verteilungsgrundsätzen der ZPO zulasten der Eltern (Art. 12a Abs. 3 und 4 JR).
- Friedensgericht: Es können keine Kostenvorschüsse verlangt werden (Art. 6 Abs. 2 KESG (FR), SGF 212.5.1).
- Güterrechtliche Auseinandersetzung: keine besondere Gebühr; bei der Parteientschädigung wird die Hälfte des Zuschlags für ihren Wert zugesprochen, wenn sie Gegenstand des Beweisverfahrens war (Art. 66 Abs. 4 JR).
- Berufung und Beschwerde (Bundesrecht): Im Rechtsmittelverfahren bleibt ein Vorschuss in voller Höhe zulässig (Art. 98 Abs. 2 Bst. d ZPO).
Was von Ihrer Situation abhängt
Das Gericht berücksichtigt Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, sofern sie ihm bekannt sind (Art. 124 Abs. 2 JG). Reichen Ihre Mittel nicht, befreit die unentgeltliche Rechtspflege von Vorschuss und Gerichtskosten, nicht aber von der Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 1 und 3 ZPO): siehe Unentgeltliche Rechtspflege in Freiburg; Vergleich: Scheidungskosten in sieben Kantonen.
Was ungewiss bleibt
- Der Richtwert von CHF 1'000.- bindet das Gericht nicht und gilt nicht für die Teileinigung.
- Ob über eine Scheidungsklage die Präsidentin oder der Präsident allein oder das Zivilgericht urteilt, ist offen, seit die Fortsetzung dem vereinfachten Verfahren folgt (Art. 291 Abs. 3 ZPO; Art. 51 Abs. 1 Bst. a JG); davon hängt die Regel der Parteientschädigung ab (Art. 64 oder 65 JR).
- Ob bei einer Scheidung mit umfassender Einigung eine Parteientschädigung zugesprochen wird, sagt das JR nicht.
- Die Empfehlung der Moderationskammer ist nur auf Französisch erhoben.
Was Sie zusammentragen sollten
Einkommen und Vermögen, die Liste der zu teilenden Werte, einen allfälligen Entwurf der Vereinbarung: damit lässt sich der Vorschuss mit der Person abschätzen, die Sie begleitet, Anwältin, Anwalt, Rechtsberatung, Mediation, oder mit der Gerichtskanzlei.
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Quellen
- Justizreglement (JR), SGF 130.11: Art. 11, 12a, 15, 19, 20, 23, 28, 30, 63, 64, 65, 66 — BDLF
- Justizgesetz (JG), SGF 130.1: Art. 50, 51, 124, 127 — BDLF
- Tarif der Gerichtsgebühren für vermögensrechtliche Streitigkeiten, SGF 130.16: Art. 2 — BDLF
- KESG (FR), SGF 212.5.1: Art. 6 — BDLF
- Zivilprozessordnung: Art. 23, 98, 101, 107, 110, 118, 198, 291 ZPO, Fedlex, SR 272
- Praxis: Empfehlung der Moderationskammer des Kantonsgerichts vom 7. November 2002, angepasst am 16. September 2013