«Du bekommst die Kinder nie» : stimmt das?
Kurz gesagt. Richtig ist: Die Obhut kann einem Elternteil allein zustehen, und das Gericht überträgt die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Falsch ist: Kein Elternteil entscheidet das allein. Das Gericht regelt Obhut und persönlichen Verkehr nach dem Kindeswohl (Art. 133 ZGB), und die gemeinsame elterliche Sorge bleibt die Regel (Art. 296 Abs. 2 ZGB; BGE 150 III 97).
Rechtsstand 20. Dezember 2023 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Warnsignal. Wird ein Wegzug mit dem Kind ins Ausland angekündigt, lassen Sie sich sofort beraten: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge braucht er die Zustimmung des andern Elternteils oder die Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 Bst. a ZGB). Siehe «Ich gehe mit den Kindern ins Ausland». Bei Gewalt oder Gefahr: 117.
Was stimmt
Die alleinige Obhut gibt es: Das Gesetz spricht von Eltern, «denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht» (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Auch die alleinige elterliche Sorge gibt es: Das Gericht überträgt sie einem Elternteil, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht nennt als Grund namentlich eine schwerwiegende und andauernde Unfähigkeit der Eltern, miteinander zu kommunizieren oder zu kooperieren, wenn sich damit eine nachteilige Auswirkung auf das Kind vermindern lässt (BGE 141 III 472 E. 4; im Korpus liegt nur die amtliche französische Regeste, die deutsche Wiedergabe stammt von uns).
Die alleinige Obhut zu verlangen ist also ein zulässiger Antrag, den das Gericht prüft. Es beachtet dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände und berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern sowie, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Vor Gericht zählen diese Tatsachen, nicht die Drohung.
Was falsch oder übertrieben ist
«Nie» liegt nicht beim andern Elternteil. Durch die Trennung allein verliert niemand die elterliche Sorge: Sie bleibt gemeinsam (Art. 296 Abs. 2 ZGB), ausser das Gericht entscheidet nach dem Kindeswohl anders (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Auch bei der Scheidung ist die gemeinsame Sorge die Regel, von der nur ausnahmsweise abzuweichen ist (BGE 150 III 97 E. 4.2), und es ist gesetzwidrig, die Sorge trotz alternierender Obhut einem Elternteil allein zuzuteilen (E. 4.3). Die blosse Behauptung eines künftigen Konflikts oder Streit im hängigen Verfahren genügen grundsätzlich nicht (BGE 142 III 1 E. 3.3–3.6).
Die alternierende Obhut wird auf Verlangen geprüft, wenn ein Elternteil oder das Kind dies bei gemeinsamer Sorge verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Kommt sie nicht in Betracht oder wird sie ausgeschlossen, prüft das Gericht überdies die Fähigkeit jedes Elternteils, den Kontakt des Kindes zum andern Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.4; BGE 142 III 617 E. 3.2.4). Dieses Kriterium gilt für beide Elternteile gleich.
«Du siehst sie nie wieder» steht keinem Elternteil zu. Eltern ohne Obhut und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Verweigert oder entzogen werden kann er nur aus den Gründen des Gesetzes, etwa wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird (Art. 274 Abs. 2 ZGB), und darüber entscheiden die Kindesschutzbehörde oder das Gericht (Art. 275 Abs. 1 und 2 ZGB). Beide Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum andern Elternteil beeinträchtigt (Art. 274 Abs. 1 ZGB).
Eine Grenze gehört dazu: Solange nichts angeordnet ist, kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht (Art. 275 Abs. 3 ZGB). Darum lohnt es sich, ohne Zuwarten seine Regelung zu verlangen (Art. 273 Abs. 3 ZGB).
Was vom Kanton oder von der Situation abhängt
Am meisten zählen die Tatsachen: tatsächliche Verfügbarkeit jedes Elternteils, Distanz der Wohnorte, Alter der Kinder, Kooperationsfähigkeit. Der Kanton bestimmt die Kindesschutzbehörde: in Bern elf kantonale KESB (Art. 3 KESG) und eine burgerliche (Art. 4 KESG), in Freiburg das Friedensgericht (Art. 2 Abs. 1 KESG (FR)), im Wallis neun kantonale Schutzbehörden (Art. 13a Abs. 1 EGZGB). Das Wallis und ein Teil der Bezirke in Freiburg und in der Waadt kennen den «Elternkonsens», eine begleitete Einigung vor dem Entscheid, die kein Gesetz vorschreibt. In kindesrechtlichen Angelegenheiten ist die Mediation unentgeltlich, wenn die Mittel fehlen und das Gericht sie empfiehlt (Art. 218 Abs. 2 ZPO). Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; sonst gilt hier nur das Bundesrecht. Siehe Bern, Freiburg, Wallis.
Was ungewiss bleibt
- Das Kindeswohl umschreibt kein Artikel: Die Tatsachen des Dossiers füllen es. Niemand kann im Voraus sagen, wer die Obhut erhält.
- Die Meinung des Kindes zählt «soweit tunlich», ohne Altersgrenze (Art. 133 Abs. 2 ZGB).
- BGE 142 III 612 und 617 sind im Eheschutz ergangen; ihre Übertragung auf die Scheidung ist eine Lesart, die Sie mit Ihrer Beratung prüfen sollten.
Was sich zu sammeln lohnt
- den geltenden Entscheid oder die Vereinbarung;
- wer die Kinder wann betreut (Schule, Mahlzeiten, Arzt);
- Ihre Arbeitszeiten und die vorgesehene Adresse jedes Elternteils;
- die Nachrichten mit der Drohung, ohne im gleichen Ton zu antworten.
Das dient der Person, die Sie begleitet: Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatung, Mediation oder eine gemeinsame Beratung. Siehe auch Wer bekommt die Kinder? und Alternierende Obhut.
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Quellen
- Zivilgesetzbuch: Art. 133, 273, 274, 275, 296, 298, 301a ZGB, Fedlex, SR 210
- Zivilprozessordnung: Art. 218 ZPO, Fedlex, SR 272
- Kantonales Recht: Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG), Kanton Bern, Art. 3 und 4 · Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG), Kanton Freiburg, Art. 2 · Einführungsgesetz zum ZGB (EGZGB), Kanton Wallis, Art. 13a
- Bundesgericht: BGE 141 III 472 (5A_923/2014, 27. August 2015) E. 4 · BGE 142 III 1 (5A_202/2015,
- November 2015) E. 3.3–3.6 · BGE 142 III 612 (5A_991/2015, 29. September 2016) E. 4.4 · BGE 142 III 617 (5A_904/2015, 29. September 2016) E. 3.2.4 · BGE 150 III 97 (5A_33/2023, 20. Dezember 2023) E. 4.2 und 4.3, nachzuprüfen auf bger.ch. Im Korpus liegen für diese Entscheide die amtlichen französischen Regesten; die deutschen Wiedergaben stammen von uns.