«Ich gehe mit den Kindern ins Ausland» : ist das erlaubt?

Kurz gesagt. Richtig ist: Ein Wegzug mit dem Kind ins Ausland ist rechtmässig mit Zustimmung des andern Elternteils oder durch Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Falsch ist: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist ein Wegzug ohne Zustimmung und ohne Entscheid nicht erlaubt, und zwischen Vertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommens von 1980 widerlegt dieses «dort kann niemand etwas machen» (Art. 3 und 12 HKÜ).

Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Warnsignal: Die Gefahr ist die vollendete Tatsache. Wegzug angekündigt: Lassen Sie sich vorher beraten; im Verfahren trifft das Gericht die nötigen Kindesschutzmassnahmen, die Kindesschutzbehörde, wenn das Gericht sie voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 1 und 3 ZGB). Kind schon weg: Handeln Sie ohne Verzug; der Antrag auf Rückgabe geht an die Behörde des Staates, in dem sich das Kind befindet (Art. 12 Abs. 1 HKÜ), Zentrale Behörde der Schweiz ist das Bundesamt für Justiz (Art. 1 Abs. 1 und 2 BG-KKE). Gefahr: 117. Ist ein Elternteil ausländischer Staatsangehörigkeit, ist seine Bewilligung eine eigene Frage (Art. 50 und 61 AIG), für das kantonale Migrationsamt und eine auf Ausländerrecht spezialisierte Person.

Was stimmt

Wegziehen ist nicht an sich verboten: Ein bewilligter Wegzug ist rechtmässig (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Wer die elterliche Sorge allein ausübt, muss den andern Elternteil rechtzeitig informieren, braucht aber dessen Zustimmung nicht (Art. 301a Abs. 3 ZGB); dieselbe Informationspflicht trifft jeden Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will (Art. 301a Abs. 4 ZGB).

Das Gericht prüft den angemessenen Aufenthaltsort des Kindes nach dessen Wohl und die Anpassung von Betreuung, persönlichem Verkehr und Unterhalt (BGE 142 III 481 E. 2.6 und 2.8). Nach einem rechtmässigen Wegzug in einen Vertragsstaat des Haager Kindesschutzübereinkommens von 1996 sind grundsätzlich die Behörden des neuen Staates für den Schutz des Kindes zuständig (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ).

Für den Elternteil, der wegziehen will, gibt es also einen Weg: die Zustimmung oder den Entscheid.

Was falsch oder übertrieben ist

«Ich gehe einfach»: Bei gemeinsamer Sorge braucht der Wegzug ins Ausland die Zustimmung oder den Entscheid aus sich heraus (Art. 301a Abs. 2 Bst. a ZGB); erhebliche Auswirkungen müssen nicht zusätzlich dargetan werden. Ein solcher Wegzug kann zudem eine Entziehung von Minderjährigen sein: Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, macht sich strafbar (Art. 220 StGB), auf Antrag (Art. 30 Abs. 1 StGB); das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten ab dem Tag, an dem der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Strafweg bringt das Kind aber nicht zurück.

«Dort kann niemand etwas machen»: Widerrechtlich ist das Verbringen, wenn es ein Sorgerecht verletzt, das tatsächlich ausgeübt wurde oder ohne das Verbringen ausgeübt worden wäre (Art. 3 HKÜ). Geht der Antrag vor Ablauf eines Jahres ein, ordnet die Behörde des Staates, in dem sich das Kind befindet, die sofortige Rückgabe an; danach ebenfalls, ausser es ist erwiesen, dass sich das Kind in seine neue Umgebung eingelebt hat (Art. 12 Abs. 1 und 2 HKÜ). Ist ihnen das widerrechtliche Verbringen mitgeteilt worden, treffen die dortigen Behörden keine Sachentscheidung über das Sorgerecht, solange die Rückgabe nicht abgelehnt ist, sofern innert angemessener Frist ein Antrag folgt (Art. 16 HKÜ). Selbst bei einem Wegzug in einen Nichtvertragsstaat bleiben die schweizerischen Behörden während des Verfahrens für Kindesschutzmassnahmen zuständig (BGE 142 III 1 E. 2.1).

Was vom Kanton oder von der Situation abhängt

  • Die beteiligten Staaten: Der Rückgabemechanismus setzt voraus, dass der Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und derjenige, in dem sich das Kind befindet, beide gebunden sind (Art. 4 und 12 Abs. 1 HKÜ).
  • Das Alter: Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wird das Übereinkommen nicht mehr angewendet (Art. 4 HKÜ).
  • Die elterliche Sorge: Die Rückgabe schützt das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Art. 5 Bst. a HKÜ); das Besuchsrecht wird auf anderem Weg geschützt (Art. 21 HKÜ).
  • Der Pass: Bei gemeinsamer Sorge genügt eine Unterschrift, ausser die Zustimmung des andern kann aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden (Art. 11 VAwG).
  • Der Kanton: Gericht und Kindesschutzbehörde sind in jedem Kanton anders organisiert. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz.

Was ungewiss bleibt

  • Die Liste der Vertragsstaaten liegt nicht im Korpus: Diese Seite sagt nicht, ob ein Land gebunden ist.
  • Die Rückgabe kann abgelehnt werden: Sorgerecht nicht ausgeübt, Zustimmung, schwerwiegende Gefahr für das Kind (Art. 13 Abs. 1 HKÜ), Widerstand eines genügend reifen Kindes (Art. 13 Abs. 2 HKÜ), Grundwerte des ersuchten Staates (Art. 20 HKÜ). Das HKÜ ist nur auf Französisch und Englisch verbindlich; der deutsche Text der SR ist eine Übersetzung.
  • Welche Massnahme vor einem befürchteten Wegzug zu verlangen ist, sagen die Texte nicht: eine dringende Frage an Ihre Beratung.

Was sich zu sammeln lohnt

  • die Nachrichten, die den Wegzug ankündigen, mit Datum;
  • wo die Ausweise der Kinder sind, und die Staatsangehörigkeiten aller;
  • den geltenden Entscheid oder die Vereinbarung;
  • jede Adresse, Familie oder Bindung in einem anderen Land.

Rasch zu einer Anwältin oder einem Anwalt, einer Rechtsberatung oder zur Kindesschutzbehörde. Siehe auch Darf ich mit den Kindern umziehen? und Scheidung und Aufenthaltsbewilligung.

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Quellen