«Du kannst dir nie einen Anwalt leisten, du zahlst alle Kosten» : stimmt das?
Kurz gesagt. Ein Verfahren kostet, und die Prozesskosten trägt grundsätzlich die unterliegende Partei (Art. 106 ZPO). Fehlendes Geld verschliesst den Weg ans Gericht aber nicht: Wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Sie hat allerdings Grenzen, die man vorher kennen sollte.
Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Was stimmt
Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, zu der namentlich die Kosten einer berufsmässigen Vertretung der Gegenpartei gehören (Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt; obsiegt keine Partei vollständig, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein Ungleichgewicht der Mittel unter Ehegatten ist real und belastet die Vorbereitung des Dossiers.
Auch die unentgeltliche Rechtspflege hat Grenzen, und auf sie zielt die Drohung:
- Sie befreit nicht von der Parteientschädigung an die Gegenpartei: Wer unterliegt, bezahlt sie (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 Bst. d ZPO).
- Sie wird entzogen, wenn der Anspruch nicht mehr besteht oder nie bestanden hat (Art. 120 ZPO), und ist für das Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO).
- Sie ist nachzuzahlen, sobald die Partei dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).
Was falsch oder übertrieben ist
Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein Anspruch, unter zwei kumulativen Voraussetzungen: fehlende Mittel und ein Rechtsbegehren, das nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Das Gesetz verlangt nicht, dass das Begehren Erfolg verspricht.
Sie befreit von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen und von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 Bst. a und b ZPO). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, «insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist», und das bereits zur Vorbereitung des Prozesses (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). Das Gesuch kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO), die gewünschte Rechtsbeiständin oder der gewünschte Rechtsbeistand kann darin bezeichnet werden (Art. 119 Abs. 2 ZPO), es kostet grundsätzlich nichts (Art. 119 Abs. 6 ZPO), und eine Ablehnung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
«Du zahlst alle Kosten» ist kein Automatismus. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Das ist eine Befugnis, die für beide Ehegatten gilt. Und seit dem 1. Januar 2025 kann das Gericht von der klagenden Partei höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten als Vorschuss verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Eheschutz und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren bleiben unter dieser Grenze; im Schlichtungs- und im Rechtsmittelverfahren kann der Vorschuss die gesamten Kosten erreichen (Art. 98 Abs. 2 ZPO).
Obsiegt schliesslich die unentgeltlich prozessführende Partei und zahlt die Gegenpartei die Parteientschädigung nicht, so entschädigt der Kanton den Rechtsbeistand und übernimmt die Forderung (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Was vom Kanton oder von der Situation abhängt
Der Tarif ist kantonal: Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 Abs. 1 ZPO). Gebühren und Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sind daher verschieden: siehe unentgeltliche Rechtspflege in den Kantonen und die Seiten für Bern, Freiburg und Wallis. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; sonst gilt hier nur das Bundesrecht. Über das Gesuch entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren, und die Gegenpartei kann angehört werden (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
Die Voraussetzung der fehlenden Mittel ist Bundesrecht und gilt überall gleich (Art. 117 Bst. a ZPO).
Was ungewiss bleibt
- Die Gesamtkosten eines konkreten Verfahrens.
- Der Ausgang eines Gesuchs: Das Gesetz sagt, was darzulegen ist, nicht wie es gewürdigt wird.
- Wie die Mittel im Einzelfall bemessen werden: Das Gesetz legt es nicht fest; die Praxis rechnet mit einem erweiterten Existenzminimum, eine Lesart, die mit einer Beratung zu prüfen ist.
- Der Prozesskostenvorschuss unter Ehegatten (provisio ad litem): Die Praxis knüpft ihn an die Beistandspflicht und an den Unterhalt der Familie (Art. 159 Abs. 3 und 163 ZGB), doch keine dieser Bestimmungen sieht ihn ausdrücklich vor.
Was sich zu sammeln lohnt
- Belege zu Einkommen, Vermögen und Ausgaben (Art. 119 Abs. 2 ZPO);
- eine kurze Darstellung der Sache und der Beweismittel;
- bereits erhaltene Entscheide und Schreiben, und was Sie über das Einkommen des andern Ehegatten wissen;
- allfällige Rechnungen oder bereits unterschriebene Honorarvereinbarungen.
Das dient einer Anwältin oder einem Anwalt oder einer Rechtsberatungsstelle.
Mit Greg oder Léa weiter
Greg und Léa, die juristischen KI-Assistenten von divorceinfo.ch, helfen Ihnen, die Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ordnen. Siehe auch Habe ich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege?. Beginnen
Quellen
- Zivilprozessordnung: Art. 95, 96, 98, 106, 107, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 123 ZPO, Fedlex, SR 272
- Zivilgesetzbuch: Art. 159, 163 ZGB, Fedlex, SR 210