Unentgeltliche Rechtspflege im Kanton Bern: Wer hat Anspruch, wo stelle ich das Gesuch, was muss ich nachzahlen?
Kurz gesagt. Die Voraussetzungen sind bundesrechtlich: fehlende erforderliche Mittel und ein Rechtsbegehren, das nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). In Bern geht das Gesuch an das befasste Gericht oder, vor dem Prozess, an das Regionalgericht (Art. 13 Abs. 1 und 2 EG ZSJ, BSG 271.1). Der Kanton bezahlt die amtliche Anwältin mit CHF 200.- pro Stunde bis 31. Dezember 2026 (Art. 1 EAV, BSG 168.711), und sie darf von der Klientschaft kein Honorar fordern (Art. 42a Abs. 1 KAG, BSG 168.11).
Rechtsstand 1. Mai 2026 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Ob Sie Anspruch haben, beurteilt das Gericht.
Das hängt ab von…
- Ihrem Einkommen, Vermögen und Ihren Lasten, und jenen Ihres Haushalts;
- den Erfolgsaussichten Ihres Rechtsbegehrens;
- der Vertretung der Gegenpartei: Eine Rechtsbeiständin wird bestellt, wenn dies zur Wahrung Ihrer Rechte notwendig ist, «insbesondere» wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO);
- dem Zeitpunkt: rückwirkend wird sie nur ausnahmsweise bewilligt (Art. 119 Abs. 4 ZPO).
Wie misst das bernische Gericht die Mittel?
Kein Gesetz beziffert die Grenze. Das Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts (25. Januar 2011) stellt dem Einkommen den «zivilprozessualen Zwangsbedarf» gegenüber: die betreibungsrechtlichen Grundbeträge des Kreisschreibens B 1 (1. April 2010), um 30 Prozent erhöht, dazu Miete, Grundprämie der Krankenversicherung, Berufsauslagen, geschuldete Unterhaltsbeiträge und laufende Steuern. Liegt das Einkommen darunter oder nur wenig darüber, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; darüber sollte der Überschuss die Kosten innert eines Jahres tilgen, bei kostspieligeren Prozessen innert zwei Jahren. Diese Praxismethode bindet das Gericht nicht wie ein Gesetz.
Die Schritte
- Früh beantragen. Das Gesuch ist vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit möglich (Art. 119 Abs. 1 ZPO); die Rechtsbeiständin kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO).
- An das richtige Gericht. Hängiges Verfahren: das befasste Gericht; vorher: das Regionalgericht (Art. 13 Abs. 1 und 2 EG ZSJ) — bei Scheidung oder Eheschutz nie die Schlichtungsbehörde (Art. 198 Bst. a und c ZPO).
- Die Lage darlegen. Einkommen, Vermögen, Sache und Beweismittel; die gewünschte Rechtsbeiständin kann bezeichnet werden (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Ein bernisches Formular ist nicht vorgeschrieben.
- Der Entscheid, im summarischen Verfahren: Die Gegenpartei kann angehört werden (Art. 119 Abs. 3 ZPO); kostenlos, ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
- Eine Ablehnung anfechten. Mit Beschwerde (Art. 121 ZPO) an das Obergericht (Art. 6 Abs. 1 EG ZSJ), innert zehn Tagen bei einem Entscheid im summarischen Verfahren (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren ist sie neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO).
Die bernischen Beträge
| Element | Betrag | Grundlage und Fassung |
|---|---|---|
| Amtliche Anwältin, Stundenansatz | CHF 200.- | Art. 1 EAV (1. Januar 2011), Fassung gültig bis 31. Dezember 2026 |
| Amtliche Anwältin ab 1. Januar 2027 | CHF 210.- | Art. 1 EAV, künftige Fassung gemäss Änderung vom 29. April 2026 |
| Gesetzlicher Rahmen des Stundenansatzes | CHF 190.- bis CHF 260.- | Art. 42 Abs. 4 KAG (1. Januar 2024) |
| Praktikantinnen und Praktikanten; Auslagenpauschale | in der Regel halber Stundenansatz; 3 Prozent des Honorars, höchstens CHF 750.- | Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts (1. März 2025) |
| Grundbetrag Existenzminimum, alleinstehend | CHF 1'200.-, für den Zwangsbedarf um 30 Prozent erhöht | Kreisschreiben B 1 (2010) und Nr. 1 (2011) |
Die Entschädigung ist auf das Honorar nach dem Parteikostentarif begrenzt (Art. 42 Abs. 1 KAG); sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, kann sie um höchstens einen Drittel erhöht werden (Art. 42 Abs. 2 KAG).
Was bleibt zu bezahlen, und wer verlangt es?
Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Parteientschädigung an die Gegenpartei, wenn Sie unterliegen (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Nachzuzahlen ist, sobald Sie dazu in der Lage sind; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). In Bern verfügt die zuständige Stelle der Finanzdirektion über die Nachzahlung; Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem VRPG (Art. 14a EG ZSJ). Die amtliche Anwältin hat ein Nachforderungsrecht in der Höhe der Differenz zum Parteikostentarif, «sofern ein solches im anwendbaren Prozessrecht vorgesehen ist» (Art. 42a Abs. 2 KAG). Kein bernischer Text sieht eine monatliche Beteiligung oder eine Abtretung vor.
Was von Ihrer Situation abhängt
Bewilligung und Umfang, sie kann teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO), entscheiden sich an Ihrem Budget. Ob Ihr Ehegatte die Prozesskosten vorschiessen muss, was die Praxis an die eheliche Beistandspflicht knüpft (Art. 159 Abs. 3 ZGB), ist zu prüfen.
Was ungewiss bleibt
- Sieht die ZPO in einem Scheidungsverfahren das Nachforderungsrecht der amtlichen Anwältin vor (Art. 42a Abs. 2 KAG)?
- Deckt die für die Scheidung gewährte unentgeltliche Rechtspflege die vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 ZPO)?
- Welcher Stundenansatz gilt bei einem Mandat über 2026 und 2027 für welche Stunden?
Was Sie zusammentragen sollten
Letzte Steuerveranlagung, Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Mietvertrag, Krankenkassenpolice, Belege bezahlter oder erhaltener Unterhaltsbeiträge und eine kurze Darstellung der Sache: für das Regionalgericht, die gewünschte Anwältin oder die Rechtsberatung. Vergleich: sieben Kantone; Bundesrecht: unentgeltliche Rechtspflege.
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Quellen
- Zivilprozessordnung: Art. 117 bis 123, 198, 276, 321 ZPO — Fedlex, SR 272
- Zivilgesetzbuch: Art. 159, Fedlex, SR 210
- Bern: EG ZSJ, BSG 271.1, Art. 6, 13, 14a — belex;
Kantonales Anwaltsgesetz (KAG), BSG 168.11, Art. 42, 42a —
belex; Verordnung über die Entschädigung der amtlichen
Anwältinnen und Anwälte (EAV), BSG 168.711, Art. 1, Fassung gültig bis 31. Dezember 2026 und künftige Fassung ab
- Januar 2027 — belex
- Praxis (bindet das Gericht nicht): Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts, 25. Januar 2011; Kreisschreiben B 1 der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, 1. April 2010; Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts, in Kraft seit 1. März 2025