Wie bekomme ich im Wallis unentgeltliche Rechtspflege für die Scheidung?

Kurz gesagt. Im Wallis ist das Gesuch schriftlich an die angerufene Behörde zu richten, mit dem letzten rechtskräftigen Veranlagungsentscheid (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbeistand, VGR, SGS 177.700); es entscheidet die Behörde des Hauptverfahrens (Art. 5 VGR). Die Voraussetzungen sind bundesrechtlich: fehlende Mittel und ein nicht aussichtsloses Rechtsbegehren (Art. 117 ZPO). Der amtliche Rechtsbeistand erhält 70 Prozent des Tarifhonorars (Art. 30 Abs. 1 GTar), und nachzuzahlen ist, sobald man dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der ZPO und der Walliser Erlasse. Über Ihren Anspruch entscheidet das Gericht.

Es kommt darauf an…

  • auf Ihr Einkommen, Ihr Vermögen und Ihre Ausgaben: Kein Walliser Text beziffert die Grenze;
  • auf die Erfolgsaussichten Ihres Begehrens;
  • auf die Notwendigkeit eines Anwalts, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO);
  • auf das Verfahren: Für jedes Rechtsmittelverfahren ist ein neues Gesuch nötig (Art. 119 Abs. 5 ZPO).

Die Schritte im Wallis

  1. Unterlagen vorbereiten. Die Verhältnisse sind «insbesondere» mit dem letzten rechtskräftigen Veranlagungsentscheid zu belegen, dazu kommen eine Darstellung des Falls und die Beweismittel (Art. 4 Abs. 2 VGR). Ein Formular schreibt die Verordnung nicht vor; jenes der Staatskanzlei (FO_AJ_d.pdf, 22. Dezember 2023) ist für das Verwaltungsverfahren veröffentlicht: Fragen Sie die Gerichtskanzlei, ob es erwartet wird.
  2. Möglichst früh einreichen, beim angerufenen Bezirksgericht (Art. 4 Abs. 1 VGR; Art. 4 Abs. 1 EGZPO, SGS 270.1), vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Rückwirkend wird sie nur ausnahmsweise bewilligt (Art. 119 Abs. 4 ZPO); die günstigere Walliser Regel von Art. 5 GUR gilt nur in Verwaltungssachen.
  3. Mitwirken: Dritte vom Berufsgeheimnis entbinden und die verlangten Belege einreichen, sonst gilt die Bedürftigkeit als nicht glaubhaft gemacht (Art. 6 Abs. 3 VGR). Ihr Ehegatte kann angehört werden (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
  4. Der Entscheid fällt durch die Behörde des Hauptverfahrens, bei einer Kollegialbehörde durch den Präsidenten (Art. 5 Abs. 1 und 2 VGR), «innert kurzer Frist» (Art. 7 Abs. 1 VGR): Eine Zahl von Tagen nennt kein Text.
  5. Den Anwalt wählen. Sie können eine Person vorschlagen (Art. 119 Abs. 2 ZPO); die Behörde bestätigt die Wahl «nach Möglichkeit», unter den im Kanton zur Praxis zugelassenen Anwälten (Art. 1 Abs. 1 und 2 VGR).
  6. Bei Ablehnung Beschwerde an das Kantonsgericht (Art. 121 ZPO; Art. 5 Abs. 1 Bst. b EGZPO), innert zehn Tagen, da über das Gesuch im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 und 321 Abs. 2 ZPO); der erhaltene Entscheid nennt Rechtsmittel und Frist.

Die Walliser Zahlen

Regel Betrag oder Frist Grundlage (Fassung)
Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands 70 Prozent des Pauschalhonorars, mindestens eine angemessene Entschädigung Art. 30 Abs. 1 GTar, SGS 173.8 (1.1.2011)
Akontozahlung an den Anwalt nach mehr als einem Jahr und erheblichem Arbeitsaufwand Art. 9a Abs. 2 VGR (1.1.2021)
Bös- oder mutwilliges Gesuch Gerichtskosten, zudem eine Ordnungsbusse von 300 Franken möglich Art. 119 Abs. 6 ZPO; Art. 8 Abs. 1 VGR (1.1.2011)
Vertretung des Kindes, wenn eine Partei den Rechtsbeistand hat Entlöhnung um höchstens 30 Prozent kürzbar Art. 96c Abs. 3 EGZGB, SGS 211.1 (1.1.2011)
Nachzahlungsanspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens Art. 123 Abs. 2 ZPO (1.1.2011)

Die französische Fassung von Art. 8 Abs. 1 VGR schreibt « 300 francs au plus », die deutsche «300 Franken» ohne «höchstens»; beide sind verbindlich.

Was die unentgeltliche Rechtspflege nicht deckt

Sie befreit nicht von der Parteientschädigung an die Gegenpartei, wenn Sie unterliegen (Art. 118 Abs. 3 und 122 Abs. 1 Bst. d ZPO). Die Mediation hat eine eigene Regel: Der Staat leistet Kostenvorschuss, wenn die Gerichtsbehörde sie empfiehlt (Art. 9a Abs. 1 EGZPO). Vor der KESB trägt der Kanton die Kosten einer bedürftigen Person (Art. 2 Abs. 3 und 3 Abs. 4 ReKK, SGS 211.255).

Wer fordert die Nachzahlung?

Nicht das Gericht, sondern das mit den Finanzen betraute Departement (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege, GUR, SGS 177.7), von Amtes wegen (Art. 15 Abs. 1 VGR). Solange der Anspruch besteht, müssen Sie Auskunft geben (Art. 15 Abs. 3 VGR). Bestreiten Sie die Pflicht, entscheidet das Vollzugsorgan unter Vorbehalt des Rekurses nach dem VVRG (Art. 16 VGR; SGS 172.6).

Was von Ihrer Situation abhängt

Ihre Mittel, der Umfang der Hilfe, ganz oder teilweise (Art. 118 Abs. 2 ZPO), und die Notwendigkeit eines Anwalts werden an Ihrem Dossier beurteilt. Sieben Kantone: unentgeltliche Rechtspflege im Vergleich; Bundesrecht: unentgeltliche Rechtspflege.

Was ungewiss bleibt

  • Die Bedürftigkeitsgrenze beziffert kein Text und keine gefundene Walliser Richtlinie.
  • Zwei Verjährungen von zehn Jahren: ab Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO) oder ab Rechtskraft (Art. 10 Abs. 2 GUR, im verwaltungsrechtlichen Titel); welche der Kanton anwendet, steht nicht geschrieben.
  • Vorsorgliche Massnahmen: von der Bewilligung für die Scheidung gedeckt? Im Entscheid präzisieren lassen.
  • Zusatzhonorar: Kein Text sagt, ob der amtliche Anwalt die Differenz seiner Klientschaft in Rechnung stellen darf.

Was Sie zusammentragen sollten

Die letzte Veranlagung, Belege zu Einkommen, Miete, Krankenkassenprämien und Schulden, Kontoauszüge, einen Betreibungsregisterauszug und eine kurze Darstellung des Falls, für die gewünschte Anwältin oder den Rechtsdienst, der Sie begleitet.

Ihr Dossier mit Greg oder Léa vorbereiten

Greg und Léa, die KI-Rechtsassistenten von divorceinfo.ch, helfen Ihnen, die Unterlagen für das Gesuch zusammenzutragen. Starten

Quellen

  • Zivilprozessordnung: Art. 117 bis 123 und 321 ZPO, Fedlex, SR 272
  • Wallis: Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbeistand (VGR), SGS 177.700, Art. 1, 4 bis 9a, 15, 16, lex.vs.ch; Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege (GUR), SGS 177.7, Art. 5, 10, 12, lex.vs.ch; GTar, SGS 173.8, Art. 30; EGZPO, SGS 270.1, Art. 4, 5, 9a; EGZGB, SGS 211.1, Art. 96c; ReKK, SGS 211.255, Art. 2, 3; VVRG, SGS 172.6
  • Praxis: Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» der Staatskanzlei, FO_AJ_d.pdf, Version 1.1 vom 22. Dezember 2023