«Deine Eltern sehen die Kinder nie mehr» : stimmt das?

Kurz gesagt. Richtig ist: Grosseltern haben keinen automatischen Anspruch, und solange noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter bestehen, kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht (Art. 275 Abs. 3 ZGB). Falsch ist: «Keine Rechte» ist zu absolut. Verwandten kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr eingeräumt werden, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und es dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB).

Rechtsstand 1. Januar 2023 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Warnsignal. Ein abrupter Abbruch aller Beziehungen des Kindes zu einem Zweig seiner Familie, ohne erklärendes Ereignis, gehört vor die Person, die Sie berät: Er kann auf eine Instrumentalisierung des Kindes hindeuten (siehe «Die Kinder entscheiden»). Jede Person kann der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten (Art. 443 Abs. 1 und 314 Abs. 1 ZGB); ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, trifft sie die geeigneten Massnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

Was stimmt

Den Anspruch auf persönlichen Verkehr haben zunächst gegenseitig das minderjährige Kind und die Eltern, «denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht» (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Andern Personen, insbesondere Verwandten, kann er nur eingeräumt werden, wenn zwei Voraussetzungen zugleich erfüllt sind: ausserordentliche Umstände und das Wohl des Kindes (Art. 274a Abs. 1 ZGB). Die Grosseltern nennt das Gesetz nicht eigens, und es öffnet eine Möglichkeit, kein Ergebnis.

Solange über den Anspruch von Vater und Mutter nichts angeordnet ist, entscheidet der Wille der Person, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht (Art. 275 Abs. 3 ZGB). In diesem Punkt hat der Elternteil, der den Satz sagt, nicht Unrecht.

Wer danach entscheidet, ist nicht der andere Elternteil: Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig (Art. 275 Abs. 1 ZGB), und regelt das Gericht im Scheidungs- oder Eheschutzverfahren die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr (Art. 275 Abs. 2 ZGB).

Was falsch oder übertrieben ist

«Grosseltern haben keine Rechte»: zu absolut. Art. 274a Abs. 1 ZGB schliesst sie nicht aus.

«Niemand kann mich daran hindern»: ebenso falsch, wenn Grosseltern es sagen. Einen erworbenen Anspruch haben sie nicht, und der Satz, es liege nicht im Belieben eines Elternteils, trifft erst zu, sobald eine Anordnung über den Anspruch von Vater und Mutter besteht; die blosse Anrufung der Behörde genügt nicht (Art. 275 Abs. 3 ZGB). Auch dann braucht es einen ihnen eingeräumten Anspruch (Art. 274a Abs. 1 ZGB).

Ein eingeräumtes Recht ist nicht endgültig. Die Schranken des Besuchsrechts der Eltern gelten sinngemäss (Art. 274a Abs. 2 ZGB): Es kann verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird oder andere wichtige Gründe vorliegen (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

Dritte sind nicht stimmlos. Jede Person kann der Behörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint (Art. 443 Abs. 1 ZGB), und die Behörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB); beides gilt vor der Kindesschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Melden ist nicht Anrufen: Partei wird man dadurch nicht. Gegen einen Entscheid dieser Behörde sind die nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), ebenso Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (Ziff. 3).

Was vom Kanton oder von der Situation abhängt

Die Zuständigkeit ist bundesrechtlich: die Behörde am Wohnsitz des Kindes (Art. 275 Abs. 1 ZGB). Ihre Gestalt bestimmen die Kantone (Art. 440 Abs. 1 ZGB): in Bern eine KESB je Verwaltungskreis, mit Ausnahmen (Art. 3 KESG), dazu eine burgerliche (Art. 4 KESG); in Freiburg das Friedensgericht (Art. 2 Abs. 1 KESG (FR)); im Wallis neun kantonale Schutzbehörden (Art. 13a Abs. 1 EGZGB). Jedes dieser Gesetze gilt nur in seinem Kanton. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; sonst gilt hier nur das Bundesrecht. Siehe Bern, Freiburg, Wallis.

Den Rest entscheiden die Tatsachen: die Intensität der bisherigen Bindung zwischen Kind und Grosseltern, und was die Umstände «ausserordentlich» machen würde.

Was ungewiss bleibt

  • Wer die Behörde oder das Gericht anrufen kann, um persönlichen Verkehr für Grosseltern zu verlangen: Das sagt keine Bestimmung. Vater und Mutter können die Regelung ihres Anspruchs verlangen (Art. 273 Abs. 3 ZGB); die Garantien der Bundesverfassung (Art. 13 und 29a BV) bestimmen nicht, wer handeln kann.
  • Dass Grosseltern zu den «nahestehenden Personen» nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zählen, ist eine Lesart: Der Text nennt sie nicht.
  • Wann ein solches Gesuch Erfolg hat: Über die gesetzlichen Kriterien hinaus sagt das keine Norm und kein Entscheid des Korpus.

Was sich zu sammeln lohnt

  • die Geschichte der Bindung: Häufigkeit der Besuche, Betreuung durch die Grosseltern, Daten;
  • den geltenden Entscheid oder die Vereinbarung zum persönlichen Verkehr;
  • den schriftlichen Austausch über den Kontaktabbruch.

Für die Person, die begleitet, ob Elternteil oder Grosseltern: Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatung, Mediation. Siehe auch Wer bekommt die Kinder?.

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Greg und Léa, die juristischen KI-Assistenten von divorceinfo.ch, helfen Ihnen, die Situation der Kinder und die familiären Bindungen für Ihre Beratung zu beschreiben. Beginnen

Quellen

  • Zivilgesetzbuch: Art. 273, 274, 274a, 275, 307, 314, 440, 443, 446, 450 ZGB, Fedlex, SR 210
  • Bundesverfassung: Art. 13, 29a BV, Fedlex, SR 101
  • Kantonales Recht: KESG (Bern), Art. 3 und 4 · KESG (Freiburg), Art. 2 · EGZGB (Wallis), Art. 13a