«Die Kinder entscheiden, bei wem sie leben» : stimmt das?
Kurz gesagt. Richtig ist: Das Kind wird persönlich angehört, sofern nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 298 Abs. 1 ZPO), und das Gericht berücksichtigt seine Meinung, soweit tunlich (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Falsch ist: Das Kind wählt nicht. Das Gericht regelt elterliche Sorge, Obhut und persönlichen Verkehr und beachtet dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 1 und 2 ZGB).
Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Warnsignal. Druck auf das Kind oder eine Vorbereitung auf die Anhörung gefährden es: Es gerät in einen Loyalitätskonflikt, und die persönliche Anhörung, die das Gesetz vorsieht (Art. 298 Abs. 1 ZPO), wird verfälscht. Verweigert ein Kind abrupt jeden Kontakt zu einem Elternteil, ohne erklärendes Ereignis, ist das ein Signal für beide Eltern, das Ihre Beratung kennen sollte.
Was stimmt
Das Kind wird angehört, in geeigneter Weise persönlich, durch das Gericht oder eine beauftragte Drittperson (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Seit dem 1. Januar 2025 ist der Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung dabei unzulässig (Art. 298 Abs. 1bis ZPO). Im Protokoll werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten, und die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert (Art. 298 Abs. 2 ZPO): Die Eltern erfahren nicht jedes Wort des Kindes. Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten (Art. 298 Abs. 3 ZPO).
Ab welchem Alter? Art. 298 ZPO nennt kein Alter. Nach dem Bundesgericht können Kinder in der Regel ab dem vollendeten sechsten Altersjahr angehört werden (BGE 131 III 553 E. 1; im Korpus liegt nur die amtliche französische Regeste, die deutsche Wiedergabe stammt von uns). Der Entscheid erging zu einer Bestimmung, die heute durch Art. 298 Abs. 1 ZPO ersetzt ist.
Das Kind kann eine eigene Vertretung haben. Das Gericht ordnet wenn nötig eine Vertretung an und bezeichnet eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Es prüft dies insbesondere, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge zur elterlichen Sorge, zur Obhut, zu wichtigen Fragen des persönlichen Verkehrs, zur Betreuung oder zum Unterhalt stellen oder wenn die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil es beantragt (Art. 299 Abs. 2 Bst. a und b ZPO). Beantragt das urteilsfähige Kind eine Vertretung, ist sie anzuordnen (Art. 299 Abs. 3 ZPO).
Das Kind kann eine alternierende Obhut verlangen: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht dann deren Möglichkeit prüfen (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Das Verlangen löst eine Prüfung aus, es entscheidet nicht über den Ausgang.
In einem Punkt ist der Satz begründet: Die Stimme des Kindes zählt, und das Verfahren holt sie ein.
Was falsch oder übertrieben ist
«Sie werden wählen»: Das Kind wird angehört, es ist nicht Schiedsrichter. Alle Gegenstände des Entscheids regelt das Gericht (Art. 133 Abs. 1 ZGB); die Meinung des Kindes ist ein Umstand unter anderen (Art. 133 Abs. 2 ZGB).
«Sie wollen dich nicht mehr sehen»: Das Gesetz sagt das Gegenteil. Beim Entscheid über Obhut oder persönlichen Verkehr berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis ZGB).
«Sie werden sagen, dass sie bei mir bleiben wollen»: Im Verhältnis zu den Eltern sagt das Gesetz zuerst: «Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam»; die Eltern nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht (Art. 301 Abs. 2 ZGB). Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen (Art. 301 Abs. 3 ZGB): Wo es lebt, hängt nicht von seinem Willen allein ab.
Auch eine Einigung der Eltern ist keine Gewähr: Hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern zu diesen Fragen, prüft es die Anordnung einer Vertretung des Kindes (Art. 299 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 ZPO).
Was vom Kanton oder von der Situation abhängt
Wer das Kind konkret anhört, sagt der Text nicht: «das Gericht oder eine beauftragte Drittperson» (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Welche Stelle beauftragt wird und wie, richtet sich nach der Gerichtsorganisation und Praxis jedes Kantons. Drei Begriffe sind auseinanderzuhalten, alle im Einzelfall beurteilt: das Alter (Art. 298 Abs. 1 ZPO), die Urteilsfähigkeit (Art. 298 Abs. 3 und Art. 299 Abs. 3 ZPO) und die Reife (Art. 301 Abs. 2 ZGB). Diese Regeln sind Bundesrecht und gelten in allen Kantonen. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz.
Was ungewiss bleibt
- Was das Kind sagen wird und welches Gewicht das Gericht seiner Meinung gibt: Die Texte kennen keine Skala nach dem Alter. Oft liest man, der Wille von Jugendlichen wiege schwerer als jener kleiner Kinder; keine Norm und kein veröffentlichter Entscheid des Korpus belegt das.
- Wird die alternierende Obhut ausgeschlossen, prüft das Gericht auch die Fähigkeit jedes Elternteils, den Kontakt zum andern zu fördern (BGE 142 III 617); der Entscheid erging im Eheschutz und sagt nicht, ob dasselbe für die Scheidung gilt.
Was sich zu sammeln lohnt
- den geltenden Entscheid oder die Vereinbarung und eine allfällige Vorladung zur Anhörung;
- eine Beschreibung des heutigen Alltags der Kinder: Schule, Rhythmus, Aktivitäten;
- die Daten jeder abrupten Veränderung im Verhalten oder bei den Kontakten.
Bitten Sie das Kind nicht, zu wählen, und bereiten Sie es nicht auf die Anhörung vor. Das alles dient der Person, die Sie begleitet: Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatung, Mediation oder eine gemeinsame Beratung. Siehe auch Wer bekommt die Kinder? und «Du bekommst die Kinder nie».
Mit Greg oder Léa weiter
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Quellen
- Zivilprozessordnung: Art. 298, 299 ZPO, Fedlex, SR 272
- Zivilgesetzbuch: Art. 133, 298, 301 ZGB, Fedlex, SR 210
- Bundesgericht: BGE 131 III 553 (5C.63/2005, 1. Juni 2005) E. 1 · BGE 142 III 617 (5A_904/2015,
- September 2016) E. 3.2.4, nachzuprüfen auf bger.ch