Vermögensteilung bei der Scheidung: Haus, Ersparnisse und Schulden

Kurz gesagt. Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Bei der Scheidung behält jeder sein Eigengut (was er in die Ehe brachte, Erbschaften und Schenkungen); was er während der Ehe erworben hat, abzüglich Schulden, ist sein Vorschlag, und davon steht dem andern die Hälfte zu (Art. 210 und 215 ZGB). Am Ende steht eine Geldforderung, keine Teilung Stück für Stück.

Rechtsstand 1. Januar 2023 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Warnsignal — Vermögen wird vor der Teilung verkauft oder verschenkt. Schenkungen ohne Ihre Zustimmung in den letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes und Veräusserungen, die Ihren Beteiligungsanspruch schmälern sollten, werden der Errungenschaft hinzugerechnet (Art. 208 Abs. 1 ZGB); soweit es die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie erfordern, kann das Gericht auf Ihr Begehren die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von Ihrer Zustimmung abhängig machen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Lassen Sie sich früh beraten.

Was bleibt mir allein, und was wird geteilt?

Jedem bleibt sein Eigengut: was ihm zu Beginn des Güterstandes gehörte, was ihm durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufiel, die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch (Art. 198 ZGB). Geteilt wird die Errungenschaft, namentlich der ersparte Lohn und die Erträge des Eigenguts (Art. 197 ZGB). Alles gilt als Errungenschaft, bis das Gegenteil bewiesen ist (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Mehr dazu: Wird meine Erbschaft bei der Scheidung geteilt?

Ehevertrag, Gütertrennung: Was ändert sich?

Eine Klausel im Ehevertrag, die die Beteiligung am Vorschlag ändert, gilt bei der Scheidung nur, wenn der Vertrag das ausdrücklich vorsieht (Art. 217 Abs. 1 ZGB). In der Gütertrennung gibt es keinen Vorschlag zu teilen; kann niemand sein Eigentum beweisen, wird Miteigentum angenommen (Art. 248 ZGB). In der Gütergemeinschaft nimmt jeder zurück, was Eigengut gewesen wäre, der Rest wird hälftig geteilt (Art. 242 ZGB). Zum deutschen Begriff: Zugewinnausgleich — nicht Schweizer Recht.

Auf welchen Tag und zu welchem Wert wird gerechnet?

Die Auflösung des Güterstandes wird auf den Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens zurückbezogen (Art. 204 Abs. 2 ZGB): Was danach gespart wird, wird nicht mehr geteilt. Der Wert gilt am Tag des Urteils (Art. 214 Abs. 1 ZGB; BGE 121 III 152 E. 3a), zum Verkehrswert (Art. 211 ZGB): Steigt oder fällt der Wert des Hauses dazwischen, trifft das beide.

Das Haus gehört uns beiden: Wer behält es?

Wer es verlangt und ein überwiegendes Interesse nachweist, gegen Entschädigung des andern (Art. 205 Abs. 2 ZGB); das Gesetz umschreibt dieses Interesse nicht, die Grundsätze stehen in BGE 119 II 197. Sonst endet das Miteigentum durch Auskauf des andern oder Verkauf (Art. 651 Abs. 1 ZGB), und zwar vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung (BGE 138 III 150 E. 5.1 und 5.2). Mehr dazu: Haus gemeinsam gekauft – wie wird es geteilt?

Das Haus läuft auf den andern: Steht mir etwas zu?

Wurde es während der Ehe mit Arbeitserwerb gekauft, ist es Errungenschaft des Eigentümers: Sein Wert nach Abzug der Hypothek geht in dessen Vorschlag ein, und Sie erhalten die Hälfte in Geld (Art. 197, 210 und 215 ZGB). Haben Sie Kauf oder Renovation ohne entsprechende Gegenleistung mitfinanziert, haben Sie zusätzlich eine Forderung mit Mehrwertanteil, sofern keine schriftliche Vereinbarung ihn ausschliesst (Art. 206 Abs. 1 und 3 ZGB; BGE 141 III 53 E. 5).

Wer zahlt die Hypothek und die Schulden?

Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden (Art. 202 ZGB); ein Rückschlag des einen geht bei der Teilung nicht auf den andern über (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Eine von beiden unterschriebene Schuld bleibt aber von beiden geschuldet: Haben sie sich als Solidarschuldner verpflichtet, kann die Bank von jedem das Ganze fordern (Art. 143 Abs. 1 und 144 OR), und die güterrechtliche Auseinandersetzung kann ihr das Vermögen, aus dem sie Befriedigung verlangen konnte, nicht entziehen (Art. 193 Abs. 1 ZGB). Während des Getrenntlebens regelt das Eheschutzgericht auf Begehren die Benützung der Wohnung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB): Trennung: Wer darf in der Wohnung bleiben?

Kostet die Übertragung des Hauses Steuern?

Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei einem Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht oder mit scheidungsrechtlichen Ansprüchen, sofern beide einverstanden sind (Art. 12 Abs. 3 Bst. b StHG): ein Aufschub, keine Befreiung. Die Handänderungssteuer ist kantonales Recht, und ihre Befreiungen unter Ehegatten sind nicht überall gleich: Massgebend ist das Gesetz des Kantons, in dem das Grundstück liegt.

Und die Säule 3a, die Pensionskasse?

Die Säule 3a folgt dem Güterrecht: Aus dem Lohn gespeist, ist sie Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Das Gericht kann sie dem andern Ehegatten zusprechen (Art. 4 Abs. 3 BVV 3), aber nicht dem aufzwingen, der bar zahlen will und kann (BGE 137 III 337). Die Pensionskasse wird gesondert geteilt, in jedem Güterstand (Art. 122 ZGB): Pensionskasse teilen.

Was von Ihrer Situation abhängt

  • Ihr Güterstand und ein allfälliger Ehevertrag.
  • Der Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens.
  • Woher das Geld für jeden Vermögenswert kam, und wie Sie es belegen.
  • Heirat oder Vermögen im Ausland: Es kann ein anderes Recht gelten (Art. 52 ff. IPRG).
  • Der Kanton: Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; sonst gilt hier nur das Bundesrecht.

Was ungewiss bleibt

Kein Text umschreibt das «überwiegende Interesse», mit dem man das Haus behält. Ob die Zahlungsfristen von Art. 218 ZGB auch für die Entschädigung bei der Übernahme gelten, sagt das Gesetz nicht. Ein Haus, das teils mit Pensionskassengeld bezahlt wurde, ist nur in einzelnen Urteilen entschieden.

Was Sie zusammentragen sollten

Für Sie, Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt, eine Rechtsberatung, eine Mediation oder eine gemeinsame Beratung:

  • Heiratsdatum, allfälliger Ehevertrag, Datum des Scheidungsbegehrens;
  • Erbschafts- und Schenkungsakten und den Weg des erhaltenen Geldes;
  • Grundbuchauszug, Hypothekarvertrag, datierte Schätzungen;
  • die Beiträge jedes Ehegatten an das Haus (Eigenmittel, Renovationen, Amortisationen);
  • Auszüge von Konten, Säule 3a und Schulden, grössere Bezüge der letzten fünf Jahre.

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Quellen

  • Zivilgesetzbuch: Art. 122, 176, 178, 181, 193, 197, 198, 200, 202, 204 bis 206, 208, 210, 211, 214, 215, 217, 218, 242, 248, 651 ZGB — Fedlex, SR 210
  • Obligationenrecht: Art. 143, 144 OR, Fedlex, SR 220
  • Steuerharmonisierungsgesetz (StHG): Art. 12, Fedlex, SR 642.14
  • BVV 3: Art. 4, Fedlex, SR 831.461.3
  • Internationales Privatrecht (IPRG): Art. 52 ff., Fedlex, SR 291
  • Bundesgericht: BGE 119 II 197 (29. Juni 1993) · BGE 121 III 152 (9. März 1995) E. 3a · BGE 137 III 337 (5A_598/2009, 25. August 2010) · BGE 138 III 150 (5A_352/2011, 17. Februar 2012) E. 5.1 und 5.2 · BGE 141 III 53 (5A_621/2013, 20. November 2014) E. 5 — nachzuprüfen auf bger.ch