Zugewinnausgleich? In der Schweiz heisst das Errungenschaftsbeteiligung

Kurz gesagt. Den Zugewinnausgleich kennt das Schweizer Recht nicht. Ohne Ehevertrag und sofern nicht der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist, leben Ehegatten in der Schweiz unter der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Bei der Scheidung wird nicht «alles» geteilt: Das Eigengut, darunter Vermögen von vor der Ehe und Erbschaften, bleibt jedem allein; geteilt wird der Vorschlag, also die Errungenschaft nach Abzug der Schulden. Jedem steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu (Art. 210 und 215 ZGB).

Rechtsstand 1. Januar 2023 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Zuerst: Vermögen wird vor der Teilung verschoben?

Der Errungenschaft hinzugerechnet wird, was ein Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern unentgeltlich zugewendet hat, ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke, oder während des Güterstandes veräussert hat, um den Anspruch des andern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 ZGB). Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung erfordert, kann das Gericht auf Begehren die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von der Zustimmung des andern abhängig machen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Eine grosse Abhebung oder Überweisung während der Trennung gehört früh und mit Belegen in die Beratung.

Woher kommt der Irrtum?

Der Zugewinnausgleich ist ein Begriff des deutschen Rechts; das ZGB kennt ihn nicht. KI-Assistenten, die viel aus deutschen Foren gelernt haben, verwenden Begriff und Rechenweg auch für die Schweiz. In der Schweiz gelten die Begriffe und Regeln des Zivilgesetzbuchs.

Was gilt in der Schweiz stattdessen?

Vier Massen. Die Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten (Art. 196 ZGB).

Errungenschaft ist, was ein Ehegatte während des Güterstandes entgeltlich erwirbt, insbesondere sein Arbeitserwerb und die Erträge seines Eigenguts (Art. 197 ZGB). Eigengut sind von Gesetzes wegen die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, was einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehört oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufällt, Genugtuungsansprüche und Ersatzanschaffungen für Eigengut (Art. 198 ZGB).

Die Rechnung. Was von der Errungenschaft jedes Ehegatten, einschliesslich Hinzurechnungen und Ersatzforderungen, nach Abzug der Schulden bleibt, ist sein Vorschlag; ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 ZGB). Jedem steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu, und die Forderungen werden verrechnet (Art. 215 ZGB). Die Beteiligung am Vorschlag ist eine Geldforderung; Gegenstände im Miteigentum werden geteilt oder einem Ehegatten gegen Entschädigung ungeteilt zugewiesen (Art. 205 Abs. 2 ZGB).

Die Stichtage. Für die Zusammensetzung der Massen wird die Auflösung des Güterstandes bei Scheidung auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB); bewertet wird die Errungenschaft im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB).

Was bedeutet das für mich?

  • Beweise sammeln. Wer behauptet, ein Vermögenswert gehöre einem Ehegatten, muss es beweisen; sonst wird Miteigentum beider angenommen (Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Wer eine Erbschaft oder Vermögen von vor der Ehe als Eigengut geltend macht, muss es belegen.
  • Ehevertrag prüfen. Eine vereinbarte andere Beteiligung am Vorschlag gilt bei der Scheidung nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht (Art. 217 Abs. 1 ZGB).
  • Gütertrennung. Wer durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart hat, verwaltet und nutzt sein Vermögen selbst (Art. 247 ZGB): Es gibt weder Errungenschaft noch Vorschlag zu teilen.
  • Pensionskasse gesondert. Die berufliche Vorsorge wird unabhängig vom Güterstand ausgeglichen (Art. 122 ZGB), auch bei Gütertrennung.

Und in meinem Kanton?

Das Güterrecht ist Bundesrecht und gilt in der ganzen Schweiz gleich. divorceinfo.ch deckt das kantonale Recht (Gerichte, Kosten, Verfahren) auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch zusätzlich für die Westschweizer Kantone; für andere Kantone gilt hier nur das Bundesrecht.

Was ungewiss bleibt

Die Texte entscheiden nicht, wie die Herkunft von Eigengut bewiesen wird, das sich mit Errungenschaft vermischt hat, welche Bewertungsmethode das Gericht für ein bestimmtes Unternehmen wählt, und welcher Betrag jedem am Ende zusteht: Das hängt von Belegen und Bewertung ab.

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Quellen

  • Zivilgesetzbuch: Art. 122, 178, 181, 196, 197, 198, 200, 204, 205, 208, 210, 214, 215, 217, 247 ZGB — Fedlex, SR 210