Haus gemeinsam gekauft – wie wird es bei der Scheidung geteilt?
Kurz gesagt. Steht das Haus im Miteigentum beider Ehegatten, kann einer von ihnen verlangen, dass es ihm gegen Entschädigung des anderen ungeteilt zugewiesen wird, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Sonst endet das Miteigentum durch körperliche Teilung, Verkauf aus freier Hand oder Versteigerung, oder durch Übernahme des Anteils (Art. 651 Abs. 1 ZGB). Gerechnet wird mit dem Verkehrswert, nach Abzug der Hypothek (Art. 211 und 210 ZGB).
Rechtsstand 1. Januar 2017 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Warnsignal — Verkauf oder Belastung vor der Teilung. Im ordentlichen Güterstand kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über seinen Miteigentumsanteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 201 Abs. 2 ZGB), und die Familienwohnung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung veräussert werden (Art. 169 Abs. 1 ZGB). Auf Begehren eines Ehegatten kann das Gericht, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der Ehe erfordert, die Verfügung über ein Grundstück von dessen Zustimmung abhängig machen; die Anmerkung im Grundbuch erfolgt von Amtes wegen (Art. 178 Abs. 1 und 3 ZGB).
Das hängt ab von…
- Ihrem Güterstand: Errungenschaftsbeteiligung (ohne Ehevertrag), Gütertrennung oder Gütergemeinschaft;
- den Anteilen im Grundbuch;
- der Finanzierung: Eigenmittel, Erbschaft, Pensionskasse, Amortisationen.
Wer kann das Haus behalten?
Wer es verlangt und ein überwiegendes Interesse nachweist, gegen Entschädigung des anderen (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Was ein überwiegendes Interesse ist, sagt das Gesetz nicht; das Bundesgericht hat dazu Grundsätze aufgestellt (BGE 119 II 197 E. 2), die im Urteil nachzulesen sind. Bei Gütertrennung gilt dieselbe Regel (Art. 251 ZGB); bei Gütergemeinschaft kann ein Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse nachweist, die Wohnung im Gesamtgut unter Anrechnung auf seinen Anteil verlangen (Art. 244 Abs. 1 und 3 ZGB).
In welcher Reihenfolge, zu welchem Wert?
- Aufhebung des Miteigentums vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung, nach den Art. 650 und 651 ZGB und Art. 205 Abs. 2 ZGB; das Ergebnis wird danach den Gütermassen zugeordnet (BGE 138 III 150 E. 5.1 und 5.2). Der Grundbucheintrag begründet die Vermutung des eingetragenen Miteigentums; eine ungleiche Finanzierung allein genügt nicht für eine andere Verteilung des Mehrwerts (E. 5.1.2 und 5.1.4).
- Bewertung zum Verkehrswert (Art. 211 ZGB) im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB) — im Scheidungsverfahren am Tag des Urteils (BGE 121 III 152 E. 3a). Die Zusammensetzung der Massen steht dagegen auf den Tag der Einreichung der Scheidung fest (Art. 204 Abs. 2 ZGB).
- Schulden: Die Hypothek wird abgezogen, um den Vorschlag zu ermitteln (Art. 210 Abs. 1 ZGB).
Einen Übernahmepreis nennt diese Seite nicht: Was das Haus wert ist, klärt eine Schätzung.
Einer von uns hat mehr bezahlt: Zählt das?
Je nach Fall. Wer ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes des anderen beigetragen hat, hat eine Forderung im Verhältnis seines Beitrages, mit Anteil am Mehrwert (Art. 206 Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 53 E. 5); durch schriftliche Vereinbarung kann der Mehrwertanteil ausgeschlossen werden (Art. 206 Abs. 3 ZGB). Ein eingesetztes Erbe kann eine Ersatzforderung begründen (Art. 209 ZGB): Wird meine Erbschaft geteilt?
Niemand übernimmt das Haus: Was dann?
Jeder Miteigentümer kann die Aufhebung des Miteigentums verlangen (Art. 650 Abs. 1 ZGB). Sie darf nicht zur Unzeit verlangt werden (Art. 650 Abs. 3 ZGB); bei der Scheidung ist sie es in der Regel nicht (BGE 138 III 150 E. 5.1.1). Einigen sich die Ehegatten nicht, ordnet das Gericht die körperliche Teilung an oder, wenn das ohne wesentliche Wertverminderung nicht geht, die öffentliche Versteigerung oder jene unter den Miteigentümern (Art. 651 Abs. 2 ZGB).
Bank, Pensionskasse, Steuern
- Hypothek: Haben beide solidarisch unterschrieben, kann die Bank von jedem das Ganze fordern (Art. 143 und 144 OR); die güterrechtliche Abrechnung bindet sie nicht (Art. 193 Abs. 1 ZGB).
- Pensionskassenvorbezug im Haus: Wird die Ehe vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, gilt er als Freizügigkeitsleistung und wird mit der übrigen Vorsorge geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 123 Abs. 1 ZGB) — Pensionskasse teilen.
- Grundstückgewinnsteuer: Sie wird bei einem Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht aufgeschoben, sofern beide einverstanden sind (Art. 12 Abs. 3 Bst. b StHG). Die Handänderungssteuer ist kantonales Recht; divorceinfo.ch deckt auf Deutsch die Kantone Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch zusätzlich die Westschweizer Kantone, sonst nur das Bundesrecht.
Was von Ihrer Situation abhängt
Güterstand, Grundbuchanteile, Herkunft der Mittel, Hypothekarvertrag, Kanton des Grundstücks, Kinder.
Was ungewiss bleibt
Was im Einzelfall ein « überwiegendes Interesse » ist; ob Zahlungsfristen nach Art. 218 ZGB für die Übernahme gelten; ob das befristete Wohnrecht nach Art. 121 Abs. 3 ZGB auch für ein Haus im Miteigentum beider gilt; ob die Bank den Ehegatten, der das Haus verlässt, aus der Hypothekarschuld entlässt — das prüft diese Seite nicht.
Was Sie zusammentragen sollten
Für Ihre Beratung — Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatungsstelle, Mediation oder gemeinsame Beratung: Grundbuchauszug; allfälliger Ehevertrag; datierte Schätzungen; Belege der Beiträge jedes Ehegatten; Hypothekarvertrag und Korrespondenz mit der Bank; wer seit der Trennung Zinsen und Lasten bezahlt.
Weiter mit Greg oder Léa
Greg und Léa, die juristischen KI-Assistenten von divorceinfo.ch, helfen Ihnen, diese Unterlagen für Ihre Beratung zu ordnen. Beginnen
Quellen
- Zivilgesetzbuch: Art. 121, 123, 169, 178, 193, 201, 204, 205, 206, 209, 210, 211, 214, 218, 244, 251, 650, 651 ZGB — Fedlex, SR 210
- Obligationenrecht: Art. 143, 144 OR, Fedlex, SR 220
- BVG: Art. 30c, Fedlex, SR 831.40
- StHG: Art. 12, Fedlex, SR 642.14
- Bundesgericht: BGE 119 II 197 · BGE 121 III 152 E. 3a · BGE 138 III 150 (5A_352/2011) E. 5.1 und 5.2 · BGE 141 III 53 (5A_621/2013) E. 5 — nachzuprüfen auf bger.ch