Wird meine Erbschaft bei der Scheidung geteilt?

Kurz gesagt. Grundsätzlich nein. Im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist, was einem Ehegatten während der Ehe durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufällt — Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung —, Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) und geht nicht in den geteilten Vorschlag ein (Art. 210 und 215 ZGB). Zwei Grenzen: Die Erträge der Erbschaft sind Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), und die Herkunft muss bewiesen werden, sonst gilt der Vermögenswert als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB).

Rechtsstand 1. Januar 2017 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Das hängt ab von…

  • Ihrem Güterstand: ohne Ehevertrag die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB);
  • der Spur des Geldes: Ist die Erbschaft unterscheidbar geblieben?
  • dem, was sie finanziert hat: einen Gegenstand, eine Schuld, das Haus des anderen, einen Einkauf in die Pensionskasse;
  • einem Ehevertrag, der die Erträge des Eigenguts anders regelt (Art. 199 Abs. 2 ZGB).

Was bleibt mir allein?

Eigengut von Gesetzes wegen sind (Art. 198 ZGB): die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, was einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehört oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufällt, Genugtuungsansprüche und Ersatzanschaffungen für Eigengut. Geteilt wird nicht das Eigengut, sondern die Hälfte des Vorschlags, also der Errungenschaft nach Abzug der Schulden (Art. 210 und 215 ZGB).

Werden Zinsen und Mieten aus der Erbschaft geteilt?

Ja. Die Erträge des Eigenguts, Zinsen, Mieten, Dividenden, sind Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) und fliessen in den Vorschlag, sofern ein Ehevertrag nichts anderes vorsieht (Art. 199 Abs. 2 ZGB).

Wie beweise ich, dass das Geld aus einer Erbschaft stammt?

Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB): Wer Eigengut geltend macht, muss es beweisen und den Weg des Geldes nachzeichnen. Ein Erbe, das auf das Haushaltskonto floss und sich mit dem Lohn vermischte, lässt sich schwer verfolgen; lässt sich nicht beweisen, welchem Ehegatten ein Vermögenswert gehört, wird Miteigentum beider angenommen (Art. 200 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein öffentlich beurkundetes Inventar, binnen eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet, wird als richtig vermutet (Art. 195a ZGB).

Die Erbschaft steckt im Haus oder hat eine Schuld getilgt

  • Mit der Erbschaft gekauft: Der Gegenstand ist als Ersatzanschaffung Eigengut (Art. 198 Ziff. 4 ZGB). Eine mit Eigengut und einer Hypothek finanzierte Liegenschaft hat das Bundesgericht dem Eigengut zugeordnet, belastet mit der Hypothekarschuld (BGE 138 III 150 E. 5.2.4).
  • Eine Schuld der Errungenschaft getilgt oder einen Gegenstand der anderen Masse desselben Ehegatten verbessert: Es entsteht eine Ersatzforderung (Art. 209 ZGB).
  • Dem Haus des Ehegatten zugutegekommen: Sie haben eine Forderung im Verhältnis Ihres Beitrages, mit Mehrwertanteil (Art. 206 Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 53 E. 5).
  • Einkauf in die Pensionskasse: Der aus Eigengut finanzierte Anteil eines Einkaufs wird samt Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abgezogen (Art. 123 Abs. 2 ZGB; Art. 22a Abs. 2 FZG) — Pensionskasse teilen.

Haus zu zweit: Haus gemeinsam gekauft

Und in einem anderen Güterstand?

  • Gütertrennung: Jeder verwaltet und nutzt sein Vermögen und verfügt darüber (Art. 247 ZGB); es gibt keinen Vorschlag zu teilen.
  • Gütergemeinschaft: Jeder nimmt zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre — namentlich Erbschaften und Schenkungen —, das übrige Gesamtgut wird hälftig geteilt (Art. 242 Abs. 1 und 2 ZGB).

Und in meinem Kanton?

Das Güterrecht ist Bundesrecht und gilt in der ganzen Schweiz. divorceinfo.ch deckt das kantonale Recht auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch zusätzlich für die Westschweizer Kantone; sonst gilt hier nur das Bundesrecht.

Was von Ihrer Situation abhängt

Güterstand, Datum und Betrag der Erbschaft, das Konto, auf das sie floss, und was sie finanziert hat.

Was ungewiss bleibt

Wie die Herkunft von Eigengut bewiesen wird, das sich mit Errungenschaft vermischt hat: Die Gesetzestexte regeln es nicht, und die von divorceinfo.ch ausgewerteten Urteile entscheiden es nicht. Welchen Betrag jeder erhält, hängt von Belegen und Schätzungen ab; diese Seite beziffert ihn nicht. Die erbrechtliche Teilung unter Erben ist eine andere Frage.

Was Sie zusammentragen sollten

Für Ihre Beratung — Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatungsstelle, Mediation oder gemeinsame Beratung: Erbschafts- oder Schenkungsurkunde; Kontoauszüge mit Eingang und Konto; Belege dafür, was das Geld finanziert hat (Kaufvertrag, Schuldtilgung, Einkauf); allfälliger Ehevertrag; jedes Inventar.

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Quellen

  • Zivilgesetzbuch: Art. 123, 181, 195a, 197, 198, 199, 200, 206, 209, 210, 215, 242, 247 ZGB — Fedlex, SR 210
  • Freizügigkeitsgesetz: Art. 22a FZG, Fedlex, SR 831.42
  • Bundesgericht: BGE 138 III 150 (5A_352/2011) E. 5.2.4 · BGE 141 III 53 (5A_621/2013) E. 5 — nachzuprüfen auf bger.ch