Darf ich nach der Trennung mit den Kindern umziehen?

Kurz gesagt. Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Bei gemeinsamer Sorge braucht ein Umzug mit dem Kind die Zustimmung des andern Elternteils oder einen Entscheid des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel erhebliche Auswirkungen für den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). In den übrigen Fällen genügt es, ihn rechtzeitig zu informieren.

Rechtsstand 1. Juli 2023 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht und das kantonale Recht von Bern, Freiburg und Wallis; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Warnsignal: Wegzug ins Ausland. Er fällt für sich allein unter die Regel (Art. 301a Abs. 2 Bst. a ZGB). Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht, macht sich auf Antrag strafbar (Art. 220 StGB), und, wenn sich das Kind in einem Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens befindet, kann ein Rückführungsverfahren folgen (Art. 12 CLaH 80). Lassen Sie sich vor jedem Wegzug beraten.

Das hängt ab von…

  • der elterlichen Sorge: gemeinsam oder allein bei Ihnen;
  • dem Ziel: innerhalb der Schweiz oder im Ausland;
  • dem heutigen Betreuungsmodell: alternierende Obhut oder Obhut bei einem Elternteil mit Besuchsrecht;
  • der Distanz und den Wegen des Kindes.

Wann braucht es die Zustimmung des andern Elternteils?

Bei gemeinsamer Sorge in zwei Fällen (Art. 301a Abs. 2 ZGB):

  • Ausland (Bst. a), unabhängig von der Distanz;
  • Schweiz, wenn der Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Bst. b). Nach BGE 142 III 502 genügen erhebliche Auswirkungen entweder auf die Sorge oder auf den persönlichen Verkehr (E. 2.4.2), und massgebend ist, ob das Betreuungsmodell beibehalten werden kann (E. 2.4.1). Eine alternierende Obhut ist auf Distanz rasch nicht mehr lebbar.

Und wenn ich die Sorge allein habe oder allein wegziehe?

Dann müssen Sie den andern Elternteil rechtzeitig informieren (Art. 301a Abs. 3 ZGB); dieselbe Pflicht trifft, wer den eigenen Wohnsitz wechselt (Art. 301a Abs. 4 ZGB). Soweit erforderlich, passen die Eltern Obhut, persönlichen Verkehr und Alimente an; können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 5 ZGB).

Wie wird entschieden?

Massgebend sind dieselben Kriterien wie beim Wegzug ins Ausland (BGE 142 III 502 E. 2.5, Verweis auf BGE 142 III 481). Bewilligung des Umzugs und Anpassung von Obhut, persönlichem Verkehr und Unterhalt werden zusammen entschieden (Art. 301a Abs. 5 ZGB; BGE 142 III 502 E. 2.6), auf der Grundlage eines konkreten Plans.

Schritt für Schritt

  1. Einen konkreten Plan erstellen: Wohnung, Schule, Wege, vorgeschlagenes Besuchsrecht.
  2. Die Zustimmung suchen und die Vereinbarung anpassen (Art. 301a Abs. 5 ZGB).
  3. Ohne Einigung: Es entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 5 ZGB). Wer bei hängigem Verfahren entscheidet, sagt Art. 301a ZGB nicht; zwei Anhaltspunkte: Das Eheschutz- oder Scheidungsgericht trifft auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB), und die Kindesschutzbehörde bleibt befugt, die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB); ausserhalb eines Verfahrens ordnet die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes die Kindesschutzmassnahmen an (Art. 315 Abs. 1 ZGB).

Die Kindesschutzbehörde in Bern, Freiburg und Wallis

Kanton Behörde Rechtsgrundlage (Fassung)
Bern elf kantonale KESB, grundsätzlich eine je Verwaltungskreis (drei in Bern-Mittelland, eine gemeinsame für Obersimmental-Saanen und Frutigen-Niedersimmental) Art. 3 Abs. 1 und 2 KESG (BE) (1.1.2014)
Freiburg Friedensgericht Art. 2 Abs. 1 KESG (FR) (1.1.2013)
Wallis neun kantonale KESB Art. 13 und 13a EGZGB (1.1.2023)

Für andere Deutschschweizer Kantone deckt divorceinfo.ch nur das Bundesrecht ab; auf Französisch zusätzlich die Westschweizer Kantone.

Was von Ihrer Situation abhängt

  • Alter und Meinung des Kindes, Schule, Fahrzeit.
  • Die Entscheide der Gerichte Ihres Kantons, die nur in diesem Kanton gelten.

Was ungewiss bleibt

  • Eine Distanz oder Fahrzeit legt kein Text fest: Über die Kriterien von BGE 142 III 502 hinaus hängt es vom Sachverhalt ab.
  • Die Folgen eines Umzugs innerhalb der Schweiz ohne die nötige Zustimmung behandelt kein Urteil des Korpus.
  • Wer bei einem hängigen Verfahren entscheidet, Gericht oder Kindesschutzbehörde, sagt Art. 301a ZGB nicht.

Was Sie zusammentragen sollten

  • den geltenden Entscheid oder die Vereinbarung;
  • das tatsächlich gelebte Betreuungsmodell (wer was an welchen Tagen übernimmt);
  • den Plan: Adresse, Schule, Wege, vorgeschlagenes Besuchsrecht;
  • den schriftlichen Austausch über den Plan.

Das dient Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt, einer Rechtsberatung, einer Mediation oder einer gemeinsamen Beratung.

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Quellen

  • Zivilgesetzbuch: Art. 301a, 315, 315a ZGB — Fedlex, SR 210
  • Strafgesetzbuch: Art. 220 StGB, Fedlex, SR 311.0
  • Haager Kindesentführungsübereinkommen (CLaH 80): Art. 12 — verbindlich auf Französisch und Englisch, der deutsche Text ist eine Übersetzung — Fedlex, SR 0.211.230.02
  • Kantonale Erlasse: KESG (BE), BSG 213.316 · KESG (FR), SGF 212.5.1 · EGZGB (VS)
  • Bundesgericht: BGE 142 III 481 (5A_450/2015, 11. März 2016) · BGE 142 III 502 (5A_581/2015, 11. August 2016) E. 2.4.1–2.6 — nachzuprüfen auf bger.ch