Was kostet eine Scheidung im Wallis? Gebühr, Vorschuss und Parteientschädigung nach dem GTar
Kurz gesagt. Im Wallis setzt das Bezirksgericht die Gebühr einer Scheidung zwischen CHF 280.- und CHF 9'600.- fest (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, GTar, SGS 173.8, Fassung vom 1. Januar 2018). Ist die güterrechtliche Auseinandersetzung streitig, kommt eine zweite Gebühr nach Streitwert hinzu (Art. 17 Abs. 3 GTar). Das Gericht kann einen Vorschuss von höchstens der Hälfte verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Das Honorar Ihrer eigenen Anwältin oder Ihres Anwalts ist nicht tarifiert.
Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage des GTar und der ZPO. Ein Rahmen ist nicht der Preis Ihres Verfahrens.
Es kommt darauf an…
- auf das Verfahren und darauf, was streitig bleibt, namentlich das Güterrecht;
- auf Umfang und Schwierigkeit des Falls, die Art der Prozessführung und die finanzielle Situation der Parteien, Kriterien, die das GTar nicht gewichtet (Art. 13 Abs. 1 GTar);
- auf die Verteilung: In familienrechtlichen Verfahren verteilt das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO).
Die Rahmen des GTar, Verfahren für Verfahren
| Verfahren im Wallis | Gerichtsgebühr | Grundlage (Fassung) |
|---|---|---|
| Eheschutz oder vorsorgliche Massnahmen (summarisches Verfahren) | CHF 90.- bis CHF 4'800.- | Art. 18 GTar (1.1.2018) |
| Scheidung (gemeinsames Begehren mit vollständiger Vereinbarung: siehe «Was ungewiss bleibt») | CHF 280.- bis CHF 9'600.- | Art. 17 Abs. 1 und 3 GTar (1.1.2018) |
| Zusätzlich bei streitiger güterrechtlicher Auseinandersetzung | nach Streitwert, von CHF 180.- (Minimum der ersten Stufe) bis CHF 120'000.- (Maximum über einer Million) | Art. 17 Abs. 3 und 16 Abs. 1 GTar (1.1.2018) |
| Abänderung des Scheidungs- oder Unterhaltsurteils | CHF 280.- bis CHF 9'600.- | Art. 17 Abs. 2 GTar (1.1.2018) |
| Verfahren vor der KESB | CHF 90.- bis CHF 4'800.-, und Gebühren je Handlung | Art. 18 GTar; Art. 4 Abs. 1 ReKK, SGS 211.255 (1.1.2024) |
| Berufung an das Kantonsgericht | Tabelle der ersten Instanz, Reduktions-Koeffizient von 60 Prozent möglich | Art. 19 GTar (1.1.2018) |
Bei besonderen Umständen kann die Behörde diese Grenzen verdoppeln (Art. 13 Abs. 3 GTar); wird ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt, reduziert sich die Gebühr verhältnismässig (Art. 14 Abs. 1 GTar).
Parteientschädigung (was die unterliegende Partei der anderen für deren Anwalt erstattet): CHF 1'100.- bis CHF 11'000.-, inklusive Mehrwertsteuer, für Scheidung und Abänderung (Art. 34 Abs. 1 und 2 und 27 Abs. 5 GTar, Fassung vom 1. Januar 2011), dazu ein proportionales Honorar bei streitiger vermögensrechtlicher Auseinandersetzung (Art. 34 Abs. 3 GTar).
Was wann zu bezahlen ist
- Keine kostenpflichtige Sitzung beim Gemeinderichter: Scheidung, Eheschutz und Klagen über Kinderbelange sind von der Schlichtung befreit (Art. 198 Bst. a, bbis und c ZPO), also auch von den Gebühren nach Art. 15 GTar.
- Einreichung beim Bezirksgericht (Art. 4 Abs. 1 EGZPO, SGS 270.1). Der Vorschuss ist auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten begrenzt, Eheschutz und vorsorgliche Massnahmen eingeschlossen (Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c ZPO, Fassung vom 1. Januar 2025); wird er auch innert Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Im Scheidungsverfahren ist keine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten (Art. 99 Abs. 3 Bst. b ZPO).
- Auslagen. Zeugen: CHF 50.- Präsenzentschädigung (Art. 8 Abs. 1 Bst. b GTar); Sachverständige: Honorar von der Behörde festgesetzt, ohne Tarif (Art. 7 GTar); Vertretung des Kindes: Entlöhnung vom Richter analog den Bestimmungen über die Parteientschädigung festgelegt (Art. 96c Abs. 3 EGZGB, SGS 211.1).
- Das Urteil verteilt die Kosten und spricht die Parteientschädigung nach dem Tarif zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO).
- Die Berufung an das Kantonsgericht: voller Vorschuss möglich im «Rechtsmittelverfahren» (Art. 98 Abs. 2 Bst. d ZPO) — die französische Fassung nennt nur die «procédure de recours», beide Fassungen sind verbindlich —, unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO).
Und meine eigene Anwältin, mein eigener Anwalt?
Kein Walliser Text legt einen Stundenansatz fest, weder das GTar noch das Anwaltsgesetz (AnwG, SGS 177.1). Bei Übernahme des Mandats klärt die Anwältin oder der Anwalt Sie über die Grundsätze der Rechnungsstellung auf (Art. 12 Bst. i BGFA). Ohne ausreichende Mittel: unentgeltliche Rechtspflege im Wallis.
Was von Ihrer Situation abhängt
Was streitig ist, der Wert des zu Teilenden und Ihre Mittel bestimmen, wo sich das Gericht im Rahmen ansiedelt und wer bezahlt. Andere Kantone: Scheidungskosten in sieben Kantonen.
Was ungewiss bleibt
- Scheidung mit vollständiger Vereinbarung: Fällt sie unter Art. 17 Abs. 1 GTar oder unter Art. 18 GTar, der namentlich die nicht streitige Gerichtsbarkeit nennt? Ausdrücklich sagt es der Text nicht.
- Eheschutz mit Unterhalt: Rahmen von Art. 18 GTar oder Streitwerttabelle nach Art. 16 Abs. 3 GTar? Offen.
- Koeffizient von 60 Prozent bei der Berufung: Kürzung um oder auf 60 Prozent (Art. 19 und 35 GTar)?
- Zwei amtliche Fassungen: Art. 17 Abs. 3 nennt auf Deutsch die güterrechtliche Auseinandersetzung, auf Französisch die « liquidation des rapports patrimoniaux ». Beide sind verbindlich.
Was Sie zusammentragen sollten
Was unbestritten und was streitig ist, eine Schätzung des zu teilenden Vermögens, Ihr Einkommen und Ihre Ausgaben sowie Ihre Fragen zur Rechnungsstellung für die Anwältin, den Rechtsdienst oder die gemeinsame Beratung.
Ihr Dossier mit Greg oder Léa vorbereiten
Greg und Léa, die KI-Rechtsassistenten von divorceinfo.ch, ordnen Ihr Verfahren im Walliser Tarif ein und bereiten mit Ihnen Ihre Fragen vor. Starten
Quellen
- Wallis: Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar), SGS 173.8, Art. 7, 8, 13 bis 19, 27, 34 — lex.vs.ch; EGZPO, SGS 270.1, Art. 4; EGZGB, SGS 211.1, Art. 96c; Reglement über die Festsetzung der Kosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (ReKK), SGS 211.255, Art. 4; AnwG, SGS 177.1
- Zivilprozessordnung: Art. 98, 99, 101, 105, 107, 119, 198 ZPO, Fedlex, SR 272
- Anwaltsgesetz (BGFA): Art. 12, Fedlex, SR 935.61