«Du bekommst nichts, alles läuft auf meinen Namen»: stimmt das?

Kurz gesagt. Der Name auf dem Konto oder im Grundbuch entscheidet nicht über die Teilung. In der Errungenschaftsbeteiligung, dem ordentlichen Güterstand, steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des andern zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB), und die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der Pensionskasse werden grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 122 und 123 Abs. 1 ZGB). Richtig ist: Eigengut wie eine Erbschaft bleibt beim Ehegatten (Art. 198 ZGB), und die Gütertrennung kennt keine Beteiligung am Vorschlag des andern.

Rechtsstand 1. Januar 2017 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Warnsignal: Vermögen verschwindet. Konten werden geleert, Werte an Dritte übertragen: Handeln Sie rasch. Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Unentgeltliche Zuwendungen ohne Zustimmung aus den letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes werden dem Wert nach hinzugerechnet (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), und die Klage gegen begünstigte Dritte erlischt ein Jahr nach Kenntnis der Verletzung, in jedem Fall zehn Jahre nach Auflösung des Güterstandes (Art. 220 Abs. 2 ZGB). Siehe «Du wirst nie erfahren, was ich habe».

Was stimmt

Eigengut ist namentlich, was einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehört, was ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufällt, was ausschliesslich seinem persönlichen Gebrauch dient und was er als Ersatz dafür anschafft (Art. 198 ZGB). Eigengut wird nicht geteilt.

Bei Gütertrennung verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber (Art. 247 ZGB); eine Beteiligungsforderung sieht das Gesetz nicht vor. Dieser Güterstand setzt einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag (Art. 184 ZGB) oder eine gerichtliche Anordnung aus wichtigem Grund voraus (Art. 185 ZGB; während des Getrenntlebens Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Dann kann ein Ehegatte mit wenig Vermögen gehen. Die Pensionskasse wird aber auch bei Gütertrennung geteilt: Art. 122 ZGB unterscheidet nicht nach dem Güterstand.

Was falsch oder übertrieben ist

«Alles läuft auf meinen Namen.» Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Errungenschaft ist, was ein Ehegatte während des Güterstandes entgeltlich erwirbt, namentlich sein Arbeitserwerb und die Erträge seines Eigengutes (Art. 197 ZGB). Wer behauptet, ein Vermögenswert gehöre ihm, muss es beweisen; sonst wird Miteigentum angenommen, und alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 ZGB).

«Du gehst mit leeren Händen.» Geteilt wird dem Wert nach. Bei Scheidung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag des Begehrens zurückbezogen (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Von der Errungenschaft werden die Schulden abgezogen, ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 ZGB). Jedem steht die Hälfte des Vorschlags des andern zu, und die Forderungen werden verrechnet (Art. 215 ZGB): Geschuldet ist ein Saldo, nicht bestimmte Gegenstände. Ein Vermögenswert im Miteigentum kann bei überwiegendem Interesse einem Ehegatten gegen Entschädigung ungeteilt zugewiesen werden (Art. 205 Abs. 2 ZGB); eine Liegenschaft im Miteigentum wird vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgeteilt (BGE 138 III 150 E. 5.1 und 5.2, französisches Urteil).

«Meine Pensionskasse geht dich nichts an.» Die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden ausgeglichen (Art. 122 ZGB), grundsätzlich hälftig (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Das ist kein unverrückbarer Satz, in beide Richtungen: Die Ehegatten können davon abweichen, wenn eine angemessene Vorsorge gewährleistet bleibt, und das Gericht kann aus wichtigen Gründen weniger als die Hälfte zusprechen, oder mehr, wenn der berechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder betreut und der andere eine angemessene Vorsorge behält (Art. 124b ZGB).

«Ich sage dir nichts.» Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen, und das Gericht kann den andern oder Dritte dazu verpflichten (Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB).

Was vom Kanton oder von der Situation abhängt

Materiell ist das Bundesrecht. Alles hängt vom Sachverhalt ab: Gibt es einen Ehevertrag, woher stammt jeder Vermögenswert, und lässt sich das beweisen? Die Beweislast trägt, wer etwas behauptet (Art. 200 Abs. 1 ZGB). Die Wohnung ist eine andere Frage: Ihre Benützung während der Trennung und bei der Scheidung richtet sich nach anderen Normen als das Eigentum (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 und 121 Abs. 3 ZGB). Siehe Trennung: Wer darf in der Wohnung bleiben? und Haus gemeinsam gekauft – wie wird es geteilt?

Was ungewiss bleibt

  • Die Höhe der Beteiligungsforderung: Sie hängt vom Inventar, den Schulden und den Herkunftsnachweisen ab.
  • Die Absicht, den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern, mit der auch ältere Entäusserungen während des Güterstandes erfasst werden (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), ist eine innere Tatsache: Sie wird mit Unterlagen bewiesen, und die Beweislast kehrt sich nicht um (BGE 118 II 27 E. 3, nach der amtlichen französischen Regeste).

Was sich zu sammeln lohnt

  • den Ehevertrag, falls es einen gibt;
  • Kontoauszüge zur Heirat und zum Tag des Begehrens;
  • Herkunftsnachweise: Erbschaft, Schenkung, Einbringen vor der Ehe;
  • Grundbuchauszüge und Hypothekarverträge;
  • die Vorsorgeausweise beider Ehegatten;
  • die Liste der Schulden.

Das alles dient der Person, die Sie begleitet: Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatung, Mediation oder eine gemeinsame Beratung.

Mit Greg oder Léa weiter

Greg und Léa, die juristischen KI-Assistenten von divorceinfo.ch, helfen Ihnen, das Inventar aufzustellen. Siehe auch Was passiert bei der Scheidung mit der Pensionskasse?. Beginnen

Quellen

  • Zivilgesetzbuch: Art. 121, 122, 123, 124b, 170, 176, 178, 181, 184, 185, 197, 198, 200, 204, 205, 208, 210, 215, 220, 247 ZGB, Fedlex, SR 210
  • Bundesgericht: BGE 118 II 27 (27. Februar 1992) E. 3 · BGE 138 III 150 (5A_352/2011, 17. Februar 2012) E. 5.1 und 5.2, nachzuprüfen auf bger.ch