«Du wirst nie erfahren, was ich habe»: Darf man Vermögen verstecken?

Kurz gesagt. Nein. Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen, und das Gericht kann den andern Ehegatten oder Dritte, etwa eine Bank oder die Arbeitgeberin, dazu verpflichten (Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB). Richtig ist: Jeder verwaltet sein eigenes Vermögen (Art. 201 Abs. 1 ZGB), bestimmte Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten (Art. 170 Abs. 3 ZGB), und Vermögen im Ausland ist schwer zu belegen.

Rechtsstand 2. Mai 2017 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Warnsignal: verheimlichtes oder übertragenes Vermögen. Die Drohung ist begründet, wenn sie umgesetzt wird, und die Zeit zählt. Das Gericht kann die Verfügung über bezeichnete Vermögenswerte beschränken, aber nur auf Begehren eines Ehegatten und soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Unentgeltliche Zuwendungen aus den letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes werden dem Wert nach hinzugerechnet (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Arrest erfasst nur Vermögen in der Schweiz, wenn der Schuldner Vermögensgegenstände beiseite schafft, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Lassen Sie sich ohne Zuwarten beraten.

Was stimmt

Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber (Art. 201 Abs. 1 ZGB): Eine tägliche Rechenschaftsablage sieht das Gesetz nicht vor.

Auch die Auskunftspflicht hat Grenzen: Das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen bleibt vorbehalten (Art. 170 Abs. 3 ZGB). Im Verfahren kann eine Partei die Mitwirkung in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verweigern (Art. 163 ZPO), und aus einer berechtigten Verweigerung darf das Gericht nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen (Art. 162 ZPO).

Eine echte Einkommenseinbusse bleibt nicht ohne Wirkung: Während des Getrenntlebens passt das Gericht die Massnahmen auf Begehren eines Ehegatten an veränderte Verhältnisse an (Art. 179 Abs. 1 ZGB).

Was falsch oder übertrieben ist

«Meine Angelegenheiten gehen dich nichts an.» Die Auskunftspflicht steht im Gesetz (Art. 170 Abs. 1 ZGB), und verweigert der andere Ehegatte die Auskunft, liegt ein wichtiger Grund vor, aus dem das Gericht auf Begehren die Gütertrennung anordnet (Art. 185 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).

«Niemand kann mich zwingen.» Die Parteien sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet, namentlich zur Herausgabe der Urkunden (Art. 160 Abs. 1 ZPO); eine unberechtigte Verweigerung berücksichtigt das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Im Eheschutz stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO), und die Auskunftspflicht der Ehegatten wird im summarischen Verfahren durchgesetzt (Art. 271 Bst. d ZPO). Im Scheidungsverfahren gilt für Güterrecht und nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO), doch fordert das Gericht fehlende Urkunden für die vermögensrechtlichen Folgen nach (Art. 277 Abs. 2 ZPO). Für die zweite Säule gibt die Vorsorgeeinrichtung der versicherten Person oder dem Gericht auf Verlangen Auskunft über die zu teilenden Guthaben (Art. 24 Abs. 3 FZG).

«Ich verdiene jetzt weniger.» Vermindert die verpflichtete Person ihr Einkommen in Schädigungsabsicht, ist eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags ausgeschlossen, selbst wenn die Einbusse unumkehrbar ist (BGE 143 III 233 E. 3, für die Dauer des Scheidungsverfahrens). Das Bundesgericht lässt auch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu (BGE 137 III 118 E. 3.1). Beide Entscheide sind hier nach der amtlichen französischen Regeste wiedergegeben.

«Ich habe schon alles verschenkt.» Hinzugerechnet werden dem Wert nach unentgeltliche Zuwendungen ohne Zustimmung des andern aus den letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes, ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke, sowie Entäusserungen während des Güterstandes in der Absicht, den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 ZGB). Reicht das Vermögen nicht, kann der berechtigte Ehegatte die begünstigten Dritten bis zur Höhe des Fehlbetrages belangen (Art. 220 Abs. 1 ZGB).

Was vom Kanton oder von der Situation abhängt

Materiell gilt Bundesrecht. Das kantonale Recht regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Den Arrest bewilligt das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Im Übrigen entscheidet der Sachverhalt: Art der Werte, Land, in dem sie liegen, Qualität der Belege.

Was ungewiss bleibt

  • Was sich beweisen lässt. Wer sich auf die Hinzurechnung beruft, muss beweisen, dass der Wert dem andern gehörte und was aus ihm geworden ist; die Auskunftsverweigerung kehrt die Beweislast nicht um (BGE 118 II 27 E. 3, nach der amtlichen französischen Regeste).
  • Das anwendbare Recht, wenn das Paar im Ausland gelebt hat: Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig Wohnsitz haben oder zuletzt hatten (Art. 54 Abs. 1 IPRG).
  • Die Wirkung der Anmerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gegenüber Dritten (Art. 178 Abs. 3 ZGB): Der Text sagt sie nicht, anders als bei der Vormerkung (Art. 960 Abs. 2 ZGB). Eine Frage für Ihre Beratung.

Was sich zu sammeln lohnt

  • bekannte Kontoauszüge, Steuererklärungen, Lohnausweise;
  • Unterlagen einer allfälligen Firma;
  • die Vorsorgeausweise;
  • Spuren von Überweisungen, Verkäufen oder Schenkungen, mit Datum;
  • Nachrichten, in denen der andere ankündigt, Geld zu verstecken oder zu verschieben.

Das alles dient der Person, die Sie begleitet: Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatung oder eine gemeinsame Beratung.

Mit Greg oder Léa weiter

Greg und Léa, die juristischen KI-Assistenten von divorceinfo.ch, helfen Ihnen, Belege und Daten zu ordnen. Siehe auch «Du bekommst nichts»: stimmt das?. Beginnen

Quellen

  • Zivilgesetzbuch: Art. 170, 178, 179, 185, 201, 208, 220, 960 ZGB, Fedlex, SR 210
  • Zivilprozessordnung: Art. 4, 160, 162, 163, 164, 271, 272, 277 ZPO, Fedlex, SR 272
  • Freizügigkeitsgesetz (FZG): Art. 24, Fedlex, SR 831.42
  • SchKG: Art. 271, 272, Fedlex, SR 281.1
  • IPRG: Art. 54, Fedlex, SR 291
  • Bundesgericht: BGE 118 II 27 (27. Februar 1992) E. 3 · BGE 137 III 118 (5A_311/2010, 3. Februar 2011) E. 3.1 · BGE 143 III 233 (5A_297/2016, 2. Mai 2017) E. 3, nachzuprüfen auf bger.ch