Trennung, Scheidung und Aufenthaltsbewilligung: was Sie vor jedem Schritt wissen sollten

Warnsignal. Das ist Ausländerrecht, nicht Familienrecht, und die Gefahr ist real: Sind die Voraussetzungen von Art. 50 AIG nicht erfüllt, kann die Bewilligung nicht verlängert werden. Sprechen Sie vor jedem Schritt mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Ausländerrecht. Verzichten Sie aus Angst um die Bewilligung nicht darauf, sich vor Gewalt zu schützen: bei Gefahr 117.

Kurz gesagt. Eine Bewilligung aus dem Familiennachzug beruht auf dem Zusammenwohnen; die Trennung entzieht ihr diese Grundlage, nicht aber automatisch das Recht zu bleiben. Art. 50 AIG gibt dem Ehegatten und den Kindern in zwei Fällen Anspruch auf Verlängerung: Die Ehegemeinschaft hat mindestens drei Jahre bestanden und die Integrationskriterien sind erfüllt, oder wichtige persönliche Gründe machen den weiteren Aufenthalt erforderlich, etwa häusliche Gewalt. Entscheiden wird die kantonale Migrationsbehörde, weder der andere Ehegatte noch das Scheidungsgericht.

Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Die Seite zeigt eine Frage des Ausländerrechts an; sie ersetzt keine spezialisierte Beratung. Die kantonalen Behörden nennt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis, auf Französisch zusätzlich für die Westschweizer Kantone; für andere Kantone gilt hier nur das Bundesrecht.

Warum berührt die Trennung die Bewilligung?

Die Bewilligung des Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers, einer Person mit Niederlassungs- oder mit Aufenthaltsbewilligung setzt voraus, dass die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 Bst. a und 44 Abs. 1 Bst. a AIG). Mit der Auflösung der Familiengemeinschaft fällt diese Grundlage weg, und Art. 50 AIG tritt an ihre Stelle, zu seinen Bedingungen. Wer bereits eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) hat, fällt nicht unter Art. 50 AIG: Sie kann nur aus den Gründen von Art. 63 Abs. 1 AIG widerrufen oder durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Art. 63 Abs. 2 AIG); sie erlischt namentlich mit der Abmeldung ins Ausland oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt ohne Abmeldung, wobei sie auf Gesuch vier Jahre aufrechterhalten werden kann (Art. 61 AIG). Siehe Verliere ich meine Aufenthaltsbewilligung?

In welchen Fällen geht der Aufenthalt weiter?

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch in zwei Fällen (Art. 50 Abs. 1 AIG): Die Ehegemeinschaft hat mindestens drei Jahre bestanden und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (unter anderem Sprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung) sind erfüllt; oder wichtige persönliche Gründe machen den weiteren Aufenthalt erforderlich. Das Gesetz nennt namentlich häusliche Gewalt, eine nicht aus freiem Willen geschlossene Ehe und eine stark gefährdete Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der deutsche Wortlaut sagt, diese Gründe «können» vorliegen, der französische, sie «sont notamment données»; beide Fassungen sind verbindlich.

Und bei häuslicher Gewalt?

Häusliche Gewalt gegen den Ehegatten oder ein Kind ist einer der wichtigen persönlichen Gründe (Art. 50 Abs. 2 Bst. a AIG). Die Behörden berücksichtigen insbesondere die Anerkennung als Opfer nach dem OHG, die Bestätigung einer Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Schutzmassnahmen, Arztberichte, Polizeirapporte und Strafanzeigen sowie strafrechtliche Verurteilungen; die Liste ist offen. Opfer ist man, ob der Täter ermittelt worden ist oder nicht (Art. 1 Abs. 3 OHG). Die Massnahmen des Zivilgerichts (Kontaktverbot, Ausweisung für eine bestimmte Zeit) setzen ein Begehren voraus (Art. 28b Abs. 1 und 2 ZGB), die polizeiliche Ausweisung im Krisenfall nicht (Art. 28b Abs. 4 ZGB): Wer auf jeden Schritt verzichtet, hat diese Unterlagen später nicht. Siehe Häusliche Gewalt: was tun?

Und die Kinder?

Art. 50 Abs. 1 AIG gibt dem Ehegatten und den Kindern einen Anspruch: Die Kinder haben einen eigenen. Die Abmeldung ins Ausland, oder sechs Monate Auslandaufenthalt ohne Abmeldung, lässt dagegen die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen erlöschen, auch jene der mitgenommenen Kinder (Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AIG). Und bei gemeinsamer elterlicher Sorge bedarf der Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 Bst. a ZGB). Siehe Umziehen mit Kindern.

Was kann den Anspruch zum Erlöschen bringen?

Der Anspruch aus Art. 50 AIG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder ein Widerrufsgrund vorliegt (Art. 51 Abs. 2 AIG), etwa die Abhängigkeit von Sozialhilfe der Person oder einer Person, für die sie zu sorgen hat (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG). Für die Niederlassungsbewilligung ist die Schwelle höher: «dauerhaft und in erheblichem Mass» (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG); fehlen die Integrationskriterien, kann sie durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Art. 63 Abs. 2 AIG).

Wer entscheidet, und wie wehre ich mich?

Behörde und Rechtsweg sind kantonal; massgebend ist die Frist in der Verfügung.

Kanton Behörde Rechtsweg
Bern Amt für Bevölkerungsdienste; Städte Bern, Biel, Thun (Art. 1 und 4 EV AIG und AsylG) Sicherheitsdirektion (Art. 62 VRPG), dann Verwaltungsgericht (Art. 74 VRPG)
Freiburg Amt für Bevölkerung und Migration (Art. 3 AGAIG) direkt an das Kantonsgericht (Art. 7 AGAIG)
Wallis Dienststelle für Bevölkerung und Migration (Art. 1 EGAuG) Staatsrat (Art. 43 VVRG), dann Kantonsgericht (Art. 72 VVRG)

Waadt, Genf, Neuenburg und Jura: französische Fassung dieser Seite.

Kann der andere Ehegatte oder das Scheidungsgericht über die Bewilligung entscheiden?

Nein: Über die Bewilligung entscheidet die Migrationsbehörde. Die Regel ist für beide Ehegatten dieselbe: «Ich lasse dich ausweisen» hängt nicht von der Person ab, die es sagt. Wie sich eine Scheidungsvereinbarung auf den Entscheid der Behörde auswirkt, regelt keine Norm.

Was von Ihrer Situation abhängt

Ihre Bewilligung, die Jahre des Zusammenlebens, Sprache und Erwerbstätigkeit, allfällige Sozialhilfe, die Gewalt und ihre Belege, Ihr Kanton.

Was ungewiss bleibt

  • Ob der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung die Familiengemeinschaft schon auflöst oder ob es das Urteil braucht: Das Gesetz sagt es nicht.
  • Wie die drei Jahre gezählt werden, tatsächliches Zusammenleben oder formelle Ehedauer: keine Norm, kein Entscheid des Korpus.
  • Die Tragweite der Abweichung zwischen deutscher und französischer Fassung von Art. 50 Abs. 2 AIG.
  • Das FZA ist hier nicht abgedeckt.

Was Sie zusammentragen sollten

  • Ihre Bewilligung, das Heiratsdatum und das Datum der Trennung;
  • Belege Ihrer Integration: Sprache, Arbeit, Ausbildung;
  • bei Gewalt die vorhandenen Unterlagen (Bestätigung einer Opferberatungsstelle, Arzt- oder Polizeiberichte);
  • erhaltene Verfügungen mit Datum, für die Anwältin für Ausländerrecht oder die Beratungsstelle, die Sie begleitet.

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Quellen

  • Ausländer- und Integrationsgesetz: Art. 42, 43, 44, 50, 51, 58a, 61, 62, 63 AIG, Fedlex, SR 142.20
  • Zivilgesetzbuch: Art. 28b, 301a ZGB, Fedlex, SR 210
  • Opferhilfegesetz: Art. 1 OHG, Fedlex, SR 312.5
  • Bern: EV AIG und AsylG, Art. 1 und 4; VRPG, Art. 62 und 74 · Freiburg: AGAIG, Art. 3 und 7 · Wallis: EGAuG, Art. 1; VVRG, Art. 43 und 72