Verliere ich bei Trennung oder Scheidung meine Aufenthaltsbewilligung?

Warnsignal. Das ist Ausländerrecht, nicht Familienrecht, und die Gefahr ist real: Sind die Voraussetzungen von Art. 50 AIG nicht erfüllt, kann die Bewilligung nicht verlängert oder widerrufen werden. Sprechen Sie vor jedem Schritt mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Ausländerrecht, und verzichten Sie aus Angst um die Bewilligung nicht darauf, sich vor Gewalt zu schützen.

Kurz gesagt. Nicht automatisch. Haben Sie die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erhalten, gibt Ihnen Art. 50 AIG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft in zwei Fällen Anspruch auf Verlängerung: Die Ehegemeinschaft hat mindestens drei Jahre bestanden und Sie erfüllen die Integrationskriterien, oder wichtige persönliche Gründe machen den weiteren Aufenthalt erforderlich, etwa häusliche Gewalt. Entscheiden wird weder Ihr Ehegatte noch das Scheidungsgericht, sondern die kantonale Migrationsbehörde.

Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation. Die kantonalen Behörden nennt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis, auf Französisch zusätzlich für die Westschweizer Kantone; für andere Kantone gilt hier nur das Bundesrecht.

Das hängt ab von…

  • Ihrer Bewilligung: Aufenthaltsbewilligung aus dem Familiennachzug, oder Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), die nicht unter Art. 50 AIG fällt; für Konkubinatspartner mit Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG) gelten diese Regeln sinngemäss (Art. 50 Abs. 4 AIG);
  • der Dauer der Ehegemeinschaft und Ihrer Integration nach Art. 58a AIG;
  • häuslicher Gewalt gegen Sie oder ein Kind;
  • der Staatsangehörigkeit Ihres Ehegatten: Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) ist hier nicht abgedeckt.

Kann mein Ehegatte mich ausschaffen lassen?

Nicht direkt: Es entscheidet die Migrationsbehörde, nicht Ihr Ehegatte. Der Anspruch aus Art. 50 AIG erlischt aber, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder ein Widerrufsgrund vorliegt (Art. 51 Abs. 2 AIG), etwa falsche Angaben im Bewilligungsverfahren oder die Abhängigkeit von Sozialhilfe (Art. 62 Abs. 1 Bst. a und e AIG). Der Vorwurf einer Scheinehe entscheidet für sich nichts, eröffnet aber eine Prüfung: Bereiten Sie diese mit einer Anwältin für Ausländerrecht vor.

Und wenn ich häusliche Gewalt erlebt habe?

Häusliche Gewalt gegen den Ehegatten oder ein Kind ist einer der wichtigen persönlichen Gründe (Art. 50 Abs. 2 Bst. a AIG). Die Behörden berücksichtigen insbesondere die Anerkennung als Opfer nach dem OHG, die Bestätigung einer Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Schutzmassnahmen, Arztberichte, Polizeirapporte und Strafanzeigen sowie strafrechtliche Verurteilungen. Die Liste ist offen: Wer keines dieser Dokumente hat, ist nicht ausgeschlossen. Der deutsche Wortlaut sagt, die Gründe «können namentlich vorliegen»; die französische Fassung, gleichermassen verbindlich, sagt «sont notamment données». Die Tragweite dieser Abweichung ist nicht geklärt. Wichtige persönliche Gründe können auch eine nicht aus freiem Willen geschlossene Ehe oder eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland sein (Art. 50 Abs. 2 Bst. b und c AIG).

Wer entscheidet, und wie wehre ich mich?

  1. Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über Ihre Bewilligung.
  2. Sie fechten an auf dem Weg Ihres Kantons (Tabelle); massgebend ist die Frist in der Verfügung.
  3. Eine Anwältin für Ausländerrecht prüft Weg und Frist vor Ablauf.
Kanton Behörde Rechtsweg
Bern Amt für Bevölkerungsdienste; Städte Bern, Biel, Thun (Art. 1 und 4 EV AIG und AsylG) Sicherheitsdirektion (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG), dann Verwaltungsgericht
Freiburg Amt der für die Fremdenpolizei zuständigen Direktion (Art. 3 AGAIG) direkt an das Kantonsgericht (Art. 7 Abs. 2 AGAIG)
Wallis Dienststelle für Bevölkerung und Migration (Art. 1 EGAuG) Staatsrat (Art. 43 Abs. 2 VVRG), dann Kantonsgericht

Waadt, Genf, Neuenburg und Jura: französische Fassung dieser Seite.

Und mit einer Niederlassungsbewilligung?

Sie endet nicht schon durch die Trennung: Widerrufen werden kann sie nur aus den Gründen von Art. 63 Abs. 1 AIG, oder sie wird durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, wenn die Integrationskriterien nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 AIG). Sie erlischt auch mit der Abmeldung ins Ausland oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt ohne Abmeldung; auf Gesuch kann sie während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 AIG).

Was von Ihrer Situation abhängt

Ihre Jahre des Zusammenlebens, Sprache und Erwerbstätigkeit, allfällige Sozialhilfe, die Unterlagen zu einer Gewalt.

Was ungewiss bleibt

Ob der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung die Familiengemeinschaft schon auflöst oder ob es das Scheidungsurteil braucht: Das Gesetz sagt es nicht. Wie die drei Jahre gezählt werden, tatsächliches Zusammenleben oder formelle Ehedauer: Keine Norm und kein Entscheid des Korpus legt es fest. Die Abweichung zwischen deutscher und französischer Fassung von Art. 50 Abs. 2 AIG. Wie sich eine Scheidungsvereinbarung auf den Entscheid der Behörde auswirkt: Keine Norm regelt es.

Was Sie zusammentragen sollten

  • Ihre Bewilligung, das Heiratsdatum und das Datum der Trennung;
  • Belege Ihrer Integration: Sprache, Arbeit, Ausbildung;
  • bei Gewalt die vorhandenen Unterlagen (Bestätigung einer Opferberatungsstelle, Arzt- oder Polizeiberichte);
  • erhaltene Verfügungen, für die Anwältin für Ausländerrecht oder die Beratungsstelle, die Sie begleitet.

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Quellen

  • Ausländer- und Integrationsgesetz: Art. 30, 50, 51, 58a, 61, 62, 63 AIG — Fedlex, SR 142.20
  • Bern: EV AIG und AsylG, Art. 1 und 4; VRPG, Art. 62 · Freiburg: AGAIG, Art. 3 und 7 · Wallis: EGAuG, Art. 1; VVRG, Art. 43