Was kostet eine Scheidung im Kanton Bern?
Kurz gesagt. Vor dem bernischen Regionalgericht beträgt die Gebühr für eine Scheidung 600 bis 12'000 Taxpunkte, ein Taxpunkt ist CHF 1.- wert (Art. 41 Abs. 1 und Art. 4 VKD, BSG 161.12); ein Eheschutzverfahren kostet 100 bis 20'000 Taxpunkte (Art. 40 VKD). Das Gericht kann einen Vorschuss von höchstens der Hälfte verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Dazu kommen die Anwaltskosten: In Bern rechnet die eigene Anwältin ohne Honorarvereinbarung nach dem kantonalen Tarif ab (Art. 40 Abs. 2 KAG, BSG 168.11).
Rechtsstand 1. Mai 2026 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Die Rahmen sind nicht die Kosten Ihres Verfahrens: Die Gebühr setzt das Gericht fest.
Das hängt ab von…
- der Form der Scheidung: gemeinsames Begehren mit vollständiger Einigung oder Klage;
- Aufwand, Bedeutung des Geschäfts und Ihren Mitteln (Art. 5 Abs. 1 VKD);
- den Anwältinnen und Anwälten, mit oder ohne Honorarvereinbarung;
- einer Berufung.
Die Beträge
| Posten | Betrag | Grundlage und Fassung |
|---|---|---|
| Scheidung, Regionalgericht | 600 bis 12'000 Taxpunkte | Art. 41 Abs. 1 VKD (1. Januar 2011) |
| Streitige Abänderung des Scheidungsurteils | gleicher Rahmen | Art. 41 Abs. 2 VKD; Art. 284 Abs. 3 ZPO |
| Eheschutz; vorsorgliche Massnahmen, falls eigene Gebühr (siehe unten) | 100 bis 20'000 Taxpunkte | Art. 40 VKD (1. Januar 2011) |
| Richtwert: gemeinsames Begehren, vollständige Einigung | 600 bis 3'000 Taxpunkte nach Nettoeinkommen beider Parteien; 300 bis 600 mehr, wenn die Konvention mit Hilfe einer Gerichtsperson zustande kam | Richtlinien des VBRS (1. Januar 2026) |
| Richtwert: Klage oder Teileinigung | 1'200 bis 10'000 Taxpunkte, bis und mit erster Verhandlung | Richtlinien des VBRS (1. Januar 2026) |
| Richtwert: Eheschutz | ab 1'000 Taxpunkten | Richtlinien des VBRS (1. Januar 2026) |
| Berufung, nichtvermögensrechtliche Streitigkeit | 200 bis 12'000 Taxpunkte | Art. 45 VKD (1. Januar 2011) |
| Parteientschädigung, Streitwert nicht bestimmbar | CHF 400.- bis CHF 11'800.- | Art. 5 Abs. 2 PKV, BSG 168.811 (1. Januar 2011) |
Die Richtwerte stammen aus den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS); sie binden das Gericht nicht. In besonders umfangreichen Geschäften kann die Gebühr bis zum doppelten Höchstansatz gehen (Art. 6 Abs. 1 VKD).
Die Schritte, und was dabei kostet
- Keine kostenpflichtige Schlichtung. Scheidung und Eheschutz gehen direkt an das Regionalgericht (Art. 198 Bst. a und c ZPO); die Schlichtungsgebühr von 100 bis 1'000 Taxpunkten (Art. 35 VKD) fällt nicht an.
- Der Vorschuss. Das Regionalgericht kann höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Wird er auch innert Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO); in Bern entscheidet darüber die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter (Art. 12 Abs. 3 Bst. d EG ZSJ, BSG 271.1).
- Das Urteil. Das Gericht setzt die Gebühr im Rahmen fest. In familienrechtlichen Verfahren kann es die Kosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). In Geschäften mit besonders geringem Aufwand kann die Gebühr bis auf die Hälfte der Mindestgebühr herabgesetzt werden (Art. 7 Abs. 2 VKD); bei unzumutbarer Härte kann die Behörde die Kosten erlassen oder stunden (Art. 10 Abs. 1 VKD).
- Die Parteientschädigung. Die kostenpflichtige Partei bezahlt der anderen die zugesprochene Parteientschädigung nach der PKV (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Scheidungsverfahren ist keine Sicherheit dafür zu leisten (Art. 99 Abs. 3 Bst. b ZPO).
- Die Berufung. Vor dem Obergericht (Art. 6 Abs. 1 EG ZSJ) bleibt ein Vorschuss der gesamten mutmasslichen Kosten möglich (Art. 98 Abs. 2 Bst. d ZPO).
Und das Honorar der eigenen Anwältin?
Massgebend ist die Honorarvereinbarung; besteht keine, gilt die Tarifordnung für den Parteikostenersatz, und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klientschaft können berücksichtigt werden (Art. 40 Abs. 1 und 2 KAG). Der Parteikostenersatz, den die Gegenpartei leistet, kann vom Honorar abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Die Anwältin klärt bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze der Rechnungsstellung auf (Art. 12 Bst. i BGFA).
Was von Ihrer Situation abhängt
Gebühr, Kostenverteilung und Parteientschädigung entscheiden sich an Ihrem Dossier. Fehlen die Mittel, befreit die unentgeltliche Rechtspflege von Vorschuss und Gerichtskosten, nicht aber von der Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 1 und 3 ZPO): unentgeltliche Rechtspflege im Kanton Bern.
Was ungewiss bleibt
- Lösen vorsorgliche Massnahmen in einer Scheidung eine eigene Gebühr aus (Art. 40 VKD), oder deckt die Scheidungspauschale sie ab (Art. 41 und 2 Abs. 2 VKD)?
- Gilt eine Scheidungsvereinbarung für die Kostenverteilung als «Vergleich» (Art. 109 ZPO)?
- Hat eine Scheidung mit güterrechtlicher Auseinandersetzung für die Parteientschädigung einen bestimmbaren Streitwert (Art. 5 Abs. 1 PKV) oder nicht (Art. 5 Abs. 2 PKV)?
Was Sie zusammentragen sollten
Die Nettoeinkommen beider Ehegatten, eine Vermögensübersicht, den Entwurf der Konvention, falls vorhanden, und die Honorarvereinbarung Ihrer Anwältin oder Ihres Anwalts: für das Regionalgericht, die Anwältin oder die Rechtsberatung. Vergleich: sieben Kantone; Bundesrecht: Scheidungskosten.
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Quellen
- Zivilprozessordnung: Art. 98, 99, 101, 107, 109, 111, 118, 198, 284 ZPO — Fedlex, SR 272
- BGFA: Art. 12, Fedlex, SR 935.61
- Bern: Verfahrenskostendekret (VKD), BSG 161.12, Art. 2, 4, 5, 6, 7, 10, 35, 40, 41, 45 — belex; Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV), BSG 168.811, Art. 5 — belex; Kantonales Anwaltsgesetz (KAG), BSG 168.11, Art. 40 und 41 — belex; EG ZSJ, BSG 271.1, Art. 6 und 12 — belex
- Praxis (bindet das Gericht nicht): Richtlinien des VBRS zur Festsetzung der Gerichtsgebühren und Vorschüsse in Zivilverfahren vor Schlichtungsbehörde und Regionalgericht, Fassung gültig ab 1. Januar 2026