Was kostet eine Scheidung in der Schweiz? Gerichtskosten, Vorschuss, Anwalt
Kurz gesagt. Zuerst kostet eine Scheidung Gerichtskosten nach dem Tarif des Kantons: Für ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit vollständiger Einigung beträgt die Gebühr in Bern 600 bis 12'000 Taxpunkte und im Wallis CHF 280.- bis CHF 9'600.-; in Freiburg empfiehlt die Moderationskammer des Kantonsgerichts CHF 1'000.-, wenn das gemeinsame Begehren von Anfang an so eingereicht wird. Als Vorschuss kann das Gericht höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO). Das Anwaltshonorar kommt dazu.
Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 2. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch zusätzlich für die Westschweizer Kantone; für andere Kantone gilt hier nur das Bundesrecht.
Das hängt ab von…
- der Verfahrensart: gemeinsames Begehren mit vollständiger Einigung, Teileinigung oder Scheidungsklage;
- dem Kanton, der den Tarif festsetzt (Art. 96 Abs. 1 ZPO);
- dem Aufwand: Gutachten, Zeugen, Vertretung des Kindes;
- Ihren Mitteln: Die unentgeltliche Rechtspflege kann von Vorschuss und Gerichtskosten befreien (Habe ich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege?).
Woraus bestehen die Kosten?
Aus den Gerichtskosten (Entscheidgebühr, Beweisführung, Vertretung des Kindes) und der Parteientschädigung, die eine Partei der anderen für deren Auslagen und Anwaltskosten schuldet (Art. 95 ZPO). Das eigene Anwaltshonorar ergibt sich aus der Vereinbarung; die Anwältin klärt bei Mandatsübernahme über die Rechnungsstellung auf (Art. 12 Bst. i BGFA). Eine Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar darf vor Beendigung des Rechtsstreits nicht vereinbart werden (Art. 12 Bst. e BGFA). Im Kanton Bern gilt ohne Honorarvereinbarung der Parteikostentarif (Art. 40 Abs. 2 KAG). Sich vertreten zu lassen ist eine Möglichkeit, keine Pflicht (Art. 68 Abs. 1 ZPO), und das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmasslichen Kosten und die unentgeltliche Rechtspflege auf (Art. 97 ZPO).
Was kostet das Verfahren in meinem Kanton?
Gebühr für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Einigung, Tarife 2026:
| Kanton | Gebühr | Grundlage (Fassung) |
|---|---|---|
| Bern | 600 bis 12'000 Taxpunkte (1 Taxpunkt = CHF 1.-); Praxis: 600 bis 3'000 nach Nettoeinkommen | Art. 41 Abs. 1 VKD (2011); Richtlinien des VBRS (2026) |
| Freiburg | CHF 100.- bis CHF 500'000.-; Empfehlung: CHF 1'000.- | Art. 20 und 23 JR (2013) |
| Wallis | CHF 280.- bis CHF 9'600.- (Art. 17 GTar); vielleicht CHF 90.- bis CHF 4'800.- (Art. 18 GTar, offen) | Art. 17 und 18 GTar (2018) |
In der Waadt und in Genf gelten feste Pauschalen von CHF 900.- und CHF 600.-. Scheidungsklage, Teileinigung und die übrigen Kantone: Vergleich der sieben Kantone.
Wie viel muss ich vorschiessen, und wer zahlt am Ende?
- Bei der Einreichung kann das Gericht einen Vorschuss «von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten» verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO, Fassung vom 1. Januar 2025): eine Obergrenze, kein Betrag. Der Waadtländer Tarif verlangt noch den ganzen Betrag (Art. 9 Abs. 1 TFJC), ein Widerspruch, den die Texte nicht auflösen. Gegen den Vorschussentscheid ist die Beschwerde möglich (Art. 103 ZPO).
- Wird nicht bezahlt, auch nicht innert Nachfrist, tritt das Gericht nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
- Am Ende verteilt das Gericht die Kosten: grundsätzlich zulasten der unterliegenden Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO); in familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht davon abweichen und nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO); bei einem gerichtlichen Vergleich nach dessen Massgabe (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Der Vorschuss wird verrechnet oder zurückerstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Und das Zivilstandsamt?
Wer nach der Scheidung wieder den Ledignamen führen will (Art. 119 ZGB), zahlt dafür CHF 75.-, in allen Kantonen gleich (Anhang 1 Ziff. 4.2 ZStGV, Fassung vom 11. November 2024).
Was von Ihrer Situation abhängt
Wo das Gericht sich im Rahmen ansiedelt: in Bern nach Aufwand, Bedeutung des Geschäfts und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Art. 5 Abs. 1 VKD), im Wallis nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit des Falls, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 13 Abs. 1 GTar). Dazu kommen Gutachterkosten, die kein Tarif beziffert, und Ihr Anwaltshonorar.
Was ungewiss bleibt
Im Wallis, ob eine Scheidung mit vollständiger Vereinbarung unter Art. 17 GTar oder unter den Rahmen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit von Art. 18 GTar (CHF 90.- bis CHF 4'800.-) fällt: Der Text sagt es nicht ausdrücklich. Die Richtwerte von Bern und Freiburg sind Behördenpraxis und binden das Gericht nicht.
Was Sie zusammentragen sollten
- die geplante Verfahrensart und den Stand Ihrer Einigung;
- die letzte Steuerveranlagung und die Lohnabrechnungen;
- eine schriftliche Honorarschätzung der Anwältin oder des Anwalts, oder die Adresse der Rechtsberatung, der Mediation oder der gemeinsamen Beratung, die Sie begleitet.
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Quellen
- Zivilprozessordnung: Art. 68, 95, 96, 97, 98, 101, 103, 106, 107, 109, 111 ZPO — Fedlex, SR 272
- Zivilgesetzbuch: Art. 119 ZGB, Fedlex, SR 210; Zivilstandsgebührenverordnung: Anhang 1 ZStGV — Fedlex, SR 172.042.110
- Anwaltsgesetz: Art. 12 BGFA; Bern: Kantonales Anwaltsgesetz, Art. 40 KAG (BSG 168.11)
- Kantonale Tarife: VKD (BSG 161.12), JR (SGF 130.11), GTar (SGS 173.8); Waadt TFJC (BLV 270.11.5), Genf RTFMC (rsGE E 1 05.10) — Links im Vergleich der sieben Kantone
- Praxis: Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter (VBRS, Fassung
- Januar 2026); Empfehlung der Moderationskammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. November 2002, angepasst am 16. September 2013