«Du verlierst deinen Namen und deinen Pass»: stimmt das?

Kurz gesagt. Den Namen verliert man nicht: Wer bei der Heirat den Namen geändert hat, behält ihn nach der Scheidung und kann den Ledignamen wieder annehmen, wenn er oder sie will (Art. 119 ZGB). Die Scheidung ist kein Grund, eine Einbürgerung nichtig zu erklären: Das sind nur falsche Angaben oder das Verheimlichen erheblicher Tatsachen (Art. 36 Abs. 1 BüG), und darüber entscheidet die Behörde, nie der Ehegatte.

Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Warnsignal: Bürgerrecht und Aufenthalt. Weder das Bürgerrecht noch die Bewilligung sind Familienrecht. Wird eine Einbürgerung nichtig erklärt, werden die Ausweise entzogen (Art. 36 Abs. 7 BüG), und Kinder, die das Bürgerrecht durch diesen Entscheid erworben haben, verlieren es, mit Ausnahmen (Art. 36 Abs. 4 BüG). Für eine nicht eingebürgerte Person betrifft die Trennung die Aufenthaltsbewilligung (Art. 50 AIG): siehe «Ohne mich verlierst du die Bewilligung». In beiden Fällen: vor jedem Schritt zu einer spezialisierten Anwältin oder einem spezialisierten Anwalt.

Was stimmt

Der einzige wahre Teil der Drohung betrifft das Bürgerrecht. Das SEM kann eine Einbürgerung nichtig erklären, die durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 36 Abs. 1 BüG). Die Frist beträgt zwei Jahre, nachdem das SEM vom Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, längstens acht Jahre nach dem Erwerb des Bürgerrechts; nach jeder mitgeteilten Untersuchungshandlung beginnt eine neue Frist von zwei Jahren (Art. 36 Abs. 2 BüG). Nach einer Nichtigerklärung ist ein neues Gesuch erst nach zwei Jahren möglich (Art. 36 Abs. 5 BüG).

Die erleichterte Einbürgerung der Ehegattin oder des Ehegatten setzt bei der Gesuchstellung drei Jahre eheliche Gemeinschaft und fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz voraus, davon das letzte Jahr (Art. 21 Abs. 1 BüG). Das Verfahren läuft vor der Einbürgerungsbehörde, nicht im Scheidungsverfahren.

Was falsch oder übertrieben ist

«Du nimmst wieder deinen Ledignamen an»: Das ist eine Wahl, nie eine Pflicht. Die Erklärung erfolgt jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten (Art. 119 ZGB), gegen eine Bundesgebühr (Anhang 1 Ziff. 4.2 ZStGV). Für die eingetragene Partnerschaft gilt dasselbe (Art. 30a PartG).

«Die Kinder tragen meinen Namen»: Das Kind verheirateter Eltern trägt ihren gemeinsamen Familiennamen oder den bei der Eheschliessung für die gemeinsamen Kinder bestimmten Namen (Art. 270 Abs. 1 und 3 ZGB), und die Trennung ändert daran nichts. Beim Kind nicht verheirateter Eltern folgt der Name der elterlichen Sorge (Art. 270a Abs. 1 ZGB); wird die gemeinsame Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, können die Eltern innerhalb eines Jahres gemeinsam erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt (Art. 270a Abs. 2 ZGB), schriftlich und mit beglaubigten Unterschriften ausserhalb der Geburtsmeldung (Art. 37a Abs. 4 und 6 ZStV). Ein Wechsel der elterlichen Sorge wirkt sich nicht auf den Namen aus (Art. 270a Abs. 4 ZGB), und ab zwölf Jahren muss das Kind jeder Änderung zustimmen (Art. 270b ZGB).

«Ich lasse deine Einbürgerung annullieren»: Der Ehegatte entscheidet nicht. Zuständig ist das SEM, bei einer ordentlichen Einbürgerung die kantonale Behörde (Art. 36 Abs. 1 und 3 BüG), und vorausgesetzt sind falsche Angaben oder Verheimlichung, keine Trennung.

Was am Satz stimmt, für die Person, die ihn sagt, wie für die, die ihn hört: Eine erschlichene Einbürgerung kann tatsächlich nichtig erklärt werden, mit schweren Folgen. Der Name und ein redlich erworbenes Bürgerrecht sind aber kein Druckmittel in der Trennung.

Was vom Kanton oder von der Situation abhängt

Die Regierung des Wohnsitzkantons kann eine Namensänderung aus achtenswerten Gründen bewilligen, und wer dadurch verletzt ist, kann sie innert einem Jahr gerichtlich anfechten (Art. 30 Abs. 1 und 3 ZGB). Die ordentliche Einbürgerung führt über eine kantonale Behörde, die den Entscheid trifft und ihn nichtig erklären kann (Art. 13 Abs. 3 und 36 Abs. 3 BüG). Diese Seite behandelt nur Bundesrecht; kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab. Im Übrigen zählen die Tatsachen: Datum der Einbürgerung, Ernsthaftigkeit der Ehe zu diesem Zeitpunkt, Alter der Kinder.

Was ungewiss bleibt

  • Was die Behörde in einem konkreten Verfahren annehmen würde: Sie «kann» nichtig erklären, und kein Entscheid des Korpus legt das Mass fest.
  • Ob das SEM auch eine vom Kanton erteilte ordentliche Einbürgerung nichtig erklären kann: Art. 36 BüG sagt es nicht ausdrücklich.
  • Wie der Herkunftsstaat einen nach der Scheidung wieder angenommenen Namen einträgt: Keine Norm des Korpus regelt es.

Was sich zu sammeln lohnt

  • Eheschein und Einbürgerungsentscheid, mit Datum;
  • die im Einbürgerungsgesuch eingereichten Unterlagen;
  • die Geburtsurkunden der Kinder und jede abgegebene Namenserklärung;
  • jedes Schreiben des SEM oder der kantonalen Behörde, mit Eingangsdatum.

Für eine Anwältin oder einen Anwalt für Bürgerrecht oder Ausländerrecht; für die Namenserklärung das Zivilstandsamt.

Mit Greg oder Léa weiter

Greg und Léa, die juristischen KI-Assistenten von divorceinfo.ch, helfen, Fragen und Unterlagen vorzubereiten. Siehe auch Nach der Scheidung: Was ist zu tun? Beginnen

Quellen