«Ohne mich verlierst du die Bewilligung»: stimmt das?
Kurz gesagt. Über die Bewilligung entscheidet nicht der Ehegatte, sondern das kantonale Migrationsamt. Art. 50 AIG erhält das Aufenthaltsrecht nach der Trennung in zwei Fällen: drei Jahre Ehegemeinschaft mit Integration, oder wichtige persönliche Gründe wie häusliche Gewalt. Ausserhalb dieser Fälle ist die Gefahr real: Die Bewilligung kann nicht verlängert oder widerrufen werden.
Rechtsstand 12. Juni 2026 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Warnsignal: Aufenthaltsrecht. Das ist Ausländerrecht, nicht Familienrecht. Sprechen Sie vor jedem Schritt mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Ausländerrecht, auch vor einem Umzug in einen anderen Kanton: Die Bewilligung erlischt, wenn dort eine neue erteilt wird (Art. 61 Abs. 1 Bst. b AIG). Eine Verfügung löst eine Frist von dreissig Tagen aus (Tabelle unten). Verzichten Sie nicht aus Angst um die Bewilligung auf Schutz: Polizeirapporte, Arztberichte und die Bestätigung einer Opferberatungsstelle sind genau die Hinweise auf Gewalt, die die Behörden berücksichtigen (Art. 50 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 bis 6 AIG), und die Beratung der Opferhilfe ist unentgeltlich (Art. 5 OHG). Bei unmittelbarer Gefahr: 117.
Was stimmt
Eine im Familiennachzug erteilte Bewilligung ist an das Zusammenwohnen geknüpft (Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 Bst. a und 44 Abs. 1 Bst. a AIG). Endet es, erhält Art. 50 Abs. 1 AIG den Anspruch nur in zwei Fällen:
- Bst. a: Die Ehegemeinschaft hat mindestens drei Jahre bestanden, und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG sind erfüllt;
- Bst. b: Wichtige persönliche Gründe machen einen weiteren Aufenthalt erforderlich, namentlich häusliche Gewalt, eine nicht aus freiem Willen geschlossene Ehe oder eine stark gefährdete Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 50 Abs. 2 AIG).
Sonst kann die Bewilligung mit Ablauf ihrer Gültigkeit erlöschen (Art. 61 Abs. 1 Bst. c AIG) oder widerrufen werden (Art. 62 Abs. 1 AIG). Dann erlassen die Behörden eine Wegweisungsverfügung (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG) mit einer Ausreisefrist von sieben bis dreissig Tagen (Art. 64d Abs. 1 AIG). Die familiäre Situation verlängert diese Frist, hindert die Wegweisung aber nicht.
Was falsch oder übertrieben ist
Der Ehegatte entscheidet nicht. Art. 50 AIG gibt einen Anspruch, der von keinem privaten Willen abhängt. Das Verlangen eines Ehegatten steht weder unter den Erlöschensgründen (Art. 61 AIG) noch unter den Widerrufsgründen (Art. 62 und 63 AIG).
«Ich lasse dich ausschaffen» meint eine andere Massnahme: Die Ausweisung nach Art. 68 AIG verfügt fedpol zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. Kein Antrag eines Ehegatten führt dorthin.
Die Niederlassungsbewilligung (C) ist besser geschützt: Die Auflösung der Familie ist kein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG. Fehlt die Integration, kann sie aber durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Art. 63 Abs. 2 AIG).
Was am Satz stimmt, für die Person, die ihn sagt, wie für die, die ihn hört: Die Bewilligung hängt am Zusammenwohnen, und Sozialhilfeabhängigkeit ist ein möglicher Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG). Die Behörde «kann» widerrufen; liegt ein solcher Grund vor, erlischt aber auch der Anspruch aus Art. 50 AIG (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Der Aufenthaltsstatus des andern ist kein Druckmittel in der Trennung: Die Behörde entscheidet nach geschriebenen Kriterien.
Was vom Kanton oder von der Situation abhängt
Jeder Kanton bezeichnet die Behörde selbst; jede Zeile gilt nur in ihrem Kanton.
| Kanton | Behörde | Erster Rechtsweg, 30 Tage |
|---|---|---|
| Freiburg | Amt für Bevölkerung und Migration (Art. 3 AGAIG) | direkt an das Kantonsgericht (Art. 7 Abs. 2 AGAIG; Art. 79 Abs. 1 VRG) |
| Wallis | Dienststelle für Bevölkerung und Migration (Art. 1 Abs. 1 EGAuG) | Staatsrat (Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 VVRG) |
| Bern | Amt für Bevölkerungsdienste; Städte Bern, Biel, Thun (Art. 1 und 4 EV AIG und AsylG) | gegen eine Verfügung des Amts: Sicherheitsdirektion (Art. 1 Abs. 1 EV AIG und AsylG; Art. 62 Abs. 1 Bst. a und 67 Abs. 1 VRPG) |
Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die übrigen Westschweizer Kantone; sonst gilt hier nur das Bundesrecht. Danach entscheiden die Tatsachen: Dauer der Ehegemeinschaft, Integration, Belege einer Gewalt, Aussichten im Herkunftsland.
Was ungewiss bleibt
- Ab wann die «drei Jahre» zählen (Heirat oder tatsächliches Zusammenleben): Weder eine Norm noch ein Entscheid des Korpus legt es fest.
- Ob das Ende des Zusammenwohnens eine nicht eingehaltene Bedingung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG ist.
- Welches Gewicht eine Scheidungsvereinbarung oder ein Scheidungsurteil für das Migrationsamt hat: Keine Norm regelt es.
- In Bern der Rechtsweg gegen eine Verfügung der Städte Bern, Biel oder Thun: Die zitierten Texte legen ihn nicht fest.
Was sich zu sammeln lohnt
- die Aufenthaltsbewilligung und ihre Verfügung;
- die Daten der Heirat, des Beginns und des Endes des Zusammenlebens;
- Belege der Integration (Sprache, Arbeit, Ausbildung);
- Belege einer Gewalt, falls es sie gab;
- jede erhaltene Verfügung, mit dem Datum der Eröffnung.
Für eine Anwältin oder einen Anwalt für Ausländerrecht oder eine Rechtsberatung dieses Fachs.
Mit Greg oder Léa weiter
Greg und Léa, die juristischen KI-Assistenten von divorceinfo.ch, helfen, Daten und Belege zu ordnen. Siehe auch Verliere ich bei der Scheidung meine Aufenthaltsbewilligung?. Beginnen
Quellen
- AIG: Art. 42, 43, 44, 50, 51, 58a, 61, 62, 63, 64, 64d, 68, Fedlex, SR 142.20
- OHG: Art. 5, Fedlex, SR 312.5
- Freiburg: AGAIG, Art. 3 und 7; VRG, Art. 79
- Wallis: EGAuG, Art. 1; VVRG, Art. 43 und 46
- Bern: EV AIG und AsylG, Art. 1 und 4; VRPG (BSG 155.21), Art. 62 und 67