«Ich behalte das Haus», «ich setze dich vor die Tür»: stimmt das?
Kurz gesagt. Weder der Name im Mietvertrag noch der Grundbucheintrag geben einem Ehegatten das Recht, den andern vor die Tür zu setzen: Während der Trennung regelt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Ohne ausdrückliche Zustimmung des andern kann ein Ehegatte den Mietvertrag nicht kündigen und die Familienwohnung nicht veräussern (Art. 169 Abs. 1 ZGB). Das Eigentum ändert sich durch diesen Entscheid nicht.
Rechtsstand 1. Juli 2020 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Warnsignal: Gewalt, Drohungen, Nachstellungen. Bei Gefahr: 117. Jeder Kanton bezeichnet eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann (Art. 28b Abs. 4 ZGB). Das Gericht kann der verletzenden Person zudem verbieten, sich der klagenden Person anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), und sie bei Zusammenwohnen für eine bestimmte Zeit ausweisen, einmal verlängerbar aus wichtigen Gründen (Art. 28b Abs. 2 ZGB).
Was stimmt
Der Entscheid über die Wohnung überträgt kein Eigentum. Bei der Scheidung regelt Art. 121 ZGB den Mietvertrag und ein befristetes Wohnrecht. Das Gericht kann die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag einem Ehegatten allein übertragen, wenn er «wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen» ist und «sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann» (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins, bis das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre (Art. 121 Abs. 2 ZGB).
Wem die Wohnung gehört, behält Rechte. Gehört sie einem Ehegatten, kann das Gericht dem andern ein befristetes Wohnrecht einräumen, «gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge»; es ist einzuschränken oder aufzuheben, «wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern» (Art. 121 Abs. 3 ZGB).
Das Eigentum kann wechseln, aber über die güterrechtliche Auseinandersetzung. Steht ein Vermögenswert im Miteigentum, kann ein Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse nachweist, die ungeteilte Zuweisung gegen Entschädigung des andern verlangen (Art. 205 Abs. 2 ZGB; BGE 119 II 197). Siehe Haus gemeinsam gekauft – wie wird es geteilt?
Was falsch oder übertrieben ist
«Der Mietvertrag läuft auf mich», «ich verkaufe». Ohne ausdrückliche Zustimmung des andern kann ein Ehegatte den Mietvertrag der Familienwohnung nicht kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie nicht veräussern und die Rechte an den Wohnräumen nicht beschränken (Art. 169 Abs. 1 ZGB; Art. 266m Abs. 1 OR). Ein absolutes Veto ist das nicht: Wird die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert, kann das Gericht angerufen werden (Art. 169 Abs. 2 ZGB). Der Vermieter muss die Kündigung und die Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung beiden Ehegatten separat zustellen (Art. 266n OR); eine Kündigung, die dem nicht entspricht, ist nichtig (Art. 266o OR). Der Ehegatte, der nicht unterschrieben hat, kann die Kündigung anfechten und die Erstreckung verlangen (Art. 273a Abs. 1 OR).
«Du hast bis Sonntag Zeit zu gehen.» Kein Ehegatte entscheidet allein, wer bleibt. Auf Begehren eines Ehegatten muss das Gericht die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), auch wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt (Art. 176 Abs. 2 ZGB).
Der Schutz von Art. 169 ZGB hängt an der Zweckbestimmung der Wohnung als Familienwohnung: Er entfällt, wenn der geschützte Ehegatte die Familienwohnung endgültig oder auf unbestimmte Zeit verlässt, was das Gericht nur gestützt auf ernsthafte Anhaltspunkte annehmen darf (BGE 136 III 257 E. 2.1 und 2.2). Siehe Trennung: Wer darf in der Wohnung bleiben?
Was vom Kanton oder von der Situation abhängt
Materiell gilt Bundesrecht. Welche Stelle im Krisenfall die sofortige Ausweisung verfügt, bestimmt der Kanton (Art. 28b Abs. 4 ZGB). Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; sonst gilt hier nur das Bundesrecht. Im Übrigen zählt der Sachverhalt: Kinder, Zahlungsfähigkeit, Eigentum oder Miete, Finanzierung. Ein Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht oder mit scheidungsrechtlichen Ansprüchen schiebt die Grundstückgewinnsteuer auf, sofern beide Ehegatten einverstanden sind (Art. 12 Abs. 3 Bst. b StHG).
Was ungewiss bleibt
- Wem das Gericht während der Trennung die Benützung zuteilt: Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB behält sie weder der mietenden noch der eigentumsberechtigten Person vor, doch kein Artikel und kein Bundesgerichtsentscheid zum geltenden Recht sagt dies für den Eheschutz ausdrücklich. Unter altem Recht wies BGE 120 II 1 (E. 2d) das Familienhaus unabhängig von den dinglichen Rechten, der güterrechtlichen Auseinandersetzung und den Vertragsverhältnissen zur Benützung zu.
- Die Höhe einer Entschädigung nach Art. 121 Abs. 3 ZGB und was ein «überwiegendes Interesse» nach Art. 205 Abs. 2 ZGB ist: Das hängt vom Sachverhalt ab.
- Der französische Wortlaut von Art. 121 Abs. 1 ZGB fasst die erste Voraussetzung anders («la présence d'enfants ou d'autres motifs importants»); beide Fassungen sind massgebend.
Was sich zu sammeln lohnt
- den Mietvertrag mit allen Unterschriften, oder den Grundbuchauszug und den Kaufvertrag;
- wer die Wohnung finanziert hat, mit Kontoauszügen;
- Schreiben des Vermieters, mit Empfangsdatum;
- die Nachrichten mit der Drohung, mit Datum;
- die Betreuung der Kinder.
Für die Person, die Sie begleitet: Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatung, Mediation oder gemeinsame Beratung.
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Quellen
- Zivilgesetzbuch: Art. 28b, 121, 169, 176, 205 ZGB, Fedlex, SR 210
- Obligationenrecht: Art. 266m, 266n, 266o, 273a OR, Fedlex, SR 220
- StHG: Art. 12, Fedlex, SR 642.14
- Bundesgericht: BGE 119 II 197 · BGE 120 II 1 E. 2d · BGE 136 III 257 E. 2.1 und 2.2, nachzuprüfen auf bger.ch