«Du erbst nichts», «meine Eltern enterben dich»: stimmt das?
Kurz gesagt. Was stimmt: Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht (Art. 120 Abs. 2 ZGB), und unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung fallen die Ansprüche aus Testament oder Erbvertrag weg (Art. 120 Abs. 3 ZGB). Was falsch ist: Solange die Scheidung nicht ausgesprochen ist, bleibt der Ehegatte gesetzlicher Erbe mit Pflichtteil (Art. 462 und 470 Abs. 1 ZGB), ausser bei einem hängigen Verfahren in den Fällen von Art. 472 ZGB. Ein Schwiegersohn oder eine Schwiegertochter war nie gesetzlicher Erbe der Schwiegereltern.
Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Warnsignal: was ohne Urteil verloren geht, und was nicht von selbst wegfällt. Der überlebende Ehegatte verliert den Pflichtteilsanspruch, wenn beim Tod ein Scheidungsverfahren hängig ist und die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 472 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB): Ein Entscheid ist dafür nicht nötig. Umgekehrt lässt keine hier zitierte Norm die Begünstigungsklausel einer Lebensversicherung mit der Scheidung dahinfallen: Der Versicherungsnehmer kann sie widerrufen, ausser er hat in der Police unterschriftlich darauf verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben (Art. 77 Abs. 2 VVG); ohne Widerruf kann die geschiedene Person begünstigt bleiben. Begünstigungen schriftlich aktualisieren. Siehe Nach der Scheidung: Was ist zu tun?
Was stimmt
Die Scheidung beendet das Erbrecht unter Ehegatten. Geschiedene haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht (Art. 120 Abs. 2 ZGB). Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können sie keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen mehr erheben, nach der Scheidung oder nach dem Tod während eines Verfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs bewirkt (Art. 120 Abs. 3 ZGB).
Ein hängiges Verfahren kann den Pflichtteil kosten, wenn es beim Tod auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder fortgesetzt wurde oder die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 472 Abs. 1 ZGB).
Das Erbe der eigenen Eltern bleibt Eigengut. Im ordentlichen Güterstand fällt, was ein Ehegatte durch Erbgang erhält, in sein Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Die Erträge sind aber Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), und alles Vermögen gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Siehe Wird meine Erbschaft bei der Scheidung geteilt?
Die Schwiegerfamilie hat nichts zu entziehen. Gesetzliche Erben sind die Nachkommen, dann der Stamm der Eltern, dann jener der Grosseltern, daneben der überlebende Ehegatte (Art. 457, 458, 459 und 462 ZGB): Schwiegersohn und Schwiegertochter stehen nicht darin. Schwiegereltern können sie durch Testament als Erben einsetzen (Art. 483 ZGB) und die letztwillige Verfügung jederzeit widerrufen (Art. 509 Abs. 1 ZGB).
Was falsch oder übertrieben ist
«Wenn ich morgen sterbe, bekommst du nichts.» Während der Ehe erbt der Ehegatte neben Nachkommen die Hälfte, neben Erben des elterlichen Stammes drei Viertel und sonst die ganze Erbschaft (Art. 462 ZGB); sein Pflichtteil beträgt die Hälfte dieses Erbanspruchs (Art. 470 Abs. 1 und 471 ZGB). Wer weniger erhält, kann die Herabsetzung verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB), die aber nur bestimmte Schenkungen erfasst (Art. 527 ZGB).
«Ich enterbe dich.» Die Enterbung setzt eine Verfügung von Todes wegen und einen schweren Grund voraus: eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahe verbundene Person, oder eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen (Art. 477 ZGB).
«Das Erbe meiner Familie geht nie an dich.» An die geschiedene Person nicht, wohl aber an die Kinder des Paares: Die nächsten gesetzlichen Erben sind die Nachkommen (Art. 457 Abs. 1 ZGB), und die Scheidung der Eltern ändert daran nichts.
Was vom Kanton oder von der Situation abhängt
Das Erbrecht ist Bundesrecht. Die Erbschaftssteuer ist kantonal, und die Kantone befreien den Ehegatten nicht unter denselben Voraussetzungen. Das Wallis befreit «Ehegatten in ungetrennter Ehe» (Art. 112 Abs. 1 lit. a StG des Kantons Wallis); Freiburg die Ehegattin oder den Ehegatten und die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner (Art. 8 Abs. 1 Bst. e ESchG). Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; für die Berner Erbschaftssteuer ist die Frage mit der Beratung zu klären. Vom Sachverhalt hängen ab: Daten des Verfahrens und des Getrenntlebens, Testament oder Erbvertrag, Güterstand.
Was ungewiss bleibt
- Ob ein Testament oder Erbvertrag eine «abweichende Anordnung» im Sinne von Art. 120 Abs. 3 ZGB enthält: Das ist an der Urkunde selbst zu prüfen.
- Ob die Begünstigungsklausel einer Lebensversicherung eine «Verfügung von Todes wegen» im Sinne von Art. 120 Abs. 3 ZGB ist: Diese Seite nimmt die Einordnung nicht vor. In der Säule 3a steht an erster Stelle der «überlebende Ehegatte» (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 BVV 3), eine Eigenschaft, welche die geschiedene Person nicht mehr hat.
Was sich zu sammeln lohnt
- das Datum der Einleitung des Verfahrens und jenes der Trennung;
- Testament, Erbvertrag oder Ehevertrag;
- die Policen von Lebensversicherung und Säule 3a, mit den Begünstigungen;
- erhaltene oder gemachte Schenkungen, mit Datum.
Für die Person, die Sie begleitet: Anwältin oder Anwalt, Notariat, Rechtsberatung oder gemeinsame Beratung.
Mit Greg oder Léa weiter
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Quellen
- Zivilgesetzbuch: Art. 120, 197, 198, 200, 457, 458, 459, 462, 470, 471, 472, 477, 483, 509, 522, 527 ZGB, Fedlex, SR 210
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Art. 77, Fedlex, SR 221.229.1
- BVV 3: Art. 2, Fedlex, SR 831.461.3
- Kantonales Recht: Steuergesetz des Kantons Wallis (StG, 642.1), Art. 112 · Freiburger Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG, 635.2.1), Art. 8