BGE 147 III 249: Nachehelicher Unterhalt hängt davon ab, was die Ehe ausgemacht hat

Kurz gesagt. In BGE 147 III 249 (Urteil 5A_907/2018 vom 3. November 2020) hält das Bundesgericht fest: Die Frage der Lebensprägung darf keinen «Kippeffekt» haben; zu würdigen ist die konkrete Ehe (E. 3.4.2). Selbst bei lebensprägender Ehe geht die Eigenversorgung einem Unterhaltsanspruch vor (E. 3.4.4), und der Anspruch ist zeitlich angemessen zu begrenzen (E. 3.4.5).

Rechtsstand 1. Juli 2022 (Fassung von Art. 163 ZGB) · Urteil vom 3. November 2020 · geprüft am 2. Oktober 2026. Diese Seite erklärt ein Urteil; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Das Urteil ist auf Deutsch ergangen; publiziert ist nur ein Auszug (E. 3). Diese Seite stützt sich auf die amtliche Regeste und auf die Synthese des Projekts, die die Erwägungen nennt, aber nicht wiedergibt. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; sonst gilt hier nur das Bundesrecht.

Der Sachverhalt

Die Parteien hatten 2004 geheiratet und sich im August 2012 getrennt; die Ehe blieb kinderlos. Der Ehemann arbeitete dauernd im Ausland, die Ehefrau lebte in der Schweiz und besuchte ihn selten; er kam für ihren Haushalt auf. Seit der Trennung zahlte er ihr monatlich Unterhalt. Die Bündner Gerichte hielten die Ehe für lebensprägend und sprachen Unterhalt bis zum AHV-Alter der Ehefrau zu.

Die Frage an das Bundesgericht

Führt eine Ehe von zehn und mehr Jahren gleichsam automatisch zu Unterhalt bis zur Pensionierung?

Was das Gesetz sagt

  • Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufkommt, hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB).
  • Ob, wie viel und wie lange, entscheidet das Gericht namentlich nach den acht Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB, darunter Aufgabenteilung und Dauer der Ehe.
  • Die Ehegatten verständigen sich über ihren Beitrag an den Familienunterhalt: Geldzahlungen, Haushalt, Betreuung der Kinder (Art. 163 Abs. 2 ZGB).

Was das Bundesgericht entschieden hat – und warum

Kein «Kippschalter». Nach bisheriger Rechtsprechung wurde eine Ehe nach zehn Jahren oder bei gemeinsamen Kindern als lebensprägend vermutet (E. 3.4.1). Art. 125 Abs. 2 ZGB enthält aber einen ergebnisoffenen Kriterienkatalog; eine kinderlose Ehe von neun Jahren ist nicht ganz anders zu behandeln als eine von elf (E. 3.4.2). Ob die Vermutung noch zeitgemäss ist, lässt das Bundesgericht offen (E. 3.4.3).

Drei Ebenen. Erstens rechtfertigt eine lebensprägende Ehe die Anknüpfung am ehelich gelebten Standard (E. 3.4.3) – nach der Synthese des Projekts nur dort, wo ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans sein Erwerbsleben und seine ökonomische Selbständigkeit für Haushalt und Kinder aufgegeben hat und nach langjähriger Ehe nicht mehr an seine frühere berufliche Stellung anknüpfen kann. Zweitens gilt das Primat der Eigenversorgung: Eine vorhandene Erwerbskapazität ist grundsätzlich voll auszuschöpfen, ein Vollzeiterwerb ist zumutbar ausser bei der Betreuung gemeinsamer Kinder, und wer sich zumutbaren Anstrengungen verweigert, muss sich ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen (E. 3.4.4). Drittens ist Unterhalt geschuldet, soweit die Eigenversorgung fehlt und der andere leistungsfähig ist, aber zeitlich angemessen begrenzt; einen Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung gibt es nicht (E. 3.4.5). Massgeblich ist, was die konkrete Ehe ausgemacht hat (E. 3.4.6).

Im konkreten Fall. Eine klassische Rollenteilung setzt voraus, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte mit Naturalleistungen im Sinn von Art. 163 ZGB beiträgt; hier führte die Ehefrau ohne ehebedingte Notwendigkeit ein vom Ehemann finanziertes, autonomes Leben (E. 3.5.1). Das Bundesgericht geht von einer nicht lebensprägenden Ehe aus, was es aber als nicht zentral bezeichnet. Tragend ist E. 3.5.3: Spätestens ab der definitiven Trennung war die Ehefrau gehalten, ihre Eigenversorgungskapazität voll auszuschöpfen; der Ehemann leistete seit acht Jahren Unterhalt, weil die Wartefrist von Art. 114 ZGB ausgeschöpft wurde und die Verfahren lange dauerten, ohne dass er dies zu verantworten hatte. Er hat damit seine ehebezogenen Pflichten erfüllt: kein nachehelicher Unterhalt, keine Rückerstattung des bereits Bezahlten.

Was dieses Urteil für Ihre Situation nicht sagt

Es schafft die Zehnjahres-Vermutung nicht ab (E. 3.4.3), nennt keine Dauer und keinen Betrag. Bei langjährigen Hausgattenehen können Renten bis zum AHV-Alter des Verpflichteten andauern (E. 3.4.5) – ein Grundsatz, keine Dauer für einen bestimmten Fall. Die Weiterentwicklung, die Aufgabe der 45er-Regel, steht in BGE 147 III 308. Siehe auch Habe ich Anspruch auf Ehegattenunterhalt?.

Was ungewiss bleibt

  • Die Zusammenfassung ist eine Synthese des Projekts, kein Zitat; sie ist am Urteilstext zu prüfen.
  • Was «angemessen» befristet heisst, entscheidet sich am Dossier, nach Art. 125 Abs. 2 ZGB.

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Quellen

  • Bundesgericht: BGE 147 III 249 (5A_907/2018, 3. November 2020) E. 3.4.1–3.5.3 — Text auf entscheidsuche.ch, nachzuprüfen auf bger.ch · BGE 147 III 308 (5A_104/2018, 2. Februar 2021)
  • Zivilgesetzbuch: Art. 114, 125, 163 ZGB, Fedlex, SR 210