BGE 147 III 308: Wieder arbeiten nach der Trennung – und das Ende der 45er-Regel

Kurz gesagt. In BGE 147 III 308 (Urteil 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021) hält das Bundesgericht fest: Bei der Trennung und verstärkt bei der Scheidung hat jeder Ehegatte die wirtschaftliche Eigenständigkeit anzustreben. Ist eine Erwerbsarbeit tatsächlich möglich, ist sie rechtlich grundsätzlich zumutbar; gegebenenfalls sind angemessene Übergangsfristen einzuräumen (E. 5.4). Die sogenannte «45er-Regel» wird aufgegeben (E. 5.5).

Rechtsstand 1. Juli 2022 (Fassung von Art. 163 ZGB) · Urteil vom 2. Februar 2021 · geprüft am 2. Oktober 2026. Diese Seite erklärt ein Urteil; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Das Urteil ist auf Deutsch ergangen. Diese Seite stützt sich auf die amtliche Regeste und auf die Synthese des Projekts, die die Erwägungen nennt, aber nicht wiedergibt. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; sonst gilt hier nur das Bundesrecht.

Der Sachverhalt

Die Ehegatten hatten 1999 geheiratet und drei Töchter. Die Ehefrau hatte bis 1998 im Bereich der Informatik studiert und gearbeitet und sich danach um Haushalt und Kinder gekümmert. Bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Oktober 2010 war sie nach eigener Darstellung 44½ Jahre alt (E. 5.1). Die Solothurner Gerichte muteten ihr ein Pensum von 30 % und später 60 % zu und rechneten ihr ein hypothetisches Einkommen als Pflegehilfskraft an. Vor Bundesgericht berief sie sich auf die 45er-Regel: Bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit sei sie über 50 gewesen.

Die Frage an das Bundesgericht

Darf man von einem Ehegatten, der sich Haushalt und Kindern gewidmet hat, nach der Trennung eine Erwerbsarbeit verlangen, und schützt ihn das Alter von 45 Jahren davor?

Was das Gesetz sagt

  • Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB).
  • Zu berücksichtigen sind insbesondere die Aufgabenteilung während der Ehe, ihre Dauer, Alter und Gesundheit, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1, 2, 4 und 7 ZGB).
  • Während der Ehe sorgen die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie und verständigen sich über ihre Beiträge (Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB).

Was das Bundesgericht entschieden hat – und warum

Primat der Eigenversorgung. Unterhalt ist subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht selbst gedeckt werden kann (E. 5.2). Zuerst wird die Tatfrage geklärt – ist eine Tätigkeit angesichts Ausbildung, Gesundheit usw. effektiv möglich? –, erst danach die Rechtsfrage der Zumutbarkeit.

Warum die 45er-Regel fällt. Bei lebensprägenden Ehen galt die Vermutung, einem vollständig ausserhalb des Erwerbslebens stehenden Ehegatten sei nach dem 45. Altersjahr der Wiedereinstieg nicht mehr zumutbar (E. 5.2). Die Regel stammt nicht vom Gesetzgeber und lässt sich nicht aus dem Katalog von Art. 125 Abs. 2 ZGB ableiten (E. 5.3, 5.4). Mit der Trennung tritt eine Zäsur ein; im Vordergrund stehen angemessene Übergangsfristen, auch längere, wenn eine Weiterbildung die Eigenversorgungskapazität deutlich erhöht (E. 5.4). Eine blosse Anhebung auf 50 Jahre würde dem Einzelfall ebenso wenig gerecht (E. 5.5).

Was an ihre Stelle tritt. Massgeblich ist eine konkrete Prüfung anhand der Kriterien aus BGE 147 III 249: Alter, Gesundheit, Sprachkenntnisse, Aus- und Weiterbildung, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Arbeitsmarktlage. Das Alter bleibt oft entscheidend, ist aber keine Vermutung mehr (E. 5.6).

Die lebensprägende Ehe. Sie ist zu bejahen, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten von Haushalt und Kinderbetreuung aufgegeben hat, nach langjähriger Ehe nicht mehr an seine frühere berufliche Stellung anknüpfen kann und der andere sich auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (E. 5.6).

Im konkreten Fall verwirft das Bundesgericht die Rüge zur 45er-Regel (E. 5.7, 6.3). Es hebt das Urteil dennoch auf und weist die Sache zur Beweisergänzung zurück; Bedarfsberechnung und Anhörung der Töchter behandelt die nicht publizierte E. 7.

Was dieses Urteil für Ihre Situation nicht sagt

Es sagt nicht, wie lange eine Übergangsfrist dauert, setzt keine neue Altersgrenze und bestimmt nicht, welches Pensum in einem anderen Fall zumutbar ist: Die 30 % und 60 % dieses Falls sind keine Richtwerte. Ausnahmen bleiben in begründeten Einzelfällen möglich, etwa nahe am Pensionsalter. Unzumutbar kann eine Erwerbsaufnahme auch sein, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses auf eine Karriere verzichtet und dem anderen während Jahrzehnten den Rücken freigehalten hat, so dass dieser sich dem beruflichen Fortkommen widmen konnte und sich mit dessen Einkommen ohne Weiteres zwei Haushalte finanzieren lassen; eine Lebensprägung im bisherigen Sinn genügt dafür nicht (E. 5.6). Ungenügende Stellensuche kann zu einem hypothetischen Einkommen führen (E. 6.3). Siehe Muss ich nach der Scheidung wieder arbeiten? und Habe ich Anspruch auf Ehegattenunterhalt?.

Was ungewiss bleibt

  • Die Zusammenfassung ist eine Synthese des Projekts, kein Zitat; sie ist am Urteilstext zu prüfen.
  • Ob eine Erwerbsaufnahme «tatsächlich möglich» ist, entscheidet sich am Dossier, nie im Voraus.

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Quellen

  • Bundesgericht: BGE 147 III 308 (5A_104/2018, 2. Februar 2021) E. 5.1–5.7, 6.3 — Text auf entscheidsuche.ch, nachzuprüfen auf bger.ch · BGE 147 III 249 (5A_907/2018, 3. November 2020)
  • Zivilgesetzbuch: Art. 125, 163 ZGB, Fedlex, SR 210