«Eine Partnerschaft ist keine Ehe, du hast auf nichts Anspruch»: stimmt das?

Kurz gesagt. «Nichts» ist falsch: Bei der Auflösung werden die während der Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen nach Scheidungsrecht geteilt (Art. 33 PartG), die AHV-Einkommen ebenfalls (Art. 13a ATSG), und Unterhaltsbeiträge können geschuldet sein (Art. 34 PartG). Richtig ist: Ohne Vermögensvertrag behält jede Person ihr Vermögen (Art. 18 PartG); eine Teilung wie zwischen Ehegatten gibt es nicht.

Rechtsstand 1. Januar 2024 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Beim ersten Gespräch sagen. Wer für die Partnerschaft die Erwerbstätigkeit reduziert hat und keinen Vermögensvertrag besitzt (Art. 25 PartG), hat keinen Anteil am Vermögen, das die andere Person auf ihren Namen gebildet hat. Drei Werkzeuge gibt es: Jede Person muss der andern über Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben, und das Gericht kann sie dazu verpflichten (Art. 16 PartG); ein öffentlich beurkundetes Inventar kann jederzeit verlangt werden (Art. 20 PartG); auf Antrag kann das Gericht die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte beschränken (Art. 22 PartG).

Was stimmt

Kein Güterstand von Gesetzes wegen. Jede Person verfügt über ihr Vermögen und haftet für ihre Schulden (Art. 18 PartG). Kann niemand sein Eigentum beweisen, wird Miteigentum vermutet (Art. 19 Abs. 2 PartG), und bei der Auflösung kann eine Sache im Miteigentum einer Person ganz zugewiesen werden, die ein überwiegendes Interesse nachweist, gegen Entschädigung der andern (Art. 24 PartG). Eine Teilung nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung setzt einen öffentlich beurkundeten Vermögensvertrag voraus (Art. 25 Abs. 1 und 3 PartG).

Nach der Auflösung gilt der Grundsatz der Eigenversorgung: Jede Person sorgt grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt (Art. 34 Abs. 1 PartG).

In der seit dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung regelt das Gesetz Wirkungen, Auflösung und Umwandlung in eine Ehe von Partnerschaften, die vor dem letzten Teilinkrafttreten der ZGB-Änderung vom 18. Dezember 2020 eingetragen wurden (Art. 1 PartG).

Was falsch oder übertrieben ist

«Keine Pensionskasse»: Die während der Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen werden nach den Vorschriften des Scheidungsrechts geteilt (Art. 33 PartG), also hälftig (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Weniger oder nichts spricht das Gericht nur aus wichtigen Gründen zu (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Siehe Pensionskasse bei der Scheidung teilen.

«Keine AHV»: Die gerichtliche Auflösung ist der Scheidung gleichgestellt (Art. 13a Abs. 3 ATSG), und die Einkommen der gemeinsamen Jahre werden hälftig geteilt (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG). Die Teilung wird bei einer Ausgleichskasse beantragt (Art. 50c AHVV); bezieht eine Person schon eine Rente, führt die Kasse, die sie auszahlt, das Verfahren durch (Art. 50g AHVV).

«Kein Unterhalt»: Wer wegen der Aufgabenteilung die Erwerbstätigkeit eingeschränkt hat, kann angemessene Beiträge verlangen, bis der eigene Unterhalt gesichert ist, und wer durch die Auflösung in Bedürftigkeit gerät, ebenfalls (Art. 34 Abs. 2 und 3 PartG). Schon während des Getrenntlebens setzt das Gericht auf Begehren den Geldbeitrag fest und regelt die Benützung der Wohnung (Art. 17 Abs. 2 PartG).

«Ich löse sie auf, wann ich will»: Die Auflösung geht über das Gericht, auf gemeinsames Begehren (Art. 29 PartG) oder auf Klage einer Person nach einem Jahr Getrenntleben (Art. 30 PartG), statt zwei Jahren bei der Scheidung (Art. 114 ZGB).

Was am Satz stimmt, für die Person, die ihn sagt, wie für die, die ihn hört: Ohne Vermögensvertrag gibt es keinen Anteil am Vermögen der andern, und Unterhalt ist nicht automatisch.

Was vom Kanton oder von der Situation abhängt

Das materielle Recht ist Bundesrecht. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien (Art. 24 ZPO). Die Bevorschussung von Unterhalt ist kantonal, jede Regel gilt nur in ihrem Kanton: Freiburg stellt eingetragene Partnerinnen und Partner den Ehegatten gleich (Art. 5 Abs. 3 IHBUG); das Wallis gewährt Vorschüsse «Ex-Ehepartnern» (Art. 11 Abs. 2 GIBU); in Bern haben nur Kinder Anspruch, Minderjährige oder Kinder in Ausbildung bis 25 (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen). Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die übrige Westschweiz; sonst gilt hier nur das Bundesrecht.

Was ungewiss bleibt

  • Dass es ohne Vertrag keine Vermögensteilung gibt, ist eine Lesart der Art. 18 bis 25 PartG: Kein Artikel beschreibt eine Auseinandersetzung.
  • Welcher Zeitpunkt die Teilung der Pensionskasse begrenzt: Art. 33 PartG nennt die Dauer der Partnerschaft, Art. 122 ZGB die Einleitung des Verfahrens.
  • Die Tragweite der Entschädigung nach Art. 165 ZGB, sinngemäss anwendbar (Art. 13 Abs. 1 PartG), ohne Vermögensvertrag.
  • Ob das Walliser GIBU die Vorschüsse auch ehemaligen Partnerinnen und Partnern öffnet.

Was sich zu sammeln lohnt

  • die Urkunde der Partnerschaft und einen allfälligen Vermögensvertrag;
  • Eigentumsbelege für wichtige Vermögenswerte;
  • die aktuellen Vorsorgeausweise und jene zum Zeitpunkt der Eintragung;
  • einen Auszug aus dem individuellen AHV-Konto;
  • das Datum der Trennung und die Aufgabenteilung während der Partnerschaft.

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Quellen