«Meine Rente bekommst du nicht»: stimmt das?
Kurz gesagt. Was falsch ist: Die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge werden hälftig geteilt (Art. 122 und 123 Abs. 1 ZGB), unabhängig davon, wer einbezahlt hat. Was stimmt: Vor der Ehe Geäufnetes bleibt grundsätzlich beim bisherigen Inhaber, und aus wichtigen Gründen spricht das Gericht weniger als die Hälfte oder nichts zu (Art. 124b Abs. 2 ZGB).
Rechtsstand 1. Januar 2024 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Warnsignal: Bezug aus der Pensionskasse, unterschriebener Verzicht. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung nicht berücksichtigt (Art. 22a Abs. 1 FZG). Im ordentlichen Güterstand sind Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB): Was davon übrig ist, fällt in die güterrechtliche Auseinandersetzung. Bei Verheirateten ist die Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten zulässig (Art. 5 Abs. 2 FZG): Geben Sie sie nicht, ohne mit Ihrer Beratung gesprochen zu haben. Unterschreiben Sie auch keinen Verzicht auf den Ausgleich, ohne zu prüfen, ob Ihnen eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge bleibt (Art. 124b Abs. 1 ZGB).
Was stimmt
Das Guthaben von vor der Ehe bleibt beim Inhaber. Art. 122 ZGB erfasst nur die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche. Zu teilen ist für jeden Ehegatten die Differenz zwischen der Austrittsleistung bei Einleitung des Verfahrens und jener bei der Eheschliessung, Letztere aufgezinst (Art. 22a Abs. 1 FZG). Einmaleinlagen aus Eigengut von Gesetzes wegen werden samt Zins abgezogen (Art. 123 Abs. 2 ZGB; Art. 22a Abs. 2 FZG).
Die hälftige Teilung kennt geschriebene Ausnahmen. Das Gericht spricht weniger als die Hälfte zu oder verweigert die Teilung, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn sie unbillig wäre aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung, der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder der Vorsorgebedürfnisse, namentlich unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Die schwere Verletzung der Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, ist ein solcher Grund (BGE 145 III 56 E. 5.3 und 5.4, auf Französisch ergangen).
Eine Vereinbarung kann abweichen. Die Ehegatten können von der hälftigen Teilung abweichen oder verzichten, sofern eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt (Art. 124b Abs. 1 ZGB); das Gericht prüft das von Amtes wegen (Art. 280 Abs. 3 ZPO).
Was falsch oder übertrieben ist
«Du hast nie einbezahlt.» Weder Art. 122 noch Art. 123 Abs. 1 ZGB unterscheiden danach, wer erwerbstätig war. Geteilt werden die Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum (Art. 123 Abs. 1 ZGB).
«Ich unterschreibe nichts.» Ohne Vereinbarung entfällt der Ausgleich nicht: Stehen die Guthaben fest, entscheidet das Gericht selbst; sonst überweist es die Sache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht (Art. 281 Abs. 1 und 3 ZPO).
«Ich beziehe schon eine Rente.» Auch eine laufende Rente wird geteilt: Das Gericht entscheidet nach Ermessen und berücksichtigt insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse (Art. 124a Abs. 1 ZGB); der zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet, welche die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausrichtet oder in die Vorsorge des berechtigten überträgt (Art. 124a Abs. 2 ZGB).
Was der berechtigte Ehegatte erhält, ist grundsätzlich kein frei verfügbares Kapital: Der Betrag geht an eine Vorsorgeeinrichtung oder bleibt in einer zulässigen Form erhalten (Art. 22 FZG mit Art. 3 bis 5 FZG).
Auch die AHV wird geteilt: Die Einkommen der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe werden je zur Hälfte angerechnet, und die Teilung wird bei der Scheidung vorgenommen (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG). Die Säule 3a folgt der güterrechtlichen Auseinandersetzung, nicht dem Vorsorgeausgleich (Art. 4 Abs. 3 BVV 3; BGE 137 III 337 E. 2.1.1).
Was vom Kanton oder von der Situation abhängt
Nichts Kantonales: Diese Regeln sind Bundesrecht und gelten überall gleich. Über das Ergebnis entscheidet der Sachverhalt: Daten der Heirat und der Einleitung des Verfahrens, Guthaben bei der Heirat, Einmaleinlagen aus Eigengut, laufende Renten. Bei der AHV zählen nur Zeiten, in denen beide Ehegatten in der Schweiz versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG), entscheidend nach einem Auslandaufenthalt; diese Grenze gilt nicht für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Das Gericht kann dem Ehegatten, der nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut, auch mehr als die Hälfte zusprechen, wenn dem andern eine angemessene Vorsorge bleibt (Art. 124b Abs. 3 ZGB). Siehe Pensionskasse bei der Scheidung teilen
Was ungewiss bleibt
- Der Betrag: Er hängt von den Bestätigungen der Vorsorgeeinrichtungen und vom Datum der Einleitung ab.
- Wie weit das Ermessen des Gerichts bei einer laufenden Rente reicht: Der Text zieht keine Grenze.
- Ob ein Verzicht in einer genehmigten Vereinbarung später angefochten werden kann: Die Texte entscheiden es nicht.
- Bei der Säule 3a Herkunft (Errungenschaft oder Eigengut) und Wert: Das sind Tatfragen.
- Art. 122 ZGB sagt auf Deutsch «ausgeglichen», auf Französisch «partagées»; beide Fassungen sind massgebend.
Was sich zu sammeln lohnt
- das Datum der Heirat und jenes der Einleitung des Verfahrens;
- die Vorsorgeausweise beider Ehegatten, wenn möglich auch aus der Zeit der Heirat;
- Bezüge und Vorbezüge, mit Datum;
- den AHV-Kontoauszug und die Bescheinigungen der Säule 3a.
Für die Person, die Sie begleitet: Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatung, Mediation oder gemeinsame Beratung.
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Quellen
- Zivilgesetzbuch: Art. 122, 123, 124a, 124b, 197 ZGB, Fedlex, SR 210
- Freizügigkeitsgesetz (FZG): Art. 3 bis 5, 22, 22a, Fedlex, SR 831.42
- Zivilprozessordnung: Art. 280, 281 ZPO, Fedlex, SR 272
- AHVG: Art. 29quinquies, Fedlex, SR 831.10
- BVV 3: Art. 4, Fedlex, SR 831.461.3
- Bundesgericht: BGE 137 III 337 (5A_598/2009) E. 2.1.1 · BGE 145 III 56 (5A_443/2018) E. 5.3 und 5.4, nachzuprüfen auf bger.ch