«Die Kinderzulagen behalte ich» : ist das erlaubt?
Kurz gesagt. Ein Teil stimmt: Für dasselbe Kind ist nur eine Person erstanspruchsberechtigt, und ihr werden die Zulagen ausgerichtet (Art. 7 Abs. 1 FamZG). Der Rest stimmt nicht: Wer anspruchsberechtigt ist und Unterhaltsbeiträge für das Kind schuldet, muss die Familienzulagen zusätzlich zu diesen bezahlen (Art. 8 FamZG; Art. 285a Abs. 1 ZGB).
Rechtsstand 1. Januar 2025 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Warnsignal. Wer Zulagen und Unterhaltsbeitrag zusammen zurückbehält, nimmt dem Kind zwei Mittel auf einmal, und die Lücke wächst Monat für Monat: Die Frage gehört ohne Warten auf das Urteil in die Beratung.
Was stimmt
Nach Bundesrecht, das in allen Kantonen gilt, wird die Kinderzulage ab dem Geburtsmonat bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bei Erwerbsunfähigkeit bis zum 20. Altersjahr. Die Ausbildungszulage folgt während einer nachobligatorischen Ausbildung, frühestens ab dem Monat der Vollendung des 15. und längstens bis zum Ende des Monats der Vollendung des 25. Altersjahrs (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Auch ein mündiges Kind in Ausbildung begründet also einen Anspruch.
Für dasselbe Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet (Art. 6 FamZG). Haben mehrere Personen Anspruch, so ist nur eine erstanspruchsberechtigt, nach der Rangordnung von Art. 7 Abs. 1 FamZG. Und die Zulagen werden den Arbeitnehmenden in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt (Art. 15 Abs. 2 FamZG): Das erklärt den Zahlungsweg, auf den sich die Drohung beruft.
Was falsch oder übertrieben ist
Die Zulagen gehören zum Unterhalt des Kindes. Anspruchsberechtigte Personen, die aufgrund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung Unterhaltsbeiträge für Kinder schulden, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten (Art. 8 FamZG). Das ZGB sagt dasselbe für die Zulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet werden (Art. 285a Abs. 1 ZGB), und zwar ohne den Vorbehalt «soweit das Gericht es nicht anders bestimmt», den es für andere Leistungen vorsieht (Art. 285a Abs. 2 ZGB). Sie für sich zu behalten, heisst diese Pflicht nicht zu erfüllen.
«Mein Arbeitgeber zahlt» sagt nichts über den Anspruch. Was als Familienzulage gilt, bestimmt das FamZG; weitere Leistungen aus Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrag gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes (Art. 3 Abs. 2 FamZG). Wer anspruchsberechtigt ist, bestimmt Art. 7 Abs. 1 FamZG, nicht der Zahlungsweg.
Die Rangordnung beginnt nicht beim Lohn. Sie hat sechs Stufen: die erwerbstätige Person; die Person mit elterlicher Sorge; jene, bei der das Kind überwiegend lebt; jene, auf welche die Ordnung des Wohnsitzkantons des Kindes anwendbar ist; dann das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbstständiger, danach aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. a–f FamZG). Zwischen zwei erwerbstätigen Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge entscheidet also zuerst, wo das Kind überwiegend lebt (Bst. c).
Es gibt einen Weg, wenn die Zulagen nicht dem Kind dienen. Werden sie nicht für die Bedürfnisse der Person verwendet, für die sie bestimmt sind, kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass sie ihr auch ohne Fürsorgeabhängigkeit direkt ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG). Die Ausbildungszulage kann auf begründetes Gesuch hin direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 FamZG).
Was vom Kanton oder von der Situation abhängt
Die Mindestansätze sind bundesrechtlich (Art. 5 FamZG); die Kantone können höhere Ansätze sowie Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen (Art. 3 Abs. 2 FamZG). Arbeitgeber unterstehen der Ordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat (Art. 12 Abs. 2 FamZG). Unterstehen die Eltern zwei verschiedenen Kantonen, hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf die Differenz, wenn der Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist (Art. 7 Abs. 2 FamZG); für Nichterwerbstätige gilt das nicht, sie unterstehen ihrem Wohnsitzkanton (Art. 19 Abs. 1 FamZG). Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz; sonst gilt hier nur das Bundesrecht.
Was ungewiss bleibt
- Wie ein Wechsel der anspruchsberechtigten Person geltend gemacht wird: Kein Text des Korpus regelt das eigens. Das ATSG gilt für die Familienzulagen (Art. 1 Abs. 1 FamZG), wer eine Leistung beansprucht, meldet sich beim zuständigen Versicherungsträger an (Art. 29 Abs. 1 ATSG), und die Familienausgleichskassen setzen die Zulagen fest (Art. 15 Abs. 1 FamZG); dass sich der Elternteil, bei dem das Kind nun lebt, bei der Kasse anmelden muss, ist eine Lesart des Projekts.
- Eine fast hälftige alternierende Obhut: Der Text setzt für «überwiegend» weder Schwelle noch Begriffsbestimmung.
- Die Rückerstattung behaltener Zulagen an den andern Elternteil: Keine Norm des Korpus regelt sie; Art. 25 ATSG betrifft die Rückerstattung an den Versicherungsträger.
Was sich zu sammeln lohnt
- den Entscheid oder die Vereinbarung über die Kinderalimente;
- Belege, wer die Zulagen seit wann bezogen hat;
- den tatsächlichen Betreuungskalender des Kindes;
- den Arbeitgeber jedes Elternteils und den Kanton seines Sitzes, bei einem mündigen Kind die Ausbildungsbestätigung.
Das dient einer Anwältin, einem Anwalt, einer Rechtsberatung oder, für die Auszahlung, der Familienausgleichskasse.
Mit Greg oder Léa weiter
Greg und Léa, die juristischen KI-Assistenten von divorceinfo.ch, helfen Ihnen, Beträge und Zeiträume für Ihre Beratung zu ordnen. Siehe auch Die Alimente werden nicht bezahlt. Beginnen
Quellen
- FamZG: Art. 1, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 12, 15, 19 FamZG, Fedlex, SR 836.2
- Zivilgesetzbuch: Art. 285a ZGB, Fedlex, SR 210
- ATSG: Art. 25, 29 ATSG, Fedlex, SR 830.1