«Du zahlst mir alles zurück, was ich dir geschenkt habe»: stimmt das?
Kurz gesagt. Ein Geschenk ist kein Darlehen: Im ordentlichen Güterstand ist, was ein Ehegatte vom andern unentgeltlich erhalten hat, sein Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB), und wer den Alltag der Familie bezahlt, erfüllt die Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB). Was stimmt: Ein echtes Darlehen, ein Mehrwertanteil (Art. 206 ZGB) oder ein ausserordentlicher Beitrag (Art. 165 ZGB) bleiben geschuldet, und eine Schenkung kann in drei Fällen widerrufen werden (Art. 249 OR).
Rechtsstand 1. Juli 2022 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Warnsignal: nichts überstürzt unterschreiben. Unterschreiben Sie nichts, was eine «Schuld» gegenüber dem andern anerkennt oder ein Geschenk zum Darlehen umdeutet, ohne vorher mit Ihrer Beratung gesprochen zu haben. «Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes» (Art. 17 OR), und eine unterschriebene Schuldanerkennung erlaubt dem Gläubiger, die provisorische Rechtsöffnung zu verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG); der Betriebene kann danach innert 20 Tagen auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG).
Was stimmt
Ein echtes Darlehen wird zurückbezahlt. Ist weder ein Termin noch eine Kündigungsfrist vereinbart, ist es innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen (Art. 318 OR); verzinslich ist es im gewöhnlichen Verkehr nur, wenn Zinse verabredet sind (Art. 313 Abs. 1 OR). Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten (Art. 203 Abs. 1 ZGB); wer durch die Zahlung in ernstliche Schwierigkeiten gerät, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, kann Fristen verlangen (Art. 203 Abs. 2 ZGB).
Eine Investition in ein Vermögensstück des andern kann eine Forderung begründen. Wer ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes des andern beigetragen hat, hat bei einem Mehrwert eine Forderung entsprechend seinem Beitrag, berechnet nach dem gegenwärtigen Wert; bei einem Minderwert entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Durch schriftliche Vereinbarung kann der Mehrwertanteil ausgeschlossen werden (Art. 206 Abs. 3 ZGB; BGE 141 III 53 E. 5).
Ein deutlich höherer Beitrag kann entschädigt werden. Wer im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet oder aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war, hat Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 165 Abs. 1 und 2 ZGB), ausser er hat dies aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses getan (Art. 165 Abs. 3 ZGB).
Eine Schenkung lässt sich in drei Fällen widerrufen. Schwere Straftat gegen den Schenker oder eine ihm nahe verbundene Person, schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Schenker oder einem seiner Angehörigen, ungerechtfertigte Nichterfüllung der Auflagen (Art. 249 Ziff. 1 bis 3 OR); der Widerruf ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Widerrufsgrundes möglich (Art. 251 Abs. 1 OR).
Was falsch oder übertrieben ist
«Alles». Auch nach einem Widerruf wird nur zurückgefordert, soweit der Beschenkte noch bereichert ist (Art. 249 OR), und die Scheidung gehört nicht zu den drei Fällen. Was unentgeltlich erhalten wurde, bleibt Eigengut (Art. 198 Ziff. 2 ZGB): Das ordnet den Vermögenswert ein, begründet aber keine Rückgabe.
«Ich habe dich jahrelang durchgefüttert.» «Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie», namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder Mithilfe im Beruf des andern (Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB). Ferien oder den Alltag zu bezahlen, begründet keinen Rückerstattungsanspruch, solange der Beitrag im Rahmen des Geschuldeten bleibt.
Was vom Kanton oder von der Situation abhängt
Nichts Kantonales: ZGB und OR gelten in allen Kantonen. Entscheidend ist zuerst der Güterstand: Art. 198, 203 und 206 ZGB setzen den ordentlichen Güterstand voraus, der ohne Ehevertrag gilt (Art. 181 ZGB); bei Gütergemeinschaft fällt das Geschenk des Ehegatten grundsätzlich ins Gesamtgut (Art. 225 und 226 ZGB), ausser es handelt sich um Gegenstände ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch (Art. 225 Abs. 2 ZGB) oder ein Ehevertrag macht es zu Eigengut (Art. 225 Abs. 1 ZGB). Dann der Beweis: Wer behauptet, geliehen und nicht geschenkt zu haben, muss es beweisen (Art. 8 ZGB), und alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Siehe Güterrecht bei der Scheidung
Was ungewiss bleibt
- Wie eine Zahlung ohne schriftliche Abmachung einzuordnen ist (Darlehen, Schenkung, Unterhaltsbeitrag): Das sagen die Texte nicht.
- Ob die Vereinbarung nach Art. 206 Abs. 3 ZGB auch die Forderung bei einem Minderwert ausschliessen kann. Zudem sagt der französische Wortlaut von Art. 206 Abs. 1 ZGB «en tout cas»; beide Fassungen sind massgebend.
- Eine unter widerrechtlich erregter gegründeter Furcht unterschriebene Anerkennung ist für den Bedrohten unverbindlich (Art. 29 Abs. 1 OR), wenn er binnen Jahresfrist ab Beseitigung der Furcht erklärt, den Vertrag nicht zu halten, oder das Geleistete zurückfordert (Art. 31 Abs. 1 und 2 OR); die Ankündigung, ein bestehendes Recht geltend zu machen, ist für sich allein keine solche Drohung, ausser die Notlage des andern wird benutzt, um ihm übermässige Vorteile abzunötigen (Art. 30 Abs. 2 OR). Der konkrete Fall ist eine Tatfrage.
Was sich zu sammeln lohnt
- die Kontoauszüge der Zahlungen, mit Datum und Vermerk;
- alles Schriftliche aus jener Zeit (Nachrichten, Darlehensvertrag);
- den Ehevertrag, falls es einen gibt;
- Rechnungen einer Investition in ein Vermögensstück des andern;
- jedes Dokument, das Sie unterschreiben sollen, vor der Unterschrift.
Für die Person, die Sie begleitet: Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatung, Mediation oder gemeinsame Beratung.
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Quellen
- Zivilgesetzbuch: Art. 8, 163, 165, 181, 198, 200, 203, 206, 225, 226 ZGB, Fedlex, SR 210
- Obligationenrecht: Art. 17, 29, 30, 31, 249, 251, 313, 318 OR, Fedlex, SR 220
- SchKG: Art. 82, 83, Fedlex, SR 281.1
- Bundesgericht: BGE 141 III 53 (5A_621/2013, 20. November 2014) E. 5, nachzuprüfen auf bger.ch