«Ich sage, dass du mich schlägst, niemand wird dir glauben» : stimmt das?

Kurz gesagt. Richtig ist: Ein Vorwurf von Gewalt oder eines Übergriffs auf ein Kind wird ernst genommen und kann Massnahmen auslösen, bevor in der Sache entschieden ist (Art. 276 Abs. 1 ZPO, Art. 274 Abs. 2 ZGB). Falsch ist: «Niemand wird dir glauben». In Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist an die Parteianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), und wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen beschuldigt, macht sich strafbar (Art. 303 StGB).

Rechtsstand 1. November 2025 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Recht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.

Warnsignal. Wo Gewalt besteht, ist die Gefahr zuerst eine körperliche: Rufen Sie die 117. Im Krisenfall kann die Polizei die gewaltausübende Person aus der gemeinsamen Wohnung weisen (Art. 28b Abs. 4 ZGB), auf Ihr Begehren das Gericht ihr Annäherung und Kontaktaufnahme verbieten (Art. 28b Abs. 1 ZGB), und die Opferhilfe besteht auch dann, wenn der Täter nicht ermittelt ist (Art. 1 Abs. 3 OHG). Diese Seite hält ein Opfer nie davon ab zu sprechen. Wer von der Drohung betroffen ist: rasch Rat holen, ein Vorwurf kann die Beziehung zum Kind vor dem Urteil treffen.

Was stimmt

Das Gesetz schützt zuerst. In Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und hört die Eltern und das Kind persönlich an (Art. 297 Abs. 1 und 298 Abs. 1 ZPO). Im Scheidungsverfahren trifft es die nötigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Der persönliche Verkehr kann verweigert oder entzogen werden, wenn er das Wohl des Kindes gefährdet (Art. 274 Abs. 2 ZGB), und die Kindesschutzbehörde greift ein, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

Das Opfer hat eigene Rechte. Wer durch eine Straftat in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt worden ist, und seine Angehörigen haben Anspruch auf Opferhilfe (Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG). Wird Anzeige erstattet, hat das Opfer namentlich das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson und auf Aussageverweigerung (Art. 117 Abs. 1 StPO); auf Verlangen wird eine Begegnung mit der beschuldigten Person vermieden, ausser in den Fällen von Abs. 4 (Art. 152 Abs. 3 und 4 StPO), und ein Kind, dem eine Einvernahme schwer zusetzen könnte, wird in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen (Art. 154 Abs. 4 StPO).

In diesem Punkt ist der Satz nicht leer: Ein Vorwurf kann Massnahmen auslösen, die andauern.

Was falsch oder übertrieben ist

«Niemand wird dir glauben»: In Kinderbelangen entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO), auch nicht an den Vorwurf eines Elternteils. Von Amtes wegen erforschen heisst aber nicht feststellen: Das Gesetz schreibt eine Art des Vorgehens vor, es verspricht kein Ergebnis.

«Eine Anzeige, und du siehst sie nie mehr»: Nichts geschieht automatisch. Verweigerung oder Entzug des persönlichen Verkehrs setzen einen Grund nach Art. 274 Abs. 2 ZGB und einen Entscheid voraus, und die Kindesschutzbehörde greift nur ein, wenn beide Voraussetzungen von Art. 307 Abs. 1 ZGB vorliegen.

Falsch anschuldigen ist eine Straftat. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, um eine Strafverfolgung herbeizuführen, macht sich strafbar (Art. 303 Ziff. 1 StGB); ebenso, wer eine Straftat anzeigt, von der er weiss, dass sie nicht begangen wurde (Art. 304 Ziff. 1 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, begeht eine Verleumdung, die nur auf Antrag verfolgt wird (Art. 174 Ziff. 1 StGB).

Die Regel gilt für beide Eltern. Jeder hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum andern Elternteil beeinträchtigt (Art. 274 Abs. 1 ZGB), und das Gericht berücksichtigt das Recht des Kindes auf regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen (Art. 298 Abs. 2bis ZGB).

Was vom Kanton oder von der Situation abhängt

Die Kantone bezeichnen die Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann (Art. 28b Abs. 4 ZGB). In Bern verfügt die Kantonspolizei Wegweisung und Fernhaltung (Art. 83 Abs. 1 Bst. f PolG), für höchstens 20 Tage, verlängert bis zum Entscheid des Zivilgerichts, längstens aber um 14 Tage, wenn innert 14 Tagen um gerichtliche Schutzmassnahmen ersucht wird (Art. 88 Abs. 1 und 2 PolG, Fassung vom 1. Januar 2020). In Freiburg verfügt die Kantonspolizei die Ausweisung für bis zu 20 Tage (Art. 6 Abs. 1 Bst. a EGZGB (FR), Fassung vom 1. Juli 2020). Im Wallis dauert die polizeiliche Ausweisung mindestens 14 und höchstens 21 Tage (Art. 11 Abs. 2 VhG, Fassung vom 1. November 2025). Jede Dauer gilt nur in ihrem Kanton. Kantonales Recht deckt divorceinfo.ch auf Deutsch für Bern, Freiburg und Wallis ab, auf Französisch auch für die Westschweiz.

Was ungewiss bleibt

  • Die Dauer der Abklärung und die Massnahmen in der Zwischenzeit.
  • Welches Gewicht ein nicht belegter Vorwurf beim Entscheid über die Obhut erhält: Das Bundesgericht prüft die Fähigkeit jedes Elternteils, den Kontakt zum andern zu fördern, wenn eine alternierende Obhut ausgeschlossen wird (BGE 142 III 617, im Eheschutz), doch kein Text legt dieses Gewicht fest.
  • Der Ausgang eines Strafverfahrens: Das Gesetz regelt dessen Gang, keine Norm dessen Ausgang.

Was sich zu sammeln lohnt

  • die Nachrichten mit der Drohung oder den Vorfällen, mit Datum;
  • Arztzeugnisse, Namen von Zeugen, frühere Vorfälle;
  • den geltenden Entscheid oder die Vereinbarung zu den Kindern.

Nichts wird provoziert oder erfunden, und das Kind wird nie eingespannt. Für die Person, die Sie begleitet: Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatung, Opferhilfe-Beratungsstelle. Siehe auch Wer bekommt die Kinder?.

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Quellen

  • Zivilprozessordnung: Art. 276, 296, 297, 298 ZPO, Fedlex, SR 272
  • Zivilgesetzbuch: Art. 28b, 274, 298, 307 ZGB, Fedlex, SR 210
  • Strafgesetzbuch: Art. 174, 303, 304 StGB, Fedlex, SR 311.0
  • Strafprozessordnung: Art. 117, 152, 154 StPO, Fedlex, SR 312.0
  • Opferhilfegesetz: Art. 1 OHG, Fedlex, SR 312.5
  • Kantonales Recht: Polizeigesetz (PolG, Bern), Art. 83 und 88 · Einführungsgesetz zum ZGB (EGZGB, Freiburg), Art. 6 · Verordnung über häusliche Gewalt (VhG, Wallis), Art. 11
  • Bundesgericht: BGE 142 III 617 (5A_904/2015, 29. September 2016), nachzuprüfen auf bger.ch