«Du zahlst meine Schulden»: Haftet man für die Schulden des Ehegatten?
Kurz gesagt. Die Ehe macht Schulden nicht gemeinsam. In der Errungenschaftsbeteiligung, dem ordentlichen Güterstand, haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 202 ZGB), und nur für seine. Richtig ist: Während des Zusammenlebens verpflichtet eine Schuld für die laufenden Bedürfnisse der Familie auch den andern solidarisch (Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB), und was zwei gemeinsam unterschreiben, kann jeden für das Ganze verpflichten (Art. 143 und 144 OR).
Rechtsstand 10. Februar 2010 · geprüft am 4. Oktober 2026 · verfasst von divorceinfo.ch auf Grundlage der amtlichen Texte. Diese Seite erklärt das Bundesrecht; sie ersetzt keine Beratung zu Ihrer Situation.
Warnsignal: eine Unterschrift unter Druck. Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes (Art. 17 OR), und gestützt darauf kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 SchKG). Wer von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zum Vertrag bestimmt wurde, ist nicht gebunden (Art. 29 Abs. 1 OR); der Vertrag gilt aber als genehmigt, wenn er binnen Jahresfrist ab Beseitigung der Furcht nichts unternimmt (Art. 31 OR). Unterschreiben Sie nichts ohne Beratung.
Was stimmt
Während des Zusammenlebens vertritt jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie (Art. 166 Abs. 1 ZGB); er verpflichtet dann den andern solidarisch, soweit er nicht für Dritte erkennbar über seine Vertretungsbefugnis hinausgeht (Art. 166 Abs. 3 ZGB). Für die übrigen Bedürfnisse vertritt er die Gemeinschaft nur mit Ermächtigung des andern oder des Gerichts, oder wenn das Geschäft keinen Aufschub duldet und der andere nicht zustimmen kann (Art. 166 Abs. 2 ZGB).
Für gemeinsam Unterschriebenes gilt: Erklären mehrere Schuldner, jeder einzeln für die ganze Schuld zu haften, kann der Gläubiger von einem allein das Ganze fordern, und alle bleiben verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 143 Abs. 1 und 144 OR). Die Trennung ändert daran gegenüber dem Gläubiger nichts.
Und die Scheidung kann eine Mietschuld schaffen: Wird der Mietvertrag dem andern übertragen, haftet der bisherige Mieter solidarisch für den Mietzins bis zum Ende des Mietverhältnisses, höchstens zwei Jahre, und kann das Bezahlte ratenweise mit den Unterhaltsbeiträgen verrechnen, die er dem andern schuldet (Art. 121 Abs. 2 ZGB).
Was falsch oder übertrieben ist
«Wir sind verheiratet, alles ist gemeinsam.» Ein Kredit, den ein Ehegatte allein aufnimmt, wird nicht gegen den andern betrieben (Art. 202 ZGB), ausser er wurde in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft eingegangen (Art. 166 ZGB).
«Bei der Scheidung übernimmst du die Hälfte.» In der Auseinandersetzung belastet eine Schuld die Vermögensmasse, mit der sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Von der Errungenschaft jedes Ehegatten werden seine Schulden abgezogen, und ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 ZGB): Ein Minus geht nicht auf den andern über. Schulden nach dem Scheidungsbegehren kommen grundsätzlich nicht hinzu, weil die Auflösung des Güterstandes auf diesen Tag zurückbezogen wird (Art. 204 Abs. 2 ZGB), ausser Schulden zur Erhaltung oder Verbesserung eines Errungenschaftsgegenstandes, für die die Errungenschaft einen Gegenwert erhalten hat (BGE 136 III 209 E. 5.2 bis 5.4).
«Ich verpflichte dich weiter.» Überschreitet ein Ehegatte seine Vertretungsbefugnis, kann das Gericht sie ihm auf Begehren des andern ganz oder teilweise entziehen (Art. 174 Abs. 1 ZGB). Ein sofortiger Schutz ist das nicht: Gutgläubigen Dritten gegenüber wirkt der Entzug erst, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist (Art. 174 Abs. 3 ZGB).
Was vom Kanton oder von der Situation abhängt
Der Güterstand bestimmt die Antwort. In der Gütergemeinschaft, die ein Ehevertrag begründet, haftet jeder Ehegatte für bestimmte Schulden auch mit dem Gesamtgut (Art. 233 ZGB), für alle übrigen mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtguts (Art. 234 ZGB). Im Übrigen entscheidet der Sachverhalt: Wer hat was unterschrieben, wofür, wann? Wird ein Gegenstand von Ihnen für die Schuld des andern gepfändet, machen Sie Ihr Recht beim Betreibungsamt geltend (Art. 106 SchKG). Ist eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners und bestreiten Gläubiger oder Schuldner Ihren Anspruch innert zehn Tagen, haben Sie 20 Tage Zeit, um zu klagen (Art. 107 Abs. 2 und 5 SchKG); ist sie in Ihrem Gewahrsam, müssen die anderen innert 20 Tagen gegen Sie klagen (Art. 108 Abs. 1 und 2 SchKG). Diese Regeln sind Bundesrecht.
Was ungewiss bleibt
- Was ein «laufendes Bedürfnis der Familie» ist: Das Gesetz umschreibt es nicht, Grenzfälle entscheiden sich am Sachverhalt.
- Das Schicksal einer während des Zusammenlebens entstandenen Solidarschuld nach der Trennung: Kein Text macht die Trennung zum Erlöschensgrund; ob die allgemeine Regel von Art. 144 Abs. 2 OR für die Solidarhaftung unter Ehegatten gilt, ist mit Ihrer Beratung zu klären.
- Bürgschaft und Gemeinschaftskonto, die diese Seite nicht behandelt: Es entscheiden die Verträge.
Was sich zu sammeln lohnt
- die Verträge: Kredite, Leasing, Mietvertrag, Hypothek;
- die Auszüge der gemeinsamen Konten und Karten;
- einen Auszug aus dem Betreibungsregister;
- den Ehevertrag, falls es einen gibt;
- das Datum der Trennung und des Scheidungsbegehrens.
Das alles dient der Person, die Sie begleitet: Anwältin oder Anwalt, Rechtsberatung oder eine gemeinsame Beratung.
Mit Greg oder Léa weiter
Greg und Léa, die juristischen KI-Assistenten von divorceinfo.ch, helfen Ihnen, die Schulden aufzulisten. Siehe auch «Du bekommst nichts»: stimmt das?. Beginnen
Quellen
- Zivilgesetzbuch: Art. 121, 166, 174, 202, 204, 209, 210, 233, 234 ZGB, Fedlex, SR 210
- Obligationenrecht: Art. 17, 29, 31, 143, 144 OR, Fedlex, SR 220
- SchKG: Art. 82, 106, 107, 108, Fedlex, SR 281.1
- Bundesgericht: BGE 136 III 209 (5A_733/2009, 10. Februar 2010) E. 5.2 bis 5.4, nachzuprüfen auf bger.ch